Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, Genfer Fassung vom 2. Juli 1999




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TT-BEGRIFF
HMA 1925/2003
Genfer Akte 1999
Geschmacksmusterrecht
Allgemein
Text der
Genfer Akte

TRANSPATENT

TT-ZAHL
HMA187A
6004
501
März 2010
http://transpatent.com/archiv/187hma/hma.html Letzte Änderung: 16.03.2010

Genfer Fassung des Haager Abkommens
über die internationale Eintragung gewerblicher Muster
und Modelle

Abgeschlossen in Genf am 2. Juli 1999

In Kraft getreten am 23. Dezember 2003
[Für Deutschland in Kraft am 13. Februar 2010]


mitgeteilt und bearbeitet von H.Jochen Krieger

Rechtsanwalt in Düsseldorf
Bearbeiter: Patentassessor Jürgen Brühl


Einleitende Bestimmungen


Artikel 1
Kurzbezeichnungen

Im Sinne dieser Fassung bedeutet:

    i) „Haager Abkommen“ das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, das künftig den Titel „Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle“ trägt;

    ii) „diese Fassung“ das Haager Abkommen in der vorliegenden Fassung;

    iii) „Ausführungsordnung“ die Ausführungsordnung zu dieser Fassung;

    iv) „vorgeschrieben“ und „Vorschriften“ in der Ausführungsordnung vorgeschrieben beziehungsweise Vorschriften der Ausführungsordnung;

    v) „Pariser Verbandsübereinkunft“ die am 20. März 1883 in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung;

    vi) „internationale Eintragung“ die nach dieser Fassung vorgenommene internationale Eintragung eines gewerblichen Musters oder Modells;

    vii) „internationale Anmeldung“ eine Anmeldung zur internationalen Eintragung;

    viii) „internationales Register“ die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Eintragungen, welche aufgrund dieser Fassung oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;

    ix) „Person“ eine natürliche oder juristische Person;

    x) „Anmelder“ die Person, auf deren Namen eine internationale Anmeldung eingereicht wird;

    xi) „Inhaber“ die Person, auf deren Namen eine internationale Eintragung im internationalen Register eingetragen ist;

    xii) „zwischenstaatliche Organisation“ eine zwischenstaatliche Organisation, welche die Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 1 Ziffer ii dafür erfüllt, Vertragspartei dieser Fassung zu werden;

    xiii) „Vertragspartei“ jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, der oder die Vertragspartei dieser Fassung ist;

    xiv) „Vertragspartei des Anmelders“ die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, von der oder denen der Anmelder seine Berechtigung zur Eintragung einer internationalen Anmeldung herleitet, da er in Bezug auf diese Vertragspartei mindestens eine der in Artikel 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt; kann der Anmelder seine Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 3 von mehr als einer Vertragspartei herleiten, so bedeutet „Vertragspartei des Anmelders“ diejenige dieser Vertragsparteien, die als solche in der internationalen Anmeldung angegeben ist;

    xv) „Gebiet einer Vertragspartei“ das Hoheitsgebiet eines Staates, sofern die Vertragspartei ein Staat ist, oder das Gebiet, in dem der Gründungsvertrag einer zwischenstaatlichen Organisation gilt, sofern die Vertragspartei eine zwischenstaatliche Organisation ist;

    xvi) „Amt“ die von einer Vertragspartei mit der Schutzerteilung für gewerbliche Muster und Modelle im Gebiet dieser Vertragspartei beauftragte Stelle;

    xvii) „prüfendes Amt“ ein Amt, das von Amts wegen bei ihm eingereichte Anträge auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle zumindest darauf prüft, ob die gewerblichen Muster oder Modelle die Voraussetzung der Neuheit erfüllt;

    xviii) „Benennung“ einen Antrag, dass eine internationale Eintragung bei einer Vertragspartei Wirksamkeit erlangt; „Benennung“ bedeutet auch die Eintragung dieses Antrags im internationalen Register;

    xix) „benannte Vertragspartei“ und „benanntes Amt“ die Vertragspartei beziehungsweise das Amt der Vertragspartei, für die oder das die Benennung gilt;

    xx) „Fassung von 1934“ die am 2. Juni 1934 in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens; [Die Londoner Fassung 1934 wird ab 1. Januar 2010 nicht mehr angewendet.]

    xxi) „Fassung von 1960“ die am 28. November 1960 in Den Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;

    xxii) „Zusatzvereinbarung von 1961“ die am 18. November 1961 in Monaco unterzeichnete Zusatzvereinbarung zur Fassung von 1934;

    xxiii) „Ergänzungsvereinbarung von 1967“ die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen in der geänderten Fassung;

    xxiv) „Verband“ den durch das Haager Abkommen vom 6. November 1925 errichteten und durch die Fassungen von 1934 und 1960, die Zusatzvereinbarung von 1961, die Ergänzungsvereinbarung von 1967 und diese Fassung aufrechterhaltenen Haager Verband;

    xxv) „Versammlung“ die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte Versammlung oder jedes Gremium, das an die Stelle dieser Versammlung tritt;

    xxvi) „Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum [WIPO];

    xxvii) „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Organisation;

    xxviii) „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Organisation;

    xxix) „Ratifikationsurkunde“ zugleich die Annahme- oder Genehmigungsurkunde.

Artikel 2
Gewährung eines sonstigen Schutzes aufgrund des Rechts der Vertragsparteien
und bestimmter internationaler Verträge

(1) [Recht der Vertragsparteien und bestimmte internationale Verträge] Diese Fassung berührt nicht die etwaige Gewährung eines weitergehenden Schutzes nach dem Recht einer Vertragspartei, den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und sonstige internationale Übereinkünfte über das Urheberrecht gewährt wird, und den Schutz, der gewerblichen Mustern oder Modellen nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) gewährt wird, das dem Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation beigefügt ist.

(2) [Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft] Jede Vertragspartei hält die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft betreffend gewerbliche Muster und Modelle ein.

Kapitel I

Internationale Anmeldung und internationale Eintragung

Artikel 3
Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

Jeder Angehörige eines Staates, der Vertragspartei ist, oder eines Mitgliedstaats einer zwischenstaatlichen Organisation, die Vertragspartei ist, oder jede Person, die einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei hat, ist berechtigt, eine internationale Anmeldung einzureichen.

Artikel 4
Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

(1) [Direkte oder indirekte Einreichung]

    a) Die internationale Anmeldung kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro oder über das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht werden.

    b) Unbeschadet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass internationale Anmeldungen nicht über ihr Amt eingereicht werden können.

(2) [Weiterleitungsgebühr im Fall indirekter Einreichung] Das Amt jeder Vertragspartei kann verlangen, dass der Anmelder ihm eine Weiterleitungsgebühr für jede über es eingereichte internationale Anmeldung entrichtet; diese Gebühr verbleibt dem betreffenden Amt.

