- Stand: April 2004 -
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
musterrecht Allgemein |
mustergesetz 1876/2002 |
Außerkraftsetzung von § 12, § 12a und § 15 Abs. 2 ab 19. März 2004 durch Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl. Teil I/2004, Nr. 11 vom 18.3.2004, S. 390 ff.; in Kraft ab 1. Juni 2004)
§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 7a, § 7b, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 9, § 10, § 10a, § 10b, § 10c, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 14, § 14a, § 15, § 16, § 17
(2) Als Muster oder Modelle im Sinn des Gesetzes werden nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angesehen.
(2) Der Schutz gegen Nachbildung wird durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verbreitung einer Nachbildung des Musters oder Modells durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
(3) Die Anmeldung muß enthalten:
(4) Wird der Schutz nach diesem Gesetz nur für die Gestaltung der Oberfläche eines Erzeugnisses in Anspruch genommen, so kann das Muster oder Modell statt durch eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster des Erzeugnisses selbst oder eines Teils davon dargestellt werden.
(5) Soll der Schutz nach diesem Gesetz sowohl für die räumliche Gestaltung als auch für die Gestaltung der Oberfläche eines Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, so kann die Anmeldung eine Darstellung enthalten, die hinsichtlich der räumlichen Gestaltung den Erfordernissen des Absatzes 3 Nr. 2 und hinsichtlich der Oberflächengestaltung den Erfordernissen des Absatzes 4 entspricht.
(6) Legt der Anmelder durch Vorlage einer fotografischen oder sonstigen graphischen Darstellung eines Modells sowie des Modells selbst dar, daß eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des Modells diejenigen Merkmale, für die der Schutz nach diesem Gesetz beansprucht wird, nicht hinreichend deutlich und vollständig offenbaren kann, so kann das Patentamt anstelle der fotografischen oder sonstigen graphischen Darstellung das Modell selbst als Darstellung nach Absatz 3 Nr. 2 zulassen.
(7) Zur Erläuterung der Darstellung kann eine Beschreibung beigefügt werden.
(8) Der Anmeldung kann ein Verzeichnis beigefügt werden, das die Warenklassen angibt, in die das in der Darstellung wiedergegebene Muster oder Modell einzuordnen ist. Beabsichtigt der Anmelder, das Muster oder Modell auf Erzeugnisse anderer Warenklassen zu übertragen, so sind auch diese anzugeben.
(9) Mehrere Muster oder Modelle können in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 50 Muster oder Modelle umfassen. Sie müssen derselben Warenklasse angehören.
(10) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung teilen. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten. Zu den gezahlten Anmeldegebühren ist eine Gebühr nachzuentrichten, die der Differenz zu der Summe der Mindestgebühren entspricht, die für jede Teilanmeldung zu entrichten wäre.
2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden. (3) Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht rechtzeitig gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität als nicht abgegeben. Das Patentamt stellt dies fest und versagt die Eintragung der Priorität in das Musterregister.
(2) Das Patentamt macht die Eintragung der Anmeldung in das Musterregister nebst einer Abbildung der Darstellung sowie jede Aufrechterhaltung der Schutzdauer dadurch bekannt, daß es sie im Geschmacksmusterblatt einmal veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. In den Fällen des § 7 Abs. 4 bis 6 wird die für die Veröffentlichung erforderliche Abbildung der Darstellung oder des Erzeugnisses selbst durch das Patentamt veranlaßt. Die Bekanntmachung erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Wiedergabe und die Erkennbarkeit der unter den Schutz nach diesem Gesetz gestellten Merkmale. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben.
(2) Ein Anmelder, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, oder sein Rechtsnachfolger kann sich nicht darauf berufen daß eine Abwandlung auf Grund ihrer abweichenden Merkmale auch im Verhältnis zum Grundmuster neu und eigentümlich sei.
(3) Der Schutz der Abwandlungen endet mit dem Erlöschen des Grundmusters. § 7 Abs. 10 ist auf Anmeldungen nicht anzuwenden, für die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben wird.
(2) Die Schutzdauer endet, wenn der Inhaber des Musters oder Modells die Erstreckungsgebühr nicht innerhalb der Aufschiebungsfrist zahlt.
