Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder (Ausgabe 2012) (Deutschland)




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Letzte Änderung: 29.05.2011

http://transpatent.com/gesetze/mbgbm.html

Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder
(Ausgabe 2012)

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf





TT-BEGRIFF

Deutschland
Gebrauchs-
musterrecht
Merkblatt 2011
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
3578
514
Juli 2012

Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder

(Ausgabe 2012)

Quelle: DPMA G 6181 4.12

Die gesetzlichen Erfordernisse einer Gebrauchsmusteranmeldung ergeben sich aus

  • dem dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455; BlPMZ 1986, 316), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318; BlPMZ 2006, 225),

  • der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA-Verordnung – DPMAV) vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514; BlPMZ 2004, 296), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159; BlPMZ 2006, 305),

  • dem Patentkostengesetz (PatKostG) vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656; BlPMZ 2002, 14), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318; BlPMZ 2006, 225) und der Patentkostenzahlungsverordnung (PatkostZV) vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083; BlPMZ 2003, 409),

  • der Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes (Gebrauchsmusterverordnung – GebrMV) vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890; BlPMZ 2004, 314), zuletzt geändert durch Art. 3 Verordnung vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159; BlPMZ 2006, 305),

  • der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159; BlPMZ 2006, 305),

  • der Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren (BioMatHintV) vom 24. Januar 2005 (BGBl. I S. 151; BlPMZ 2005, 102).

Dieses Merkblatt gibt dem Anmelder Hinweise zum Vorbereiten und Einreichen einer Gebrauchsmusteranmeldung sowie für das Eintragungsverfahren.

Der Anmelder kann sich der Hilfe eines auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrenen Beraters bedienen und sich von ihm auch im Eintragungsverfahren vertreten lassen.

Ein Anmelder, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann ein Gebrauchsmuster nur erwirken und Rechte aus dem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat (§ 28 GebrMG).

I. Was kann geschützt werden?

Erfindungen (außer Verfahren) mit neuen technischen Merkmalen lassen sich als Gebrauchsmuster schützen.

1. Gebrauchsmusterfähige Erfindungen

Als Gebrauchsmuster werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 GebrMG).

2. Nicht gebrauchsmusterfähige Erfindungen

Als Gebrauchsmuster werden insbesondere nicht geschützt:

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

  • ästhetische Formschöpfungen;

  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z.B. Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden), für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten (z.B. Spielregeln, Buchführungssysteme) sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

  • die Wiedergabe von Informationen (z.B. Tabellen, Formulare, Schriftenanordnungen);

  • Konstruktionen, die den Naturgesetzen widersprechen (z.B. eine Maschine, die ohne Energiezufuhr Arbeit verrichten soll – perpetuum mobile -);

  • Verfahrenserfindungen (z.B. Herstellungs- und Arbeitsverfahren);

  • Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde;

  • biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes);

  • Pflanzensorten oder Tierarten.

3. Neuheit

Als neu gilt der Gegenstand des Gebrauchsmusters, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Dieser umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (Anmelde- bzw. Prioritätstag) durch schriftliche Beschreibung oder durch eine in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht (Neuheitsschonfrist, § 3 Abs. 1 GebrMG).

Dem Anmelder wird empfohlen, sich über den Stand der Technik sorgfältig zu informieren, bevor ein Gebrauchsmuster beantragt wird. Beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, beim Technischen Informationszentrum in Berlin und bei den Patentinformationszentren liegen die patentamtlichen Veröffentlichungen (Offenlegungs-, Auslege-, Patentschriften, Unterlagen eingetragener Gebrauchsmuster) zur Einsicht aus. Der Anmelder sollte vor Einreichung einer Anmeldung in jedem Fall die Druckschriften des technischen Gebiets durchsehen, dem der Gegenstand des Gebrauchsmusters angehört. Ein Verzeichnis der Patentinformationszentren, in welchem deren Anschriften und Öffnungszeiten sowie der Umfang der vorhandenen Druckschriften aufgeführt sind, ist im Internet abrufbar (www.dpma.de).

Außerdem gibt es eine Erfinderberatung, die die Patentanwaltskammer beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, beim Technischen Informationstentrum Berlin sowie bei einigen Patentinformationszentren und Industrie- und Handelskammern kostenlos durchführt.

4. Erfinderischer Schritt

Das Gebrauchsmuster beruht auf einem erfinderischen Schritt, wenn eine Erfindungsqualität gegeben ist, die sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

5. Gewerbliche Anwendbarkeit

Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

6. Einheitlichkeit der Erfindung

In jeder Anmeldung darf nur eine Erfindung beschrieben werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GebrMG); für untereinander nicht einheitliche Erfindungen sind deshalb mehrere Anmeldungen nötig.

Die Einheitlichkeit einer Erfindung ist vor allem dann gegeben, wenn das zugrunde liegende Problem in sich einheitlich ist und alle ihre Merkmale zur Lösung notwendig und geeignet sind.

7. Umfang der Prüfung

Die Gebrauchsmusterstelle prüft vor der Eintragung nur, ob eine technische Erfindung, die unter Nr. 2 genannten Voraussetzungen (absolute Schutzvoraussetzungen) und die Erfordernisse gemäß Nr. 6 vorliegen. Die in den Nrn. 3 bis 5 aufgeführten Erfordernisse (relative Schutzvoraussetzungen) werden erst im Streitfall (Löschungs-/Verletzungsverfahren) geprüft. Ein Gebrauchsmuster wird daher auch dann eingetragen, wenn eine oder mehrere der in den Nrn. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen fehlen. In diesem Fall entsteht jedoch kein Schutzrecht, sondern nur ein Scheinrecht, aus dem zu keiner Zeit Rechte hergeleitet werden können. Diese Unsicherheit kann – wenn sie nicht schon durch eigene Nachforschungen beseitigt worden ist – auch durch die auf Antrag vom Deutschen Patent- und Markenamt durchgeführte Recherche (vgl. unter VI Nr. 1 Feld (7)) und die Prüfung des dabei ermittelten Standes der Technik durch den Anmelder vermieden werden.