Artikel 5
Inhalt der internationalen Anmeldung

(1) [Zwingender Inhalt der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung muss in der vorgeschriebenen Sprache oder in einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst sein; die Anmeldung muss Folgendes enthalten oder ihr ist Folgendes beizufügen:

    i) ein Antrag auf internationale Eintragung nach dieser Fassung;

    ii) die vorgeschriebenen Angaben zum Anmelder;

    iii) die vorgeschriebene Anzahl von in der vorgeschriebenen Weise dargestellten Exemplaren einer oder, nach Wahl des Anmelders, mehrerer verschiedener Wiedergaben des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der internationalen Anmeldung ist; handelt es sich jedoch um ein zweidimensionales gewerbliches Muster und wird ein Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung nach Absatz 5 gestellt, so kann die internationale Anmeldung entweder Wiedergaben enthalten oder es kann ihr die vorgeschriebene Anzahl von Musterabschnitten beigefügt werden;

    iv) eine den Vorschriften entsprechende Angabe des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die das gewerbliche Muster oder Modell darstellen oder in Verbindung mit denen das gewerbliche Muster oder Modell verwendet werden soll;

    v) eine Angabe der benannten Vertragsparteien;

    vi) die vorgeschriebenen Gebühren;

    vii) alle sonstigen vorgeschriebenen Angaben.

(2) [Zusätzlicher zwingender Inhalt der internationalen Anmeldung]

    a) Jede Vertragspartei, deren Amt ein prüfendes Amt ist und nach deren Recht zu dem Zeitpunkt zu dem sie Vertragspartei dieser Fassung wird, ein Antrag auf Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell einen der unter Buchstabe b aufgeführten Bestandteile enthalten muss, damit diesem Antrag nach diesem Recht ein Anmeldedatum zuerkannt wird, kann dem Generaldirektor diese Bestandteile in einer Erklärung mitteilen.

    b) Folgende Bestandteile können nach Buchstabe a mitgeteilt werden:

      i) Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der Anmeldung ist;

      ii) eine kurze Beschreibung der Wiedergabe oder der charakteristischen Merkmale des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der Anmeldung ist;

      iii) ein Anspruch.

    c) Enthält die internationale Anmeldung die Benennung einer Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Buchstabe a vorgenommen hat, so muss sie außerdem in der vorgeschriebenen Weise jeden Bestandteil enthalten, der Gegenstand der Mitteilung war.

(3) [Sonstiger möglicher Inhalt der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung kann alle sonstigen Bestandteile enthalten oder es können ihr alle sonstigen Bestandteile beigefügt werden, die in der Ausführungsordnung aufgeführt sind.

(4) [Mehrere gewerbliche Muster und Modelle in einer internationalen Anmeldung] Vorbehaltlich etwaiger vorgeschriebener Bedingungen kann eine internationale Anmeldung mehrere gewerbliche Muster und Modelle enthalten.

(5) [Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung] Die internationale Anmeldung kann einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung enthalten.

Artikel 6
Priorität

(1) [Inanspruchnahme von Prioritäten]

    a) Die internationale Anmeldung kann eine Erklärung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft enthalten, mit der die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen in Anspruch genommen wird, die in einem oder für ein Land, das Vertragspartei jener Übereinkunft ist, oder in einem oder für ein Mitglied der Welthandelsorganisation eingereicht worden sind.

    b) Die Ausführungsordnung kann vorsehen, dass die unter Buchstabe a genannte Erklärung nach Einreichung der internationalen Anmeldung abgegeben werden kann. Ist dies der Fall, so wird in der Ausführungsordnung der Zeitpunkt vorgeschrieben, zu dem die Erklärung spätestens abgegeben werden kann.

(2) [Internationale Anmeldung als Basis für die Inanspruchnahme einer Priorität] Der internationalen Anmeldung kommt ab ihrem Hinterlegungsdatum die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen Hinterlegung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zu, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

Artikel 7
Benennungsgebühren

(1) [Vorgeschriebene Benennungsgebühr] Vorbehaltlich des Absatzes 2 schließen die vorgeschriebenen Gebühren eine Benennungsgebühr für jede benannte Vertragspartei ein.

(2) [Individuelle Benennungsgebühr] Jede Vertragspartei, deren Amt ein prüfendes Amt ist, und jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass bei jeder internationalen Anmeldung, in der sie benannt wird, und bei der Erneuerung jeder internationalen Eintragung, die sich aus einer solchen internationalen Anmeldung ergibt, anstelle der in Absatz 1 genannten vorgeschriebenen Benennungsgebühr eine individuelle Benennungsgebühr zu entrichten ist; der Betrag dieser Gebühr wird in der Erklärung angegeben und kann in weiteren Erklärungen geändert werden. Es kann von der betreffenden Vertragspartei für den ersten Schutzzeitraum und für jeden Erneuerungszeitraum oder für die von ihr zugelassene maximale Schutzdauer festgelegt werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den das Amt der betreffenden Vertragspartei bei der Schutzerteilung für einen entsprechend langen Zeitraum und dieselbe Anzahl von gewerblichen Mustern und Modellen vom Anmelder zu erhalten berechtigt wäre, wobei letzterer Betrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben.

(3) [Überweisung der Benennungsgebühren] Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Benennungsgebühren werden vom Internationalen Büro an die Vertragsparteien überweisen, für die sie entrichtet wurden.

Artikel 8
Mängelbeseitigung

(1) [Prüfung der internationalen Anmeldung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung am Tag ihres Eingangs beim Internationalen Büro die Erfordernisse dieser Fassung und der Ausführungsordnung nicht erfüllt, so fordert es den Anmelder auf, die erforderlichen Mängelbeseitigungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzunehmen.

(2) [Nicht beseitigte Mängel]

    a) Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt die internationale Anmeldung vorbehaltlich des Buchstabens b als zurückgenommen.

    b) Kommt der Anmelder im Falle eines Mangels in Bezug auf Artikel 5 Absatz 2 oder in Bezug auf ein besonderes Erfordernis, das dem Generaldirektor von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit der Ausführungsordnung mitgeteilt wurde, der Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt die internationale Anmeldung als ohne die Benennung der betreffenden Vertragspartei eingereicht.

Artikel 9
Anmeldetag der internationalen Anmeldung

(1) [Direkt eingereichte internationale Anmeldung] Wird die internationale Anmeldung direkt beim Internationalen Büro eingereicht, so ist der Anmeldetag vorbehaltlich des Absatzes 3 das Datum, an dem die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingeht.

(2) [Indirekt eingereichte internationale Anmeldung] Wird die internationale Anmeldung über das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so wird der Anmeldetag wie vorgeschrieben bestimmt.

(3) [Internationale Anmeldung mit bestimmten Mängeln] Enthält die internationale Anmeldung am Tag ihres Eingangs beim Internationalen Büro einen Mangel, der nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldetags der internationalen Anmeldung führt, so ist der Anmeldetag das Datum, an dem die entsprechende Mängelbeseitigung beim Internationalen Büro eingeht.