(3) Wird der Schutz bis zum Ablauf der Schutzdauer nach § 9 Abs. 1 erstreckt, so wird die Bekanntmachung einer Abbildung der Darstellung unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt. § 8 Abs. 2 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10., 11. bis 15. und für das 16. bis 20. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt.
(3) Wird bei einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9) die Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für einen Teil der Muster oder Modelle gezahlt, so werden die Muster oder Modelle in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt. Sind Abwandlungen eines Grundmusters eingetragen (§ 8a Abs. 1), so werden zunächst die Grundmuster berücksichtigt.
(2) Das Patentamt bestimmt, welche Warenklassen einzutragen und bekanntzumachen sind. Im übrigen trägt es die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Musterregister ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen zu prüfen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 stellt es fest, daß der Schutz für das angemeldete Muster oder Modell nicht erlangt worden ist, und versagt die Eintragung.
(3) Sind die Erfordernisse, die diesem Gesetz oder einer nach § 12 erlassenen Rechtsverordnung für eine ordnungsmäßige Anmeldung zwingend vorgeschrieben sind, nicht erfüllt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, dies innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung des Musters oder Modells. Das Patentamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.
(4) Werden innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist Anmeldegebühren nicht in ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Muster oder Modelle durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Patentamt, welche Muster oder Modelle berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(5) Werden die in Absatz 3 genannten Mängel nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 1 behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(6) § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 125a, 126 bis 128 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Gegen Beschlüsse des Beschwerdesenats über eine Beschwerde nach Absatz 1 findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, § 123 Abs. 1 bis 5 und 7, §§ 124 und 125a des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Einwilligung in die Löschung kann von dem eingetragenen Inhaber im Wege der Klage verlangt werden, wenn
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann das Gericht dem Kläger, der zur Anmeldung des Musters oder Modells berechtigt ist, auf Antrag im Urteil die Befugnis zusprechen, bei erneuter Anmeldung desselben Musters oder Modells die Priorität der Anmeldung durch den Nichtberechtigten in Anspruch zu nehmen.
[Außerkraftsetzung von § 12 ab 19. März 2004 durch Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl. Teil I/2004, Nr. 11 vom 18.3.2004, S. 390 ff.; in Kraft ab 1. Juni 2004)]
(1) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts als Musterregisterbehörde und bestimmt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung von Mustern und Modellen, die Form und die sonstigen Erfordernisse der Darstellung des Musters oder Modells, die zulässigen Abmessungen des für die Darstellung der Oberflächengestaltung verwendeten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses selbst, den Inhalt und Umfang einer der Darstellung beigefügten Beschreibung, die Einteilung der Warenklassen, die Führung und Gestaltung des Musterregisters, die in das Musterregister einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung einschließlich der Herstellung der Abbildung des Musters oder Modells in den Fällen des § 7 Abs. 4 bis 6 durch das Patentamt und die Behandlung der zur Darstellung einer Anmeldung beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das Musterregister (§ 10c). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, die Erhebung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbesondere
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Musterregistersachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen davon sind jedoch
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(3) Für die Ausschließung und Ablehnung eines Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes ist § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Änderungen des Namens oder der Anschrift des Anmelders, Inhabers oder Vertreters sollen dem Patentamt unverzüglich mitgeteilt werden. Das Patentamt vermerkt diese Änderungen im Musterregister.
(3) Dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der Person des Anmelders oder Inhabers sind schriftliche Nachweise beizufügen.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) Die Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes über die Einziehung (§ 110) ist entsprechend anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
(2) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über den Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen (§§ 98 bis 101), den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (§ 101a), die Verjährung (§ 102) [Ab 1.1.2002: In Absatz 3 werden die Wörter "die Verjährung (§ 102)," gestrichen durch Gesetz vom 26.11.2001] , die Bekanntmachung des Urteils (§ 103) und über Maßnahmen der Zollbehörde (§ 111a) sind entsprechend anzuwenden.
(4) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Geschmacksmusterrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
[Außerkraftsetzung von § 15 Abs. 2 ab 19. März 2004 durch Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl. Teil I/2004, Nr. 11 vom 18.3.2004, S. 390 ff.; in Kraft ab 1. Juni 2004)]
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (
(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.
(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.
(2) und (3) [Gegenstandslose Übergangsvorschriften]
(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist. [Ab 1.1.2002 Absatz 4 neu eingefügt durch Gesetz vom 26.11.2001"]