II. Muss man einen Anwalt nehmen?

Wer ein Gebrauchsmuster anmelden will, kann dies beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) grundsätzlich selbst machen. Dabei ist aber zu berücksichtigen:

1. Beratung und Vertretung

Der Anmelder kann sich der Hilfe eines auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen und zur Rechtsbesorgung zugelassenen Beraters bedienen und sich von ihm auch im Eintragungsverfahren vertreten lassen.

2. Sitz im Ausland

Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen einen als Rechts- oder Patentanwalt zugelassenen Vertreter bestellen (§ 28 Abs. 1 GebrMG).

Dieser kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein.

3. Vollmacht

Eine schriftliche Vollmachtsurkunde braucht beim DPMA nur dann vorgelegt zu werden, wenn der Vertreter kein Rechts- oder Patentanwalt ist.

Ein Unternehmen kann einem Angestellten eine allgemeine Angestelltenvollmacht erteilen, die ihn zur Vertretung aller Patentangelegenheiten vor dem DPMA berechtigt. Die allgemeinen Vollmachten werden beim DPMA unter Vergabe einer Nummer registriert.

III. Wo kann man die Gebrauchsmusteranmeldung einreichen?

Die Anmeldung kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA) oder bei den Dienststellen in Jena oder beim Technischen Informationszentrum Berlin (TIZ) einreichen (Anschriften: s. Kopf des Merkblattes). Daneben werden Gebrauchsmusteranmeldungen auch von bestimmten Patentinformationszentren entgegengenommen (Anschriften können beim DPMA erfragt werden). Diese Patentinformationszentren dokumentieren den Eingangstag und leiten die Gebrauchsmusteranmeldungen, ohne sie zu prüfen, an das DPMA weiter.

IV. Kann die Anmeldung auch in elektronischer Form eingereicht werden?

Gebrauchsmusteranmeldungen können beim Deutschen Patent- und Markenamt auch in elektronischer Form eingereicht werden. Für die elektronische Gebrauchsmusteranmeldung gilt ein ermäßigter Gebührensatz von 30 Euro.

Die rechtlichen Voraussetzungen sowie die technischen Rahmenbedingungen sind in § 21 GebrMG i.V.m. § 125a PatG, der ERVDPMAV, der GebrMV und der DPMAV festgelegt. Die technischen Details für die elektronische Gebrauchsmusteranmeldung unter Verwendung der vom DPMA zur Verfügung gestellten Software sind auf der Homepage des DPMA unter http://www.dpma.de/service/e_dienstleistungen/dpmadirekt/index.html veröffentlicht.

V. Kann die Anmeldung auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst sein?

Anmeldungen können auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst sein. In diesem Fall ist jedoch eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen (§ 4a Abs. 1 GebrMG). Wird die Übersetzung nicht fristgemäß eingereicht, gilt die Anmeldung als nicht erfolgt.

Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein (§ 9 GebrMV). Die Unterschrift des öffentlich bestellten Übersetzers muss von einem Notar beglaubigt sein. Der Notar muss auch bescheinigen, dass der Übersetzer öffentlich bestellt ist.

VI. Was ist einzureichen?

Die Anmeldung muss folgende Unterlagen enthalten:

1. Eintragungsantrag

(§ 4 Abs. 3 Nr. 2 GebrMG, § 3 GebrMV)

Das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vorgesehene Antragsformblatt, das auch über das Internet [http://www.dpma.de/gebrauchsmuster/formulare/index.html] bezogen werden kann, muss verwendet werden. Es hat die Formblatt-Nr. G 6003.

Für die Ausfüllung der Felder (1) bis (13) des Antragsformblatts werden folgende Hinweise gegeben:

(1) Zustellanschrift/Datum

Hier ist einzutragen, an wen alle Sendungen des DPMA in diesem Verfahren gerichtet werden sollen, und zwar

  • Name,

  • Vorname,

  • ggf. akademischer Grad,

  • Straße,

  • Hausnummer,

  • ggf. Postfach,

  • Ort mit Postleitzahl.

Dies kann die Anschrift des Anmelders, eines Zustellungsbevollmächtigten oder eines bestellten Vertreters sein. Wird das Gebrauchsmuster von mehreren Anmeldern gemeinschaftlich zur Eintragung angemeldet und ist ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt, so muss hier die Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten angegeben werden.

Ferner ist das Datum der Antragstellung einzutragen.

(2) Zeichen/Telefon

Hier sind das interne Zeichen, das der Empfänger für seine internen Unterlagen benutzt, und die Telefonnummer des in Feld (1) genannten Empfängers anzugeben.

(3) Funktion des Empfängers

Hier ist durch Ankreuzen des in Betracht kommenden Auswahlfeldes zu erklären, welche der dort aufgeführten Funktionen der in Feld (1) angegebene Empfänger hat. Sofern das Feld „Vertreter“ angekreuzt wird, ist die Nummer der „allgemeinen Vollmacht“ (vgl. oben unter II Nr. 3) zu nennen, falls sie das DPMA nach der Registrierung einer solchen Vollmacht bereits mitgeteilt hat.

(4) Anmelder/Vertreter

Hier ist nur dann eine Eintragung erforderlich, wenn die Anmelder- und Vertreterangaben nicht mit der Zustellanschrift im Feld (1) übereinstimmen. In diesem Falle sind hier den Angaben in Feld (1) entsprechende Angaben bezüglich des Anmelders und des Vertreters zu machen.

Ein Gebrauchsmuster wird für eine Firma nur eingetragen, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist. Die Firma ist so zu bezeichnen, wie sie im Handelsregister eingetragen ist.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschaftlers anzugeben (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 GebrMV)

(5) Codenummern

Das DPMA vergibt für den Anmelder, den Vertreter und die in Feld (1) angegebene Zustelladresse jeweils eine Nummer.