Artikel 10
Internationale Eintragung, Datum der internationalen Eintragung, Veröffentlichung
und vertrauliche Kopien der internationalen Eintragung

[Bei der Annahme dieses Artikels ging die Diplomatische Konferenz davon aus, dass dieser Artikel dem Anmelder, dem Inhaber oder einer mit der Einwilligung des Anmelders oder des Inhabers handelnden Person nicht den Zugang zur internationalen Anmeldung oder zur internationalen Eintragung verwehrt.]

(1) [Internationale Eintragung] Das Internationale Büro trägt jedes gewerbliche Muster oder Modell, das Gegenstand einer internationalen Anmeldung ist, unmittelbar nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Internationalen Büro oder, falls Mängelbeseitigungen nach Artikel 8 angefordert werden, unmittelbar nach Eingang der erforderlichen Mängelbeseitigungen ein. Die Eintragung erfolgt auch bei einer Aufschiebung der Veröffentlichung nach Artikel 11.

(2) [Datum der internationalen Eintragung]

    a) Vorbehaltlich des Buchstabens b ist das Datum der internationalen Eintragung der Anmeldetag der internationalen Anmeldung.

    b) Enthält die internationale Anmeldung am Tag ihres Eingangs beim Internationalen Büro einen Mangel in Bezug auf Artikel 5 Absatz 2, so ist das Datum der internationalen Eintragung entweder das Datum, an dem die entsprechende Mängelbeseitigung beim Internationalen Büro eingeht, oder der Anmeldetag der internationalen Anmeldung, je nachdem, welches das spätere Datum ist.

(3) [Veröffentlichung]

    a) Die internationale Eintragung wird vom Internationalen Büro veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt in allen Vertragsparteien als ausreichende Bekanntgabe; vom Inhaber wird keine sonstige Bekanntgabe verlangt.

    b) Das Internationale Büro übermittelt ein Exemplar der Veröffentlichung der internationalen Eintragung an jedes benannte Amt.

(4) [Vertrauliche Behandlung vor der Veröffentlichung] Vorbehaltlich des Absatzes 5 und des Artikels 11 Absatz 4 Buchstabe b behandelt das Internationale Büro jede internationale Anmeldung und jede internationale Eintragung bis zur Veröffentlichung vertraulich.

(5) [Vertrauliche Kopien]

    a) Das Internationale Büro übermittelt unmittelbar nach Vornahme der internationalen Eintragung eine Kopie der internationalen Eintragung zusammen mit allen einschlägigen Erklärungen, Unterlagen oder Musterabschnitten, die der internationalen Anmeldung beigefügt sind, an jedes Amt, das in der internationalen Anmeldung benannt worden ist und das dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es eine solche Kopie zu erhalten wünscht.

    b) Bis zur Veröffentlichung der internationalen Eintragung durch das Internationale Büro behandelt das Amt jede internationale Eintragung, von der ihm das Internationale Büro eine Kopie übermittelt hat, vertraulich; es darf diese Kopie nur zum Zweck der Prüfung der internationalen Eintragung und zur Prüfung von Anträgen auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle verwenden, die in der oder für die Vertragspartei, für die das Amt zuständig ist, eingereicht worden sind. Insbesondere darf es den Inhalt einer solchen internationalen Eintragungen keiner Person außerhalb des Amtes mit Ausnahme des Inhabers der internationalen Eintragung offenbaren, es sei denn für die Zwecke eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens in Bezug auf eine Streitigkeit über die Berechtigung zur Einreichung der internationalen Anmeldung, auf der die internationale Eintragung beruht. Im Fall eines solchen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens darf der Inhalt der internationalen Eintragung den beteiligten Verfahrensparteien nur vertraulich offenbart werden und diese sind zur Wahrung der Vertraulichkeit des Offenbarten zu verpflichten.

Artikel 11
Aufschiebung der Veröffentlichung

(1) [Gesetzliche Bestimmungen von Vertragsparteien über die Aufschiebung der Veröffentlichung]

    a) Sieht das Recht einer Vertragspartei die Aufschiebung der Veröffentlichung eines gewerblichen Musters oder Modells um einen kürzeren als den vorgeschriebenen Zeitraum vor, so teilt die Vertragspartei dem Generaldirektor den zulässigen Zeitraum in einer Erklärung mit.

    b) Sieht das Recht einer Vertragspartei keine Aufschiebung der Veröffentlichung eines gewerblichen Musters oder Modells vor, so teilt die Vertragspartei dem Generaldirektor diese Tatsache in einer Erklärung mit.

(2) [Aufschiebung der Veröffentlichung] Enthält die internationale Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung, so erfolgt die Veröffentlichung,

    i) wenn keine der in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, bei Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraums,

    ii) wenn eine der in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben hat, bei Ablauf des in dieser Erklärung mitgeteilten Zeitraum oder, wenn mehrere benannte Vertragsparteien solche Erklärungen abgegeben haben, bei Ablauf des kürzesten in den Erklärungen mitgeteilten Zeitraums.

(3) [Behandlung von Anträgen auf Aufschiebung, bei denen eine Aufschiebung nach dem anzuwendenden Recht nicht möglich ist] Ist die Aufschiebung der Veröffentlichung beantragt worden und hat eine der in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe b abgegeben, der zufolge eine Aufschiebung der Veröffentlichung nach ihrem Recht nicht möglich ist,

    i) so teilt das Internationale Büro vorbehaltlich der Ziffer ii dem Anmelder dies mit; nimmt der Anmelder die Benennung dieser Vertragspartei nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gegenüber dem Internationalen Büro schriftlich zurück, so lässt das Internationale Büro den Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung außer Acht;

    ii) so lässt das Internationale Büro die Benennung dieser Vertragspartei außer Acht und teilt dem Anmelder dies mit, wenn die internationale Anmeldung keine Wiedergaben des gewerblichen Musters oder Modells enthielt, sondern ihr stattdessen Musterabschnitte beigefügt waren.

(4) [Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder auf besondere Einsichtnahme in die internationale Eintragung]

    a) Der Inhaber kann innerhalb des nach Absatz 2 geltenden Aufschiebungszeitraums die Veröffentlichung eines, mehrerer oder aller gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, beantragen, wobei der Aufschiebungszeitraum in Bezug auf das oder die betreffenden gewerbliche Muster oder Modelle als am Tag des Eingangs dieses Antrags beim Internationalen Büro abgelaufen betrachtet wird.

    b) Der Inhaber kann innerhalb des nach Absatz 2 geltenden Aufschiebungszeitraums auch beantragen, dass das Internationale Büro einem vom Inhaber angegebenen Dritten einen Auszug aus einem, mehreren oder allen gewerblichen Mustern oder Modellen, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, zur Verfügung stellt oder einem solchen Dritten Einsichtnahme in ein, mehrere oder alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, gestattet.

(5) [Verzicht und Beschränkung]

    a) Verzichtet der Inhaber innerhalb des nach Absatz 2 geltenden Aufschiebungszeitraums auf die internationale Eintragung in Bezug auf alle benannten Vertragsparteien, so erfolgt keine Veröffentlichung des oder der gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.

    b) Beschränkt der Inhaber innerhalb des nach Absatz 2 geltenden Aufschiebungszeitraums die internationale Eintragung in Bezug auf alle benannten Vertragsparteien auf ein oder mehrere gewerbliche Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, so erfolgt keine Veröffentlichung des oder der anderen gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.

(6) [Veröffentlichung und Vorlage von Wiedergaben]

    a) Bei Ablauf des nach diesem Artikel geltenden Aufschiebungszeitraums wird die internationale Eintragung vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren vom Internationalen Büro veröffentlicht. Werden die Gebühren nicht wie vorgeschrieben entrichtet, so wird die internationale Eintragung gelöscht und keine Veröffentlichung vorgenommen.

    b) Waren der internationalen Anmeldung nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer iii eine oder mehrere Musterabschnitte beigefügt, so muss der Inhaber dem Internationalen Büro innerhalb der vorgeschriebenen Frist die vorgeschriebene Anzahl von Exemplaren einer Wiedergabe jedes gewerblichen Musters oder Modells vorlegen, das Gegenstand dieser Anmeldung ist. Soweit der Inhaber dies versäumt, wird die internationale Eintragung gelöscht und keine Veröffentlichung vorgenommen.

Artikel 12
Schutzverweigerung

(1) [Recht auf Schutzverweigerung] Sind die Voraussetzungen für die Schutzerteilung nach dem Recht einer benannten Vertragspartei für ein, mehrere oder alle gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand einer internationalen Eintragung sind, nicht erfüllt, so kann das Amt der benannten Vertragspartei die Wirkungen der internationalen Eintragung für das Gebiet dieser Vertragspartei teilweise oder ganz verweigern; jedoch darf ein Amt die Wirkungen der internationalen Eintragung nicht mit der Begründung ganz oder teilweise verweigern, dass die internationale Anmeldung nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei die formellen oder inhaltlichen Erfordernisse, die in dieser Fassung oder der Ausführungsordnung vorgesehen sind, oder zusätzliche oder abweichende Erfordernisse nicht erfüllt.

(2) [Mitteilung über die Schutzverweigerung]

    a) Die Verweigerung der Wirkungen einer internationalen Eintragung wird dem Internationalen Büro innerhalb der vorgeschriebenen Frist in einer Mitteilung über die Schutzverweigerung vom Amt mitgeteilt.

    b) In jeder Mitteilung über die Schutzverweigerung sind alle Gründe für die Schutzverweigerung anzuführen.

(3) [Weiterleitung der Mitteilung über die Schutzverweigerung; Rechtsbehelfe]

    a) Das Internationale Büro leitet unverzüglich eine Kopie der Mitteilung der Schutzverweigerung an den Inhaber weiter.

    b) Der Inhaber verfügt über die gleichen Rechtsbehelfe, wie sie ihm offenstünden, wenn das gewerbliche Musters oder Modell, das Gegenstand der internationalen Eintragung ist, Gegenstand eines Antrags auf Schutzerteilung nach auf das Amt anzuwendenden Recht wäre, das die Schutzverweigerung mitgeteilt hat. Diese Rechtsbehelfe umfassen mindestens die Möglichkeit der Nachprüfung oder Überprüfung der Schutzverweigerung oder die Beschwerde gegen die Schutzverweigerung.

(4) [Bei der Annahme der Artikel 12 Absatz 4 und 14 Absatz 2 Buchstabe b sowie der Regel 18 Absatz 4 ging die Diplomatische Konferenz davon aus, dass die Rücknahme einer Schutzverweigerung durch ein Amt, das eine Mitteilung über die Schutzverweigerung übermittelt hat, in Form einer Erklärung des Inhalts erfolgen könne, dass das betreffende Amt beschlossen hat, die Wirkungen der internationalen Eintragung für alle oder einen Teil der gewerblichen Muster oder Modelle zu akzeptieren, auf die sich die Mitteilung über die Schutzverweigerung bezog. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass ein Amt innerhalb der für die Übermittlung einer Mitteilung über die Schutzverweigerung eingeräumten Frist, eine Erklärung des Inhalts, dass es beschlossen hat, die Wirkungen der internationalen Eintragung zu akzeptieren, auch dann übermitteln könne, wenn es eine solche Mitteilung über die Schutzverweigerung nicht übermittelt hat.]

[Rücknahme der Schutzverweigerung] Jede Schutzverweigerung kann jederzeit von dem Amt, das sie mitgeteilt hat, ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Artikel 13
Besondere Erfordernisse hinsichtlich der Einheitlichkeit des Musters oder Modells

(1) [Mitteilung über besondere Erfordernisse] Wenn das Recht einer Vertragspartei zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertragspartei dieser Fassung wird, verlangt, dass Muster oder Modelle, die Gegenstand derselben Anmeldung sind, einem Erfordernis einheitlicher Gestaltung, einheitlicher Herstellung oder einheitlicher Nutzung genügen oder zu demselben Set oder derselben Zusammenstellung von Gegenständen gehören oder dass nur ein einziges gesondertes und klar zu unterscheidendes Muster oder Modell in ein und derselben Anmeldung beansprucht werden kann, so kann die Vertragspartei dem Generaldirektor dies in einer Erklärung mitteilen. Eine solche Erklärung berührt jedoch nicht das Recht des Anmelders, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 4 mehrere gewerbliche Muster oder Modelle in eine internationalen Anmeldung aufzunehmen, selbst wenn die Vertragspartei, welche die Erklärung abgegeben hat, in der Anmeldung benannt wird.

(2) [Wirkung der Erklärung] Eine solche Erklärung berechtigt das Amt der Vertragspartei, die sie abgegeben hat, die Wirkungen der internationalen Eintragung nach Artikel 12 Absatz 1 zu verweigern, bis das von dieser Vertragspartei mitgeteilte Erfordernis erfüllt ist.

(3) [Bei Teilung der Eintragung zahlbare zusätzliche Gebühren] Wird eine internationale Eintragung auf eine Mitteilung über die Schutzverweigerung nach Absatz 2 hin bei dem betreffenden Amt geteilt, um ein in der Mitteilung angegebenes Schutzhindernis zu beseitigen, so ist dieses Amt berechtigt, eine Gebühr für jede zusätzliche internationale Anmeldung zu erheben, die zur Vermeidung dieses Schutzhindernisses notwendig gewesen wäre.

Artikel 14
Wirkungen der internationalen Eintragung

(1) [Wirkung wie bei einer Anmeldung nach dem anzuwendenden Recht] Vom Datum der internationalen Eintragung an hat die internationale Eintragung in jeder benannten Vertragspartei mindestens dieselbe Wirkung wie ein nach dem Recht dieser Vertragspartei ordungsgemäß eingereichter Antrag auf Schutzerteilung für das gewerbliche Muster oder Modell.