(6) Bezeichnung der Erfindung

Hier ist eine kurze und genaue technische Bezeichnung der Erfindung, für die Schutz begehrt wird, übereinstimmend mit dem Titel der Beschreibung, anzugeben. Marken oder Fantasiebezeichnungen sind nicht zulässig. Verkehrsübliche Begriffe sind Hilfsbegriffen wie „Vorrichtung„, „Mittel„, „Gerät“ usw. vorzuziehen (z.B. „Blumentopf“ statt „topfförmige Vorrichtung zur Aufnahme von Pflanzen und Erde„). In der Bezeichnung sollen die Neuerungen, für die Schutz beansprucht wird, nicht vorweggenommen werden. Sie gehören erst in die Schutzansprüche.

(7) Sonstige Anträge

Hier ist durch Ankreuzen des entsprechenden Auswahlfeldes zu erklären, welche Anträge gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters gestellt werden.

    (a) Aussetzung

    Mit dem Antrag auf Aussetzung der Eintragung und Bekanntmachung kann der Anmelder erreichen, dass die Eintragung und Bekanntmachung der zum Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung bis zu höchstens 15 Monaten (§§ 8 Abs. 1 GebrMG, 49 Abs. 2 PatG) ab dem Anmelde- bzw. Prioritätstag nicht erfolgt. Eine Aussetzung kann sinnvoll sein, wenn der Anmelder eine Anmeldung in Staaten beabsichtigt, die der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) nicht angehören, wenn er Vorbereitungen für die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung treffen oder vor einer Eintragung des Ergebnis einer Recherche – vgl. unter (b) – abwarten möchte. Ein Schutzrecht entsteht aber erst mit der Eintragung.

    (b) Recherche

    Der Antrag auf Ermittlung der öffentlichen Druckschriften (Rechercheantrag) kann mit der Einreichung der Anmeldung, aber auch später gestellt werden. Das entsprechende Auswahlfeld ist nur anzukreuzen, wenn der Anmelder schon mit der Anmeldung eine Recherche beantragen will. Das DPMA ermittelt dann aus dem der zuständigen Prüfungsstelle vorliegenden Prüfstoff die inländischen und ausländischen öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung in Betracht zu ziehen sind (§ 7 Abs. 1 GebrMG). Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen (siehe Erläuterungen zu Feld (10)); wird sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung gezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 6 PatKostG). Die Recherchengebühr verfällt mit Zahlung; eine Erstattung der Gebühr findet daher auch dann nicht statt, wenn die Recherche z.B. wegen Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung abgebrochen wird. Es wird daher empfohlen, den Recherchenantrag erst dann zu stellen, wenn feststeht, dass der Eintragung keine Hindernisse entgegenstehen. Die Ermittlungen werden regelmäßig nicht vor Ablauf von vier Monaten vom Anmelde- bzw. Prioritätstag an aufgenommen. Dieser Zeitraum wird für die Vervollständigung des Prüfstoffes benötigt. Nur auf ausdrücklichen Wunsch wird die Recherche schon vor der Vervollständigung des Prüfstoffs eingeleitet. Das birgt jedoch für den Anmelder die Gefahr in sich, dass neuheitsschädliche Druckschriften noch nicht berücksichtigt werden können. Eine Nachrecherche findet nicht statt.

(8) Erklärungen

    (a) Teilung/Ausscheidung

    Hier sind nur dann Angaben erforderlich, wenn die Anmeldung durch Teilung nach § 4 Abs. 6 GebrMG oder Ausscheidung aus einer bereits anhängigen und noch nicht eingetragenen Gebrauchsmusteranmeldung (Stammanmeldung) hervorgeht. Ist das der Fall, so sind das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen und das Aktenzeichen und der Anmeldetag der Stammanmeldung einzutragen.

    (b) Abzweigung

    Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, dass der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird (Abzweigung). Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Die Abzweigung kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung, ausgeübt werden (§ 5 GebrMG).

    Will der Anmelder die Abzweigung erklären, so muss er dies gleichzeitig mit der Gebrauchsmusteranmeldung tun. Dann sind das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen und das Aktenzeichen und der Anmeldetag der älteren Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift der älteren Patentanmeldung (ursprüngliche Anmeldungsunterlagen) einzureichen.

    Bei der Patentanmeldung, deren Anmeldetag in Anspruch genommen wird, kann es sich sowohl um eine deutsche Patentanmeldung als auch um eine europäische oder internationale (PCT-)Patentanmeldung handeln, sofern diese mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland beansprucht wurde.

    (c) Lizenzvergabe

    Die Erklärung, an einer Lizenzvergabe interessiert zu sein, ist unverbindlich. Sie verpflichtet den Anmelder nicht, Lizenzen zu vergeben, sondern dient allein der Information möglicher Lizenznehmer. Die Erklärung wird im Falle der Eintragung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterregister vermerkt und im Patentblatt veröffentlicht. Sie kann gegenüber dem DPMA und Dritten jederzeit widerrufen werden.

(9) Priorität

Der Zeitrang der Anmeldung wird grundsätzlich durch den Tag des Eingangs der Anmeldung beim DPMA bestimmt. Der Zeitrang einer früheren Anmeldung derselben Erfindung kann als inländische, ausländische und Ausstellungspriorität für eine spätere Anmeldung in Anspruch genommen werden.

Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Priorität vor und will der Anmelder die Priorität beanspruchen, so ist in dem vorgesehenen Feld anzugeben, aus welcher Voranmeldung oder Schaustellung des Gegenstandes die beanspruchte Priorität hergeleitet wird. Dabei sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

  • inländische Priorität (§ 6 Abs. 1 GebrMG)

    Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, dass für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist. Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim Patentamt eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden. Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung und nur für solche Merkmale der Anmeldung beansprucht werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung hinreichend deutlich offenbart sind. Die Prioritätserklärung gilt erst dann als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Anmeldetag der späteren Anmeldung unaufgefordert beim DPMA angegeben worden ist. Ist die frühere Anmeldung eine noch beim DPMA anhängige Gebrauchsmusteranmeldung, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklärung als zurückgenommen.

  • ausländische Priorität (§§ § 6 Abs. 2 GebrMG, 41 PatG)

    Eine in einem Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) vorschriftsmäßig hinterlegte Voranmeldung (Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung) desselben Gegenstands gewährt für eine innerhalb eines Jahres beim DPMA eingereichte Nachanmeldung den Zeitrang der Voranmeldung. Der Anmelder hat innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Unterlagen und Angaben bereits mit dem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters einzureichen.