(2) [Wirkung wie bei Schutzerteilung nach dem anzuwendenden Recht]

    a) In jeder benannten Vertragspartei, deren Amt nicht nach Artikel 12 eine Schutzverweigerung mitgeteilt hat, hat die internationale Eintragung spätestens mit Ablauf der für die Mitteilung einer Schutzverweigerung eingeräumten Frist oder, falls eine Vertragspartei eine entsprechende Erklärung nach der Ausführungsordnung abgegeben hat, spätestens von dem in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt an dieselbe Wirkung wie ein nach dem Recht dieser Vertragspartei für das gewerbliche Muster oder Modell erteilter Schutz.

    b) [Bei der Annahme der Artikel 12 Absatz 4 und 14 Absatz 2 Buchstabe b sowie der Regel 18 Absatz 4 ging die Diplomatische Konferenz davon aus, dass die Rücknahme einer Schutzverweigerung durch ein Amt, das eine Mitteilung über die Schutzverweigerung übermittelt hat, in Form einer Erklärung des Inhalts erfolgen könne, dass das betreffende Amt beschlossen hat, die Wirkungen der internationalen Eintragung für alle oder einen Teil der gewerblichen Muster oder Modelle zu akzeptieren, auf die sich die Mitteilung über die Schutzverweigerung bezog. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass ein Amt innerhalb der für die Übermittlung einer Mitteilung über die Schutzverweigerung eingeräumten Frist, eine Erklärung des Inhalts, dass es beschlossen hat, die Wirkungen der internationalen Eintragung zu akzeptieren, auch dann übermitteln könne, wenn es eine solche Mitteilung über die Schutzverweigerung nicht übermittelt hat.]

    Hat das Amt einer benannten Vertragspartei eine Schutzverweigerung mitgeteilt und diese später ganz oder teilweise zurückgenommen, so hat die internationale Eintragung, soweit die Schutzverweigerung zurückgenommen wurde, spätestens vom Tag der Rücknahme der Schutzverweigerung an dieselbe Wirkung in der betreffenden Vertragspartei wie ein nach dem Recht dieser Vertragspartei erteilter Schutz.

    c) Die der internationalen Eintragung nach diesem Absatz verliehene Wirkung gilt für die gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand dieser Eintragung sind, wie sie das Internationale Büro vom benannten Amt erhalten hat oder wie sie gegebenenfalls im Verfahren vor diesem Amt geändert wurden.

(3) [Erklärung über die Wirkung der Benennung der Vertragspartei des Anmelders]

    a) Hat die Vertragspartei des Anmelders ein prüfendes Amt, so kann sie dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass die Benennung dieser Vertragspartei in einer internationalen Eintragung keine Wirkung hat.

    b) Wird eine Vertragspartei, welche die unter Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben hat, in einer internationalen Anmeldung sowohl als Vertragspartei des Anmelders als auch als benannte Vertragspartei angegeben, so lässt das Internationale Büro die Benennung dieser Vertragspartei außer Acht.

Artikel 15
Ungültigerklärung

(1) [Möglichkeit der Verteidigung] Die zuständigen Behörden einer benannten Vertragspartei dürfen die Wirkungen der internationalen Eintragung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei nicht ganz oder teilweise für ungültig erklären, ohne dem Inhaber rechtzeitig Gelegenheit gegeben zu haben, seine Rechte geltend zu machen.

(2) [Mitteilung über die Ungültigerklärung] Das Amt der Vertragspartei, in deren Gebiet die Wirkungen der internationalen Eintragung für ungültig erklärt worden sind, teilt dem Internationalen Büro die Ungültigerklärung mit, falls es davon Kenntnis erlangt hat.

Artikel 16
Eintragung von Änderungen und sonstige Eintragungen in Bezug auf internationale Eintragungen

(1) [Eintragung von Änderungen und sonstige Eintragungen] Das Internationale Büro trägt in der vorgeschriebenen Weise Folgendes im internationalen Register ein:

    i) jeden Wechsel des Inhabers der internationalen Eintragung in Bezug auf eine, mehrere oder alle benannten Vertragsparteien und in Bezug auf ein, mehrere oder alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, sofern der neue Eigentümer nach Artikel 3 berechtigt ist, eine internationale Anmeldung einzureichen;

    ii) jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers;

    iii) die Bestellung eines Vertreters des Anmelders oder Inhabers und jede sonstige wichtige Tatsache bezüglich dieses Vertreters;

    iv) jeden Verzicht auf die internationale Eintragung durch den Inhaber in Bezug auf eine, mehrere oder alle benannten Vertragsparteien;

    v) jede vom Inhaber in Bezug auf eine, mehrere oder alle benannten Vertragsparteien vorgenommene Einschränkung der internationalen Eintragung auf ein oder mehrere gewerbliche Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind;

    vi) jede Ungültigerklärung der Wirkungen einer internationalen Eintragung auf dem Gebiet einer benannten Vertragspartei durch die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei in Bezug auf ein, mehrere oder alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind;
    vii) jede sonstige, in der Ausführungsordnung bezeichnete wichtige Tatsache bezüglich der Rechte an einem, mehreren oder allen gewerblichen Mustern oder Modellen, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.

(2) [Wirkung der Eintragung im internationalen Register] Jede in Absatz 1 Ziffern i, ii, iv, v, vi und vii genannte Eintragung hat dieselbe Wirkung wie eine Eintragung im Register des Amts jeder der betroffenen Vertragsparteien; eine Vertragspartei kann jedoch dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass eine in Absatz 1 Ziffer i genannte Eintragung diese Wirkung in dieser Vertragspartei erst dann entfaltet, wenn das Amt der betreffenden Vertragspartei die in dieser Erklärung bezeichneten Erklärungen oder Unterlagen erhalten hat.

(3) [Gebühren] Für jede nach Absatz 1 vorgenommene Eintragung können Gebühren erhoben werden.

(4) [Veröffentlichung] Das Internationale Büro veröffentlicht einen Hinweis auf jede nach Absatz 1 vorgenommenen Eintragung. Es übermittelt dem Amt jeder der betroffenen Vertragsparteien eine Kopie der Veröffentlichung des Hinweises.

Artikel 17
Erster Zeitraum und Erneuerung der internationalen Eintragung sowie Schutzdauer

(1) [Erster Zeitraum der internationalen Eintragung] Die internationale Eintragung wird zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum der internationalen Eintragung, vorgenommen.

(2) [Erneuerung der internationalen Eintragung] Die internationale Eintragung kann nach dem vorgeschriebenen Verfahren und vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Gebührenfür weitere Zeiträume von 5 Jahren erneuert werden.

(3) [Schutzdauer in den benannten Vertragsparteien]

    a) Vorausgesetzt, dass die internationale Eintragung erneuert wird, und vorbehaltlich des Buchstabens b beträgt die Schutzdauer in jeder der benannten Vertragsparteien 15 Jahre, gerechnet ab dem Datum der internationalen Eintragung.

    b) Ist nach dem Recht einer benannten Vertragspartei für ein gewerbliches Muster oder Modell, für das nach diesem Recht Schutz erteilt worden ist, eine Schutzdauer von mehr als 15 Jahren vorgesehen ist, so ist die Schutzdauer ebenso lang wie die nach dem Recht der Vertragspartei vorgesehene, vorausgesetzt, dass die internationale Eintragung erneuert wird.

    c) Jede Vertragspartei teilt dem Generaldirektor in einer Erklärung die in ihrem Recht vorgesehene maximale Schutzdauer mit.