  • Ausstellungspriorität

    Aus der Schaustellung des Anmeldungsgegenstandes kann der Anmelder für eine binnen sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung eingereichte Anmeldung den Zeitrang der ersten Schaustellung beanspruchen. Der Tag der Schaustellung bestimmt den Zeitrang (Priorität). Wer eine Ausstellungspriorität in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen. Nach Eintragung des Gebrauchsmusters besteht jedoch kein Anspruch mehr auf einen entsprechenden Vermerk im Patentblatt und im Gebrauchsmusterregister. Benutzungshandlungen vor der Ausstellungseröffnung, die mit der Schaustellung in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, beeinträchtigen dieses Prioritätsrecht nicht. Die Ausstellungspriorität kann nur für Ausstellungen beansprucht werden, die vom Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (BlPMZ) laufend bekanntgemacht werden.

(10) Gebühren

Als Gebühren sind nach dem Patentkostengesetz (PatKostG) zu entrichten:

  • für das Anmeldeverfahren: 40,- EUR (Gebührencode: 321 100)

    bei elektronischer Anmeldung: 30,- EUR (Gebührencode: 321 000)

  • für eine Recherche: 250,- EUR (Gebührencode: 321 200)

Werden die Anmeldegebühr oder die Rechercheantragsgebühr nicht innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der Anmeldung bzw. nach Stellung des Recherchenantrags gezahlt, so gilt die Anmeldung bzw. der Recherchenantrag als zurückgenommen (§ 6 PatKostG).

Die Zahlung der Gebühren bestimmt sich nach der Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatKostZV) vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083; BlPMZ 2003, 409). Danach können Gebühren wie folgt entrichtet werden:

  1. durch Barzahlung (bei der Geldstelle des Deutschen Patent- und Markenamts in München oder bei den Geldstellen in Jena und im Technischen Informationszentrum in Berlin),

  2. durch Überweisung auf das Konto der Bundeskasse Halle (Konto-Nr. 700 010 54, BLZ 700 000 00),

  3. durch Bareinzahlung bei einem Geldinstitut auf das Konto der Bundeskasse Halle (Konto-Nr. wie 2.) oder

  4. durch Übergabe oder Übersendung einer Einzugsermächtigung von einem Inlandskonto. Es wird dringend empfohlen, den amtlichen Vordruck (A 9507) zu verwenden, um Irrtümer und Verzögerungen bei der Verbuchung der Gebühr zu vermeiden. Die Vordrucke sind auch unter Internet-Adresse http://www.dpma.de/service/formulare_merkblaetter/formulare/index.html abrufbar.

Beachten Sie bitte:

als Einzahlungstag gilt bei:

    a) Bareinzahlung (oben 1.): der Tag der Einzahlung,

    b) Überweisung: der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Bundeskasse Halle,

    c) Bareinzahlung auf das Konto der Bundeskasse (oben 3.): der Tag der Einzahlung,

    d) Erteilung einer Einzugsermächtigung: der Tag des Eingangs der Einzugsermächtigung beim DPMA, sofern die Einziehung zugunsten der Geldstelle des DPMA erfolgt.

Bei der Zahlung der Gebühren ist stets der Verwendungszweck und, soweit bereits bekannt, das amtliche Aktenzeichen, ansonsten der Name des Anmelders und der Anmeldetag anzugeben.

Sofern Sie beabsichtigen, aus dem Ausland Gebühren zu überweisen oder aus dem Ausland eine Bareinzahlung vorzunehmen, benutzen Sie bitte folgende Daten:

Bankbezeichnung: BBk München (= Deutsche Bundesbank Filiale München)
Konto-Nummer: 700 010 54
Bankleitzahl: 700 000 00
BIC (SWIFT-Code): MARKDEF1700
IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54

Die Angaben der IBAN und BIC – Nummer tragen dazu bei, dass Überweisungen aus dem Ausland schnell und kostengünstig ausgeführt werden.

Die Zahlungsfristen werden dadurch nicht verlängert. Bitte achten Sie auch darauf, dass anfallende Überweisungsgebühren zu Ihren Lasten gebucht werden. Ist der dem DPMA gutgeschriebene Betrag geringer als die Höhe der fälligen Gebühr treten die Rechtsfolgen einer nicht vollständigen Zahlung ein.

Die Gebühren sollen, sofern die Zahlung durch Einzugsermächtigung erfolgt, zugleich mit der Anmeldung, sonst erst nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens gezahlt werden. Im Falle einer Überweisung oder Bareinzahlung sind der Verwendungszweck in Form der Gebührennummer – vgl. oben -, das Aktenzeichen sowie der Einzahler anzugeben.

Exkurs – Aufrechterhaltung des Schutzes

Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet grundsätzlich zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Um die maximale Laufzeit zu erreichen, muss für ein Gebrauchsmuster nach Ablauf einer Schutzdauer von drei, sechs und acht Jahren jeweils eine Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet werden (§ 23 Abs. 2 GebrMG). Hierzu sind im Einzelnen folgende Gebühren zu zahlen:

  • – für die erste Aufrechterhaltung: 210,– EUR (Gebührencode: 322 100),

  • – für die zweite Aufrechterhaltung: 350,– EUR (Gebührencode: 322 200),

  • – für die dritte Aufrechterhaltung: 530,– EUR (Gebührencode: 322 300).

Die Aufrechterhaltungsgebühren sind nach Ablauf des jeweils vorhergehenden Aufrechterhaltungzeitraums (drei, sechs oder acht Jahre) und zwar jeweils am letzten Tag des Monats fällig, in den der Anmeldetag fällt (§ 3 Abs. 2 PatKostG). Die Aufrechterhaltungsgebühren können sodann ohne Rechtsnachteil innerhalb von zwei Monaten gezahlt werden (§ 7 Abs. 1 PatKostG). Im Falle des fruchtlosen Ablaufs dieser 2-monatigen Zahlungsfrist wird ein Zuschlag in Höhe von 50,– EUR fällig. Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn die Aufrechterhaltungsgebühr und der Zuschlag nicht innerhalb von weiteren vier Monaten – d. h. innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr – gezahlt werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 GebrMG).

Die rechtzeitige Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr ist ausschließlich Sache des Gebrauchsmusterinhabers! Im Falle der Nichtzahlung von Aufrechterhaltungsgebühren findet keine förmliche Benachrichtigung mehr statt.

(11) Anlagen

Hier ist jeweils die Zahl der beigefügten Anlagen anzugeben.

(12) Unterschrift(en)

Die Unterschrift ist vom Anmelder oder seinem Vertreter (s. unter II Nr. 1) mit dem bürgerlichen Namen, bei Firmen von dem Zeichnungsberechtigten zu leisten. Unterzeichnet ein Angestellter für seinen anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu machen. Bei mehreren Anmeldern ohne gemeinsamen Vertreter ist der Antrag von sämtlichen Anmeldern zu unterschreiben. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter, der namentlich genannt sein muss, zu unterschreiben.

(13) Funktion des Unterzeichners

Erfolgt die Anmeldung nicht durch eine natürliche Person unter ihrem bürgerlichen Namen, ist zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung die Funktion des Unterzeichners (z.B. Prokurist, Geschäftsführer) anzugeben.

2. Anmeldungsunterlagen

Die Erfindung muss in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ohne Weiteres ausführen kann. Das Einreichen des Antrags auf Eintragung eines Gebrauchsmusters (Vordruck G 6003) allein genügt nicht. Damit ein Anmeldetag zuerkannt werden kann, muss die Erfindung in Worten beschrieben sein (§ 4a Abs. 2 GebrMG). Hierzu sind eine technische Beschreibung, Schutzansprüche und ggf. Zeichnungen jeweils in zwei Stücken einzureichen.

2.1. Beschreibung (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 GebrMG i.V.m. § 6 GebrMV)

Der Titel der Beschreibung soll der Bezeichnung in Feld (6) des Anmeldevordrucks sowie dem in den Schutzansprüchen verwendeten Oberbegriff entsprechen.

Es wird empfohlen, die Beschreibung mit der Angabe des technischen Gebiets, zu dem die Erfindung gehört, zu beginnen. Dann sollen der dem Anmelder bekannte Stand der Technik angegeben, sowie die Mängel der bisher bekannten Ausführungen dargestellt werden. Nunmehr ist darzulegen, welches technische Problem sich der Anmelder gestellt hat und mit welchen Mitteln er dieses Problem gelöst hat. Im Anschluss hieran soll die Erfindung anhand mindestens eines Ausführungsbeispiels erläutert werden; in diesem Ausführungsbeispiel sind auch Einzelheiten zu besonderen Ausführungsarten der Erfindung, die in den weiteren Schutzansprüchen aufgeführt sind, wiederzugeben. In diesem Teil der Beschreibung sind Bezugszeichen zu verwenden, wenn auf Zeichnungen Bezug genommen wird. Die Beschreibung wird zweckmäßig mit der Darstellung der durch den neuen Gegenstand erzielten Vorteile abgeschlossen.

Fundstellen müssen so vollständig angegeben werden, dass sie nachprüfbar sind, z.B.: Patentschriften mit Land und Nummer (Hinweise auf nichtveröffentlichte Anmeldungen sind jedoch zu unterlassen); Bücher mit Verfasser, Titel, Verlag, Auflage, Erscheinungsort und -jahr sowie Seitenangabe; Zeitschriften mit Titel, Jahrgang oder Erscheinungsjahr, Heft- und Seitennummer.

Auf das am Ende des Merkblatts abgedruckte Beispiel wird hingewiesen.

2.2. Die Schutzansprüche (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 GebrMG i.V.m. § 5 GebrMV)

Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt (§ 12a Satz 1 GebrMG). Auf die Formulierung der Schutzansprüche ist daher besondere Sorgfalt zu verwenden.

Die Schutzansprüche können einteilig oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein. In beiden Fällen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.

Wird die zweiteilige Fassung gewählt, sind in den Oberbegriff die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Technik ausgeht. Im Oberbegriff ist die technische Bezeichnung der Erfindung aus dem Feld (6) des Anmeldevordrucks zu verwenden. In den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten „dadurch gekennzeichnet, dass“ oder „gekennzeichnet durch“ oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten. Werden Schutzansprüche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung dadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.

Im ersten Schutzanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben. Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Schutzansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GebrMG). Nebenansprüche können eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Schutzansprüche enthalten. Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein oder mehrere Schutzansprüche (Unteransprüche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten der Erfindung beziehen. Unteransprüche müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Schutzansprüche enthalten. Sie sind soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.

Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerieren.

Die Schutzansprüche dürfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z.B. „wie beschrieben in Teil … der Beschreibung“ oder „wie in Abbildung … der Zeichnung dargestellt„.

Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Schutzansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das Verständnis des Schutzanspruchs erleichtert.

Auf das am Ende dieses Merkblatts aufgeführte Beispiel wird hingewiesen.

2.3. Zeichnungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 GebrMG i.V.m. § 7 GebrMV)

Zeichnungen sind nicht zwingend vorgeschrieben. Sie müssen nur dann eingereicht werden, wenn darauf in den Schutzansprüchen oder in der Beschreibung Bezug genommen wird.

WICHTIGER HINWEIS: Wenn in der Anmeldung auf Zeichnungen Bezug genommen wird und diese Zeichnungsunterlagen erst später eingereicht werden, kann auf Antrag der Anmeldetag verschoben werden. Zum Anmeldetag der gesamten Anmeldung wird dann der Tag, an dem die Zeichnungen beim DPMA eingegangen sind. Dies kann für den Anmelder dann günstiger sein, wenn sich erst aus den Zeichnungen der volle Offenbarungsgehalt der Anmeldung ergibt.

Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Anmelder erklären, dass die Bezugnahme auf Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll; es bleibt dann beim ursprünglich vergebenen Anmeldetag.