(4) [Möglichkeit der eingeschränkten Erneuerung] Die Erneuerung der internationalen Eintragung kann für eine, mehrere oder alle benannten Vertragsparteien und für ein, mehrere oder alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, vorgenommen werden.

(5) [Eintragung und Veröffentlichung der Erneuerung] Das Internationale Büro trägt die Erneuerungen im internationale Register ein und veröffentlicht einen entsprechenden Hinweis. Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie der Veröffentlichung des Hinweises an das Amt jeder der betroffenen Vertragsparteien.

Artikel 18
Informationen über veröffentlichte internationale Eintragungen

(1) [Zugang zu Informationen] Das Internationale Büro stellt jeder Person auf Antrag und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr zu jeder veröffentlichten internationalen Eintragung Auszüge aus dem internationalen Register oder Informationen über den Inhalt des internationalen Registers zur Verfügung.

(2) [Befreiung von der Legalisation] Die vom Internationalen Büro zur Verfügung gestellten Auszüge aus dem internationalen Register sind in jeder Vertragspartei vom Erfordernis der Legalisation befreit.

Kapitel II

Verwaltungsbestimmungen

Artikel 19
Gemeinsames Amt mehrerer Staaten

(1) [Notifikation des gemeinsamen Amts] Haben mehrere Staaten, die beabsichtigen, Vertragspartei dieser Fassung zu werden, ihr innerstaatliches Recht der gewerblichen Muster und Modelle vereinheitlicht oder kommen mehrere Vertragsstaaten dieser Fassung überein, ihr innerstaatliches Recht der gewerblichen Muster und Modelle zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren,

    i) dass ein gemeinsames Amt an die Stelle ihrer jeweiligen nationalen Ämter tritt und

    ii) dass die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete, auf die das vereinheitlichte Recht Anwendung findet, für die Anwendung der Artikel 1, 3 bis 18 und 31 als eine Vertragspartei anzusehen ist.

(2) [Zeitpunkt der Notifikation] Die in Absatz 1 genannte Notifikation erfolgt,

    i) bei Staaten, die beabsichtigen, Vertragspartei dieser Fassung zu werden, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunden;

    ii) bei Vertragsstaaten dieser Fassung jederzeit nach der Vereinheitlichung ihres innerstaatlichen Rechts.

(3) [Tag des Wirksamwerdens der Notifikation] Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Notifikation wird wirksam,

    i) bei Staaten, die beabsichtigen, Vertragspartei dieser Fassung zu werden, zu dem Zeitpunkt, von dem an sie durch diese Fassung gebunden sind;

    ii) bei Vertragsstaaten dieser Fassung drei Monate nach dem Tag, an dem der Generaldirektor die anderen Vertragsparteien von der Notifikation benachrichtigt hat, oder zu jedem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt.

Artikel 20
Mitgliedschaft im Haager Verband

Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Verbands wie die Vertragsstaaten der Fassung von 1934 oder der Fassung von 1960.

Artikel 21
Versammlung

(1) [Zusammensetzung]

    a) Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Versammlung wie die Staaten, die durch Artikel 2 der Ergänzungsvereinbarung von 1967 gebunden sind.

    b) Jedes Mitglied der Versammlung wird in der Versammlung durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann, wobei jeder Delegierte nur eine Vertragspartei vertreten kann.

    c) Mitglieder des Verbands, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.

(2) [Aufgaben]

    a) Die Versammlung

      i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbands sowie die Anwendung dieser Fassung;

      ii) übt die Rechte aus und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr nach dieser Fassung oder nach der Ergänzungsvereinbarung von 1967 eigens verliehen beziehungsweise zugewiesen werden;

      iii) erteilt dem Generaldirektor Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen und beschließt die Einberufung jeder dieser Konferenzen;

      iv) ändert die Ausführungsordnung;

      v) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbandes fallen;

      vi) legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des Verbands und billigt seine Rechnungsabschlüsse;

      vii) beschließt die Finanzvorschriften des Verbandes;

      viii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die es zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes für zweckdienlich hält;

      ix) bestimmt, vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c, welche Staaten, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;

      x) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des Verbands geeignet ist, und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus dieser Fassung ergeben.

    b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(3) [Beschlussfähigkeit]

    a) Die Versammlung ist in einer bestimmten Angelegenheit beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder, die Staaten sind und in dieser Angelegenheit das Stimmrecht haben, vertreten ist.

    b) Ungeachtet des Buchstabens a kann die Versammlung in einer bestimmten Angelegenheit Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Anzahl der Mitglieder der Versammlung, die Staaten sind, in dieser Angelegenheit das Stimmrecht haben und vertreten sind, zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitglieder der Versammlung beträgt, die Staaten sind und in dieser Angelegenheit das Stimmrecht haben; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: Das internationale Büro teilt den Mitgliedern der Versammlung, die Staaten sind, das Stimmrecht in der genannten Angelegenheit haben und nicht vertreten waren, diese Beschlüsse mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an ihre Stimme oder Stimmenthaltung schriftlich bekannt zu geben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Anzahl der Mitglieder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekannt gegeben haben, mindestens der Anzahl der Mitglieder, die für die Beschlussfähigkeit während der Tagung gefehlt hatten, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

(4) [Beschlussfassung in der Versammlung]

    a) Die Versammlung ist bestrebt, ihre Beschlüsse durch Konsens zu fassen.

    b) Gelingt es nicht, über einen Beschluss Konsens herbeizuführen, so wird der Beschluss über die anstehende Frage zur Abstimmung gestellt. In einem solchen Fall

      i) verfügt jede Vertragspartei, die ein Staat ist, über eine Stimme und stimmt nur in ihrem eigenen Namen ab;

      ii) kann eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, anstelle ihrer Mitgliedstaaten abstimmen, wobei die Anzahl ihrer Stimmen der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieser Fassung sind; eine zwischenstaatliche Organisationen nimmt an der Abstimmung nicht teil, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.

    c) In Angelegenheiten, die nur Staaten betreffen, die durch Artikel 2 der Ergänzungsvereinbarung von 1967 gebunden sind, haben Vertragsparteien, die nicht durch den genannten Artikel gebunden sind, kein Stimmrecht, während in Angelegenheiten, die nur die Vertragsparteien betreffen, nur die letzteren das Stimmrecht haben.

(5) [Mehrheiten]

    a) Vorbehaltlich der Artikel 24 Absatz 2 und 26 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

    b) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(6) [Tagungen]

    a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

    b) Die Versammlung tritt auf Verlangen eines Viertels ihrer Mitglieder oder auf Initiative des Generaldirektors nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen.

    c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor aufgestellt.

(7) [Geschäftsordnung] Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 22
Internationales Büro

(1) [Verwaltungsaufgaben]

    a) Die internationale Eintragung und die damit zusammenhängenden Aufgaben sowie die anderen Verwaltungsaufgaben des Verbands werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

    b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung sowie der etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.

(2) [Generaldirektor] Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des Verbands und vertritt den Verband.

(3) [Sitzungen, die nicht im Rahmen von Tagungen der Versammlung stattfinden] Alle von der Versammlung gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen sowie alle anderen Sitzungen, bei denen Angelegenheiten behandelt werden, die den Verband betreffen, werden vom Generaldirektor einberufen.

(4) [Rolle des Internationalen Büros in der Versammlung und bei sonstigen Sitzungen]

    a) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und der von ihr gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen sowie an allen sonstigen vom Generaldirektor unter der Schirmherrschaft des Verbands einberufenen Sitzungen teil.

    b) Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär der Versammlung sowie der Ausschüsse, Arbeitsgruppen und der unter Buchstabe a genannten sonstigen Sitzungen.

(5) [Konferenzen]

    a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor.

    b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung dieser Konferenzen zwischenstaatliche sowie internationale und nationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

    c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.

(6) [Andere Aufgaben] Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Zusammenhang mit dieser Fassung übertragen werden.

Artikel 23
Finanzen

(1) [Haushalt]

    a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.

    b) Der Haushaltsplan des Verbands umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbands und dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der von der Organisation verwalteten Verbände.

    c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat.

(2) [Abstimmung mit den Haushaltsplänen anderer Verbände] Der Haushaltsplan des Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

(3) [Einnahmen im Haushaltsplan] Der Haushaltsplan des Verbands umfasst folgende Einnahmen:

    i) Gebühren für internationale Eintragungen;

    ii) Beträge, die für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands zu entrichten sind;

    iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen;

    iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;

    v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.

(4) [Festsetzung der Gebühren und Beträge; Höhe des Haushalts]

    a) Die Höhe der in Absatz 3 Ziffer i genannten Gebühren wird von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt. Die in Absatz 3 Ziffer ii genannten Beträge werden vom Generaldirektor festgesetzt und gelten bis zur Genehmigung durch die Versammlung auf ihrer nächsten Tagung vorläufig.

    b) Die Höhe der in Absatz 3 Ziffer i genannten Gebühren wird in der Weise festgesetzt, dass die Einnahmen des Verbands aus den Gebühren und den anderen Einkünften mindestens zur Deckung aller Ausgaben des Internationalen Büros für den Verband ausreichen.

    c) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen.

(5) [Betriebsmittelfonds] Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch die Einnahmenüberschüsse und, wenn diese Einnahmenüberschüsse nicht genügen, durch eine einmalige Zahlung jedes Verbandsmitglieds gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschließt die Versammlung seine Erhöhung. In welchem Verhältnis und unter welchen Bedingungen die Zahlung zu leisten ist, wird von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgelegt.

(6) [Vorschüsse des Gastgeberstaates]

    a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation.

    b) Der unter Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(7) [Rechnungsprüfung] Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Verbands oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Artikel 24
Finanzen

(1) [Gegenstand] Die Ausführungsordnung regelt die Einzelheiten der Ausführung dieser Fassung. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:

    i) Angelegenheiten, zu denen in dieser Fassung ausdrücklich vorgesehen ist, dass sie Gegenstand von Vorschriften sind;

    ii) Einzelheiten, welche diese Fassung ergänzen sollen oder für die Ausführung dieser Fassung zweckdienlich sind;

    iii) verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren.

(2) [Änderungen einzelner Bestimmungen der Ausführungsordnung]

    a) Die Ausführungsordnung kann vorschreiben, dass einzelne Bestimmungen nur einstimmig oder nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln geändert werden können.

    b) Für den künftigen Wegfall der Erfordernisses der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit von vier Fünfteln für die Änderung einer Bestimmung der Ausführungsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.

    c) Für die künftige Geltung eines Erfordernisses der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit von vier Fünfteln für die Änderung einer Bestimmung der Ausführungsordnung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich.

(3) [Kollision zwischen dieser Fassung und der Ausführungsordnung] Im Falle einer Kollision zwischen den Bestimmungen dieser Fassung und den Bestimmungen der Ausführungsordnung haben erstere Vorrang.

Kapitel III

Revision und Änderung

Artikel 25
Revision dieser Fassung

(1) [Revisionskonferenzen] Diese Fassung kann von einer Konferenz der Vertragsparteien revidiert werden.

(2) [Revision oder Änderung bestimmter Artikel] Die Artikel 21, 22, 23 und 26 können entweder von einer Revisionskonferenz oder nach Artikel 26 von der Versammlung geändert werden.

Artikel 26
Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung

(1) [Änderungvorschläge]

    a) Vorschläge zur Änderung der Artikel 21, 22 und 23 sowie dieses Artikels durch die Versammlung können von jeder Vertragspartei oder vom Generaldirektor vorgelegt werden.

    b) Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Vertragsparteien mitgeteilt.

(2) [Mehrheiten] Änderungen der in Absatz 1 genannten Artikel werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen; ausgenommen Änderung des Artikels 21 oder dieses Absatzes, die einer Mehrheit von vier Fünfteln bedürfen.

(3) [Inkrafttreten]

    a) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme der Änderung von drei Vierteln der Vertragsparteien, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglieder der Versammlung waren und das Recht zur Abstimmung über die Änderung hatten, beim Generaldirektor eingegangen sind, es sei denn, es findet Buchstabe b Anwendung.

    b) Eine Änderung des Artikels 21 Absatz 3 oder 4 oder dieses Buchstabens tritt nicht in Kraft, wenn dem Generaldirektor innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung der Versammlung über die betreffende Änderung von einer Vertragspartei notifiziert wird, dass sie diese Änderung nicht annimmt.

    c) Jede Änderung, die nach diesem Absatz in Kraft tritt, bindet alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Vertragsparteien sind oder später Vertragspartei werden.

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 27
Möglichkeit, Vertragspartei dieser Fassung zu werden

(1) [Voraussetzungen] Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 28 können diese Fassung unterzeichnen und Vertragspartei dieser Fassung werden:

    i) jeder Mitgliedstaat der Organisation;

    ii) jede zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt unterhält, bei dem Schutz gewerblicher Muster und Modelle mit Wirkung in dem Gebiet, in dem der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation gilt, erlangt werden kann, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der zwischenstaatlichen Organisation Mitglied der Organisation ist und dieses Amt nicht Gegenstand einer Notifikation nach Artikel 19 ist.

(2) [Ratifikation oder Beitritt] In Absatz 1 genannte Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen können

    i) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, wenn sie diese Fassung unterzeichnet haben, oder

    ii) eine Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn sie diese Fassung nicht unterzeichnet haben.