Geht eine derartige Erklärung nicht ein, stellt das DPMA von Amts wegen fest, dass die Bezugnahme auf Zeichnungen als nicht erfolgt gilt.

Die Zeichnungen sollen das Zusammenwirken der Merkmale der Erfindung klar erkennen lassen und das Wesentliche hervorheben. Auf eine Darstellung unwesentlicher Details kann verzichtet werden. Für die einzelnen Teile der Zeichnungen sind Bezugszeichen (Zahlen in arabischen Ziffern) zu verwenden, wenn ein Hinweis auf die Darstellung des betreffenden Teils in der Beschreibung das Verständnis erleichtert.

Fotografische Abbildungen sind keine Zeichnungen im Sinne des § 7 GebrMV. Sie können die gegebenenfalls erforderlichen Zeichnungen nicht ersetzen.

Die Beschreibung, die Schutzansprüche und ggf. die Zeichnungen sind getrennt voneinander (jeweils auf gesonderten Blättern) und jeweils in zwei Stücken einzureichen.

VII. Was folgt nach der Anmeldung?

Ist die Anmeldung eingereicht, so erhält der Anmelder, sein Zustellungsbevollmächtigter oder sein Vertreter eine Empfangsbescheinigung, die den Anmeldetag sowie das für die Anmeldung vergebene Aktenzeichen enthält.

Der Anmelder hat im Übrigen noch Folgendes zu beachten:

1. Beseitigung von Mängeln

Fehlen bestimmte Erfordernisse bei den Anmeldungsunterlagen, so ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen, die von der Art des Mangels abhängen.

    a) Bestimmte grundlegende Voraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Eintragungsantrags erfüllt sein. Sie lassen sich zu dieser Anmeldung nicht nachholen. Zum Beispiel muss die Erfindung so verständlich und umfassend offenbart sein, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Andernfalls ist es nicht möglich, die mit solchen Mängeln behaftete Anmeldung als Gebrauchsmuster einzutragen. Es kommt dann nur eine Neuanmeldung in Betracht. Die Anmeldung muss durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie nicht vorher zurückgenommen wird.

    b) Darüber hinaus müssen weitere Erfordernisse erfüllt sein, die aber nachholbar sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt benachrichtigt den Anmelder davon und fordert ihn unter Fristsetzung zur Erfüllung dieser Erfordernisse auf. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so muss auch in diesem Falle mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.

2. Anhörung

Die Gebrauchsmusterstelle kann den Anmelder von Amts wegen oder auf seinen schriftlichen Antrag hin anhören, wenn dies sachdienlich ist. Eine Anhörung ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Sie dient der Klärung mit dem Ziel, dem Anmelder zur Eintragung zu verhelfen.

3. Eintragung und Bekanntmachung

Wenn keine Mängel vorliegen und die erforderliche Gebühr bezahlt wurde, wid das Gebrauchsmuster in das Gebrauchsmusterregister eingetragen. Die Eintragung wird im Patentblatt veröffentlicht.

4. Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Vertreters

Im Eintragungsverfahren erhält ein Anmelder, der nachweist, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Anmeldegebühr nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Zahlungserleichterungen durch Verfahrenskostenhilfe. Voraussetzung ist, dass hinreichende Aussicht auf Eintragung des Gebrauchsmusters besteht. Für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss ein besonderer Vordruck ausgefüllt und unterschrieben werden, der mit einem Merkblatt über Verfahrenskostenhilfe auf Verlangen kostenlos übersandt wird.

Einem Anmelder, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Eintragungsverfahrens erforderlich erscheint. Die Erforderlichkeit muss der Anmelder erläutern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) auch Auskunft und Hilfestellung gibt. Weist der Anmelder nach, dass er mehrere mögliche Vertreter vergeblich um die Übernahme des Mandats gebeten hat, kann auf Antrag auch ein vom DPMA ausgewählter Vertreter zur Übernahme verpflichtet werden.

VIII. Die Verwertung von Gebrauchsmustern

Die Begutachtung und Verwertung von Erfindungen sowie die Verfolgung von Gebrauchsmusterverletzungen gehören nicht zum Aufgabengebiet des DPMA. Hierbei können Personen oder Firmen behilflich sein, die sich mit der Verwertung von Erfindungen befassen. Auskünfte oder Referenzen hierüber kann das DPMA nicht erteilen.

Oft können aber auch die Patentinformationszentren (deren Anschriften sind beim DPMA zu erfragen oder im Internet abrufbar [z.B. unter: http://www.patentinformation.de/] weiterführende Hinweise geben.

IX. Beispiel für Beschreibung, Schutzansprüche und Zeichnungen

Für sogenannte „Erstanmelder“ oder Personen, deren letzte Anmeldung schon einige Jahre zurück liegt, wird nachfolgend musterhaft eine Gebrauchsmusteranmeldung dargestellt. Sie betrifft eine „abschließbare Schublade zur Aufnahme von Tastaturen“ und besteht aus einer technischen Beschreibung, mehreren Schutzansprüchen in zweiteiliger Fassung und drei Zeichnungen (Figuren 1 bis 3).

Die technische Beschreibung und die Schutzansprüche sind immer als Anlagen zum „Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters“ (Formblatt G 6003) vorzulegen. Zeichnungen sind nicht zwingend vorgeschrieben.

In der Beschreibung werden – wie unter Ziffer VI.2.1. ausführlich erklärt – der Stand der Technik (soweit bekannt), das der Erfindung zu Grunde liegende Problem, die Problemlösung (also die Erfindung an sich) und die damit erreichten Vorteile dargestellt.

Auf einem gesonderten Blatt folgen die Schutzansprüche. Sie bilden den Kern der Anmeldung, da der Inhalt der Ansprüche – und keinesfalls das, was lediglich der Beschreibung und ggf. den Zeichnungen zu entnehmen ist – letztlich den Schutzumfang bestimmt: Nur die technischen Merkmale, die in den Schutzansprüchen genannt sind, werden unter Schutz gestellt.