(3) [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung]

    a) Vorbehaltlich der Buchstaben b bis d ist der Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde der Tag, an dem diese Urkunde hinterlegt wird.

    b) Der Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eines Staates, für den der Schutz gewerblicher Muster und Modelle nur über das von einer zwischenstaatlichen Organisation, der dieser Staat als Mitglied angehört, unterhaltene Amt erlangt werden kann, ist der Tag, an dem die Urkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird, falls dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde des genannten Staates liegt.

    c) Der Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die eine Notifikation nach Artikel 19 enthält oder der eine Notifikation nach Artikel 19 beigefügt ist, ist der Tag, an dem die letzte der Urkunden der Mitgliedsstaaten der Gruppe von Staaten, welche diese Notifikation vorgenommen haben, hinterlegt wird.
    d) Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eines Staates kann eine Erklärung enthalten oder jeder dieser Urkunden kann eine Erklärung beigefügt werden, der zufolge die Urkunde erst dann als hinterlegt angesehen werden darf, wenn die Urkunde eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation, die Urkunden zweier anderer Staaten oder die Urkunden eines anderen Staates und einer zwischenstaatlichen Organisation, die namentlich genannt sind und die die Voraussetzungen dafür erfüllen, Vertragspartei dieser Fassung zu werden, ebenfalls hinterlegt sind. Die Urkunde, die eine solche Erklärung enthält oder der eine derartige Erklärung beigefügt ist, gilt als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist. Enthält eine in der Erklärung bezeichnete Urkunde jedoch selbst eine Erklärung dieser Art oder ist dieser Urkunde selbst eine Erklärung dieser Art beigefügt, so gilt diese Urkunde als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der letzteren Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist.
    e) Jede nach Buchstabe d abgegebene Erklärung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation der Rücknahme beim Generaldirektor eingeht.

Artikel 28
Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

(1) [Zu berücksichtigende Urkunden] Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden berücksichtigt, die von den in Artikel 27 Absatz 1 bezeichneten Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen hinterlegt worden sind und die einen Tag des Wirksamwerdens nach Artikel 27 Absatz 3 haben.

(2) [Inkrafttreten dieser Fassung] Diese Fassung tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von sechs Staaten in Kraft, sofern nach den jüngsten vom Internationalen Büro aufgestellten Jahresstatistiken wenigstens drei dieser Staaten eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

    i) Es sind mindestens 3000 Anträge auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle in dem oder für den betreffenden Staat eingereicht worden;

    ii) Es sind mindestens 1000 Anträge auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle in dem oder für den betreffenden Staat von Personen eingereicht worden, die in einem anderen Staat ansässig sind.

(3) [Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts]

    a) Alle Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde drei Monate vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Fassung oder früher hinterlegt haben, sind vom Tag des Inkrafttretens dieser Fassung an durch diese Fassung gebunden.

    b) Alle anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen sind durch diese Fassung gebunden, sobald drei Monate nach dem Tag vergangen sind, an dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, oder zu einem späteren in diesen Urkunden angegebenen Zeitpunkt.

Artikel 29
Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte zu dieser Fassung sind nicht zulässig.

Artikel 30
Erklärungen der Vertragsparteien

(1) [Zeitpunkt für die Abgabe von Erklärungen] Eine Erklärung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c kann abgegeben werden:

    i) zum Zeitpunkt der Hinterlegung einer in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunde; in diesem Fall wird die Erklärung an dem Tag wirksam, von dem an der Staat oder die zwischenstaatliche Organisation, der oder die sie abgegeben hat, durch diese Fassung gebunden ist; oder

    ii) nach der Hinterlegung einer in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunde; in diesem Fall wird die Erklärung drei Monate nach dem Tag ihres Eingangs beim Generaldirektor oder zu einem späteren, in ihr angegebenen Zeitpunkt wirksam, findet jedoch nur auf eine internationale Eintragungen Anwendung, deren Datum mit dem Tag des Wirksamwerdens der Erklärung zusammenfällt oder danach liegt.

(2) [Erklärungen von Staaten mit einem gemeinsamen Amt] Ungeachtet des Absatzes 1 wird eine in Absatz 1 genannte Erklärung, die von einem Staat abgegeben wurde, der zusammen mit einem oder mehreren anderen Staaten dem Generaldirektor nach Artikel 19 Absatz 1 notifiziert hat, dass ein gemeinsames Amt an die Stelle ihrer nationalen Ämter tritt, nur dann wirksam, wenn jener andere Staat oder jene anderen Staaten eine entsprechende Erklärungen abgeben.

(3) [Zurücknahme von Erklärungen] Eine in Absatz 1 genannte Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Diese Rücknahme wird drei Monate nach dem Tag, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhält, oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam. Im Fall einer Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 bleiben internationale Anmeldungen, die vor dem Wirksamwerden dieser Rücknahme eingereicht wurden, von der Rücknahme unberührt.

Artikel 31
Anwendbarkeit der Fassungen von 1934 und 1960

(1) [Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragspartei sowohl dieser Fassung als auch der Fassung von 1934 oder 1960 sind] Staaten, die Vertragspartei sowohl dieser Fassung als auch der Fassung von 1934 oder der Fassung von 1960 sind, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch diese Fassung gebunden. Diese Staaten wenden jedoch in ihren gegenseitigen Beziehungen die Fassung von 1934 beziehungsweise von 1960 auf solche Muster oder Modelle an, die beim Internationalen Büro vor dem Zeitpunkt hinterlegt worden sind, von dem an sie in ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Fassung gebunden sind.

(2) [Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragspartei sowohl dieser Fassung als auch der Fassung von 1934 oder 1960 sind, und Staaten, die dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 und Staaten, die Vertragspartei der Fassung von 1934 oder 1960, nicht aber dieser Fassung sind]

    a) Jeder Staat, der Vertragspartei sowohl dieser Fassung als auch der Fassung von 1934 ist, wendet in seinen Beziehungen zu Staaten, die Vertragspartei der Fassung von 1934, nicht aber der Fassung von 1960 oder dieser Fassung sind, weiterhin die Fassung von 1934 an.

    b) Jeder Staat, der Vertragspartei sowohl dieser Fassung als auch der Fassung von 1960 ist, wendet in seinen Beziehungen zu Staaten, die Vertragspartei der Fassung von 1960, nicht aber dieser Fassung sind, weiterhin die Fassung von 1960 an.

Artikel 32
Kündigung dieser Fassung

(1) [Notifikation] Jede Vertragspartei kann diese Fassung durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

(2) [Zeitpunkt des Wirksamwerdens] Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist, oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam. Sie berührt nicht die Anwendung dieser Fassung auf die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung anhängigen internationalen Anmeldungen oder in Kraft befindlichen internationalen Eintragungen in Bezug auf die kündigende Vertragspartei.

Artikel 33
Sprachen dieser Fassung, Unterzeichnung

(1) [Urschriften; amtliche Texte]

    a) Diese Fassung wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der betrffenen Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, welche die Versammlung bestimmen kann.

(2) [Unterzeichnungsfrist] Diese Fassung liegt nach ihrer Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.

Artikel 34
Verwahrer

Der Generaldirektor ist Verwahrer dieser Fassung.


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