Die Formulierung der Ansprüche gelingt am leichtesten, wenn man beispielsweise folgende Fragen beantwortet: Aus welchen Teilen besteht die Vorrichtung? Wo sind welche Teile konkret angebracht? Wie sind welche Teile miteinander verbunden? … etc.

In den Schutzansprüchen dürfen keine Funktionen, Verwendungsmöglichkeiten und Vorteile beschrieben werden. Angaben hierzu gehören ausschließlich in die Beschreibung. Zur Erinnerung: Jeder Anspruch ist mit der Bezeichnung einzuleiten und beim Abfassen von mehreren Ansprüchen ist eine fortlaufende Nummerierung vorzunehmen.

Bei Einreichung von Zeichnungen ist insbesondere auf das Einhalten der Mindestränder gemäß § 7 GebrMV und auf eine konturenscharfe Darstellung zu achten. Die Zeichnungen dürfen auch keine Erläuterungen enthalten.

Beschreibung

Abschließbare Schublade zur Aufnahme von Tastaturen

Beispiel

Schubladen üblicher Bauart weisen eine Bodenplatte, zwei Seitenteile, eine Frontplatte und eine Rückseite auf. Sie können abschließbar sein. Im einfachsten Fall bestehen sie im Wesentlichen nur aus der Bodenplatte und sind in einem Gehäuse (z.B. Schreibtisch, Schrank oder Geräteträger) ausziehbar und einschiebbar.

Zum Lagern der Bedienungseinheit oder Tastaturen (Keyboards) von elektrischen oder elektronischen Schreibmaschinen, Orgeln, Computern, Terminals und dergl. werden solche ausziehbaren Schubladen verwendet (DE 31 32 015 A1). Damit ist aber die Tastatur jederzeit auch von unbefugten Personen bedienbar. Zur Abhilfe lässt sich nicht ohne Weiteres eine übliche, abschließbare Schublade mit Frontplatte verwenden. Denn im ausgezogenen Zustand würde die Frontplatte die Bedienung der Tastatur behindern bzw. nahezu unmöglich machen.

Der im Schutzanspruch 1 angegebenen Erfindung liegt das Problem zugrunde, eine abschließbare Schublade zu schaffen, die im eingeschobenen Zustand die Bedienung der Tastatur verhindert und im ausgezogenen Zustand den Zugriff auf die Tastatur ohne jegliche Beschränkung der Hände ermöglicht.

Dieses Problem wird mit den im Schutzanspruch 1 aufgeführten Merkmalen gelöst.

Mit der Erfindung wird erreicht, dass die Tastatur im eingeschobenen Zustand der Lade unsichtbar, staubgeschützt und verschlossen aufbewahrt werden kann. Nach dem Umklappen der Frontplatte ist der eingelegte Gegenstand auch von vorn frei zugänglich. Tastaturen sind darüber hinaus kraftschonend und ermüdungshemmend bedienbar, da die umgeklappte Frontplatte als Handballenauflage dient.

Eine vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung ist im Schutzanspruch 3 dargestellt. Die muldenartige Vertiefung ermöglicht ungeübten Benutzern das Wiederauffinden der Standardposition der Hände.

Ein Ausführungsbeispiel der Erfindung wird anhand der Figuren 1 bis 3 erläutert. Es zeigen:

Fig. 1 die eingeschobene Schublade,

Fig. 2 die herausgezogene Schublade mit umgeklappter Frontplatte,

Fig. 3 eine Seiten-Teilansicht der ausgezogenen Schublade.

In den Figuren ist die Schublade mit Frontplatte 1, Bodenplatte 8 und Rückseite 5 dargestellt. Die Frontplatte 1 schließt das Gehäuse mit dem Seitenteil 2 und dem Oberteil 3 nach vorn ab. Mit dem Schloss 4 kann die Lade gesichert werden.

Bei ausgezogener Schublade (Fig. 2) wird die Frontplatte 1 so weit nach innen geklappt, bis sie auf der Bodenplatte 8 aufliegt. Die Rückseite 5 lässt nach oben einen Spalt zum Durchführen von Verbindungskabeln frei. Die Mulden sind zum schnellen Wiederfinden der Standardposition der Hände zentral angeordnet.

Figur 3 zeigt das Scharnier 7, mit dem die Frontplatte 1 an der Bodenplatte 8 befestigt ist.

Schutzansprüche

Beispiel

  1. 1. Abschließbare Schublade zur Aufnahme von Tastaturen, die in einem Gehäuse geführt ist und die eine Frontplatte aufweist,

    dadurch gekennzeichnet,

    dass die Frontplatte (1) der Lade (8) bei mindestens zum Teil ausgezogener Schublade (8) nach innen umklappbar ausgestaltet ist und dass die Frontplatte (1) so breit ist, dass die Schublade (8) im umgeklappten Zustand der Frontplatte (1) nicht einschiebbar ist.

  2. 2. Schublade nach Anspruch 1,

    dadurch gekennzeichnet,

    dass die Frontplatte (1) mindestens 1,5 cm, maximal 3 cm, vorzugsweise 2 cm dick ist.

  3. 3. Schublade nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

    dadurch gekennzeichnet,

    dass die Frontplatte (1) auf der Innenseite mindestens eine muldenartige Vertiefung (6) aufweist, und dass die Mulde(n) zentral angeordnet ist/sind.

  4. 4. Schublade nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

    dadurch gekennzeichnet,

    dass die Rückseite (5) der Schublade nach oben einen Spalt zum Durchführen von z.B. Verbindungskabeln frei lässt.

  5. 5. Schublade nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

    dadurch gekennzeichnet,

    dass ein Scharnier (7) zur Verbindung von Frontplatte (1) und Bodenplatte (8) vorgesehen ist.

  6. 6. Schublade nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

    dadurch gekennzeichnet,

    dass an der Schublade, vorzugsweise am Seitenteil (2), eine Schließvorrichtung (4) angebracht ist.


    Beispiel aus der vorangegangenen Fassung des Merkblatts:

    (Die auf der linken Seite angegebenen Begriffe sind nur zum Verständnis des Beispiels angegeben; sie sollen in der Anmeldung nicht verwendet werden).









    Beschreibung
    Titel:
    Technische Bezeichnung wie im Eintragungsantrag angegeben.
    Abschließbare Schublade zur Aufnahme von Tastaturen
    Stand der Technik mit Fundstellen:Schubladen üblicher Bauart weisen eine Bodenplatte, zwei Seitenteile, eine Frontplatte und eine Rückseite auf. Sie können abschließbar sein. Im einfachsten Fall bestehen sie im wesentlichen nur aus der Bodenplatte und sind in einem Gehäuse, z.B. Schreibtisch, Schrank oder Geräteträger, ausziehbar und einschiebbar.

    Zum Lagern der Bedienungseinheit oder Tastaturen (Keyboards) von elektrischen oder elektronischen Schreibmaschinen, Orgeln, Computern, Terminals und dergl. werden solche ausziehbaren Schubladen verwendet (DE 31 32 015 A1). Damit ist aber die Tastatur jederzeit auch von unbefugten Personen bedienbar. Die zunehmende Beachtung des Datenschutzes erfordert insb. bei Tastaturen für Computer eine strenge Kontrolle der Benutzung. Zur Abhilfe lässt sich nicht ohne weiteres eine übliche, abschließbare Schublade mit Frontplatte verwenden; denn im ausgezogenen Zustand würde die Frontplatte die Bedienung der Tastatur behindern.

    Problem:

    Angabe der Wirkungen, die mit der Erfindung erzielt werden sollen.
    Der im Schutzanspruch 1 angegebenen Erfindung liegt das Problem zugrunde, eine abschließbare Schublade zu schaffen, die im eingeschobenen Zustand die Bedienung der Tastatur verhindert und im ausgezogenen Zustand die Bedienung der Tastatur ohne Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Hände ermöglicht.
    Lösung:Dieses Problem wird mit den im Schutzanspruch 1 aufgeführten Merkmalen (ggf. wörtliche Zitierung der Merkmale) gelöst.
    Erreichte Vorteile:Mit der Erfindung wird erreicht, daß die Tastatur im eingeschobenen Zustand der Lade unsichtbar, staubgeschützt und verschlossen aufbewahrt werden kann. Ganz allgemein ist nach dem Umklappen der Frontplatte bei ausgezogener Schublade der eingelegte Gegenstand auch von vorn frei zugänglich, eine Tastatur ist darüber hinaus kraftschonend und ermüdungshemmend bedienbar, da die umgeklappte Frontplatte als Handballenauflage dient.
    Weitere Ausgestaltung der Erfindung:Eine vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung ist im Schutzanspruch 2 angegeben.

    Die Weiterbildung nach Schutzanspruch 2 für die Anwendung bei Tastaturen ermöglicht ungeübten Benutzern der Tastatur das Wiederauffinden der Standardposition der Hände.

    Beschreibung eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele:Ein Ausführungsbeispiel der Erfindung wird anhand der Figur 1 bis 3 erläutert. Es zeigen:

    Fig. 1 die Schublade, eingeschoben

    Fig. 2 die Schublade, herausgezogener mit umgeklappter Frontplatte

    Fig. 3 eine Seiten-Teilansicht der ausgezogenen Schublade.

    In den Figuren ist die Schublade mit Frontplatte 1, Bodenplatte 8 und Rückseite 5 dargestellt. Die Frontplatte 1 schließt das Gehäuse mit dem Seitenteil 2 und dem Oberteil 3 nach vorn ab. Mit dem Schloss 4 kann die Lade gesichert werden.

    Bei ausgezogener Schublade gemäß Fig. 2 wird die Frontplatte 1 so weit nach innen geklappt, bis sie auf der Bodenplatte 8 aufliegt. Die Rückseite 5 läßt nach oben einen Spalt frei, um Verbindungskabel durchführen zu können. Die Mulden 6 sind zentral angeordnet, derart, daß die Bedienungsperson die Standardposition der Hände erfühlen kann. Dies ist besonders bei Tastaturen für Computer vorteilhaft, weil sie breiter sind als die Tastatur einer Schreibmaschine und daher den Benutzer oft zwingen, die mittlere Position zu verlassen.

    Figur 3 zeigt das Scharnier 7, mit dem die Frontplatte 1 an der Bodenplatte 8 befestigt ist.








    Schutzansprüche
    (zweiteilige Fassung)
    Oberbegriff:

    Angabe der Merkmale, die zum Stand der Technik gehören.
    1. Abschließbare Schublade zur Aufnahme von Tastaturen, die in einem Gehäuse geführt ist und die eine Frontplatte aufweist,
    Kennzeichnender Teil:

    Angabe der Merkmale, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird.
    dadurch gekennzeichet,

    dass die Frontplatte (1) der Lade (8) bei mindestens zum Teil aus-gezogener Schublade (8) nach innen umklappbar und so breit ist, dass die Schublade im umgeklappten Zustand der Frontplatte (1) nicht einschiebbar ist, und dass die Frontplatte mind. 2 cm dick ist.
    Oberbegriff des Unteranspruchs:

    Der Rückbezug steht jeweils anstelle des genannten Anspruchs.
    2. Schublade nach Schutzanspruch 1
    Kennzeichnender Teil des Unteranspruchs:dadurch gekennzeichnet,
    dass die im umgeklappten Zustand obere Seite der Frontplatte (1) mindestens eine Vertiefung (6) aufweist.
    Schutzansprüche
    (einteilige Fassung)
    .1. Abschließbare Schublade, insbesondere zur Aufnahme von Tastaturen, die in einem Gehäuse geführt ist und die eine Frontplatte (1) aufweist, wobei die Frontplatte

    – bei mindestens zum Teil ausgezogener Schublade (8) nach innen umklappbar ist,

    – so breit ist, dass die Schublade (8) im umgeklappten Zustand der Frontplatte (1) nicht einschiebbar ist,

    – mindestens 2 cm dick ist.

    .2. Schublade nach Schutzanspruch 1,

    – deren Frontplatte (1) an der im umgeklappten Zustand obere Seite mindestens eine Vertiefung (6) aufweist.


    DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT

    80297 München

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