Merkblatt für Geschmacksmusteranmelder (Deutschland) (Ausgabe September 2011)
Letzte Änderung: 22.05.2012
http://transpatent.com/gesetze/mbgschm.html
Anmeldeverfahren | 2011 | |||
Merkblatt für Geschmacksmusteranmelder
(Ausgabe September 2011)
(DPMA: R 5704 9.11: http://www.dpma.de/docs/service/formulare/geschmacksmuster/r5704.pdf)
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen
Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Dieses Merkblatt gibt Ihnen ausführliche Hinweise, wenn Sie ein Geschmacksmuster anmelden wollen.
Sämtliche Formulare und amtliche Vordrucke zum Geschmacksmuster können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bestellen oder unter http://www.dpma.de/geschmacksmuster/formulare herunterladen.
Unter dieser Adresse finden Sie auch ein Antragsformular mit Ausfüllhinweisen [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/geschmacksmuster/r5703_ausfuellhilfe_eintragungsantrag.pdf] zu den einzelnen Angaben im Eintragungsantrag.
I. Die rechtlichen Erfordernisse
Die rechtlichen Erfordernisse einer Geschmacksmusteranmeldung ergeben sich aus
- dem Geschmacksmustergesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/index.html),
- der Geschmacksmusterverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/geschmmv/index.html),
- der DPMA-Verordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/dpmav_2004/index.html),
- dem Patentkostengesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/patkostg/index.html),
- der DPMA-Verwaltungskostenverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/dpmavwkostv_2006/index.html)und
- der Patentkostenzahlungsverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/patkostzv_2004/index.html).
II. Was kann geschützt werden?
Geschmacksmusterschutz kann begründet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Schutzfähige Gegenstände
Als Geschmacksmuster kann gemäß § 1 Nr. 1 GeschmMG die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt werden. Durch ein Geschmacksmuster wird also die Gestaltung einer Fläche – zum Beispiel eines Stoffes oder einer Tapete – oder die äußere Gestaltung eines dreidimensionalen Gegenstandes geschützt. Hier spielen die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt und die Oberflächenstruktur des Erzeugnisses eine Rolle. Ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.
2. Neuheit
Als Geschmacksmuster kann nur ein Muster geschützt werden, das zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist. Ein Muster gilt gemäß § 2 Abs. 2 GeschmMG als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten hierbei als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Das bedeutet, dass die Gestaltung, für die der Schutz beansprucht wird, zu diesem Zeitpunkt den in der Europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors weder bekannt ist noch bekannt sein konnte. Zu beachten ist, dass Sie darüber hinaus auch Veröffentlichungen außerhalb der EU berücksichtigen müssen.
Bevor Sie die Eintragung eines Geschmacksmusters beantragen, sollten Sie sich über den vorhandenen Bestand an Formgestaltungen informieren. Recherchemöglichkeiten für eingetragene Geschmacksmuster finden Sie hier:
- Geschmacksmuster mit Geltung in Deutschland:
https://register.dpma.de/DPMAregister/gsm/einsteiger (DPMAregister) - Geschmacksmuster mit Geltung in der EU:
http://oami.europa.eu/RCDOnline/RequestManager?language=de (RCD-Online) - (internationale) Geschmacksmuster mit Geltung in Mitgliedstaaten des Haager Musterabkommens:
http://www.wipo.int/ipdl/en/hague/search-struct.jsp (Hague Express Designs Search)
3. Eigenart
Außerdem muss das Muster gemäß § 2 Abs. 3 GeschmMG Eigenart aufweisen. Sein Gesamteindruck hat sich hierfür von dem bereits bestehender Designs zu unter-scheiden. Hierbei kommt es weder auf die Sicht eines Laien noch auf die eines Produktdesigners an. Vielmehr ist der bei einem so genannten "informierten Benutzer" hervorgerufene Gesamteindruck entscheidend. Je mehr Muster es in einer Warenklasse gibt, desto geringere Anforderungen sind an die Gestaltungshöhe zu stellen und umgekehrt.
4. Neuheitsschonfrist
Eine Offenbarung bleibt bei der Beurteilung von Neuheit und Eigenart unberücksichtigt, wenn ein Muster während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (sog. Neuheitsschonfrist).
5. Umfang der Prüfung
Die Geschmacksmusterstelle des DPMA prüft, ob die Formalvorschriften (vgl. besonders unten VI.) für die Anmeldung als Voraussetzung der Eintragung erfüllt sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob der Gegenstand der Anmeldung ein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 GeschmMG ist und ob das Muster gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt oder ob das Muster eine missbräuchliche Verwendung eines der in Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen, Emblem etc. darstellt. Sie prüft jedoch nicht, ob das angemeldete Muster auch die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen (u.a. Neuheit und Eigenart) erfüllt. Diese Voraussetzungen werden im Streitfalle durch die Zivilgerichte geprüft.
Ein Muster wird daher auch dann eingetragen, wenn eine oder mehrere der genannten Schutzvoraussetzungen fehlen. Dann entsteht jedoch kein Schutzrecht, aus dem Rechte hergeleitet werden können.
6. Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes
Die bildliche Wiedergabe des Musters legt Gegenstand und Umfang des Schutzrechts fest und ist daher von zentraler Bedeutung. Der Schutzgegenstand ist auf die in der Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale beschränkt. Beachten Sie daher unbedingt die Punkte IV.3 und insbesondere IV.3.a)(2).###
7. Typografische Schriftzeichen
Typografische Schriftzeichen sind als Erzeugnisse im Sinne des Geschmacksmustergesetzes geschmacksmusterfähig. Sie sind der Warenklasse 18-03 zuzuordnen. Die Wiedergabe des Musters muss alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text in Schriftgröße 16 umfassen.
III. Wie ist die Anmeldung einzureichen?
Um für ein Muster Geschmacksmusterschutz in Deutschland zu erlangen, müssen Sie es beim DPMA zur Eintragung in das Geschmacksmusterregister anmelden.
Geschmacksmusteranmeldungen können Sie
- schriftlich auf dem Postweg [http://www.dpma.de/amt/kontakt/index.html]
- elektronisch über den Dienst DPMAdirekt oder
- persönlich beim Deutschen Patent- und Markenamt in München [http://www.dpma.de/amt/kontakt/anreise/anreisezweibrueckenstrasse/index.html], der Dienststelle Jena [http://www.dpma.de/amt/kontakt/anreise/anreisejena/index.html] oder im Technischen Informationszentrum in Berlin [http://www.dpma.de/amt/kontakt/anreise/anreisetizberlin/index.html]
einreichen.
Bitte reichen Sie Ihre Anmeldung wegen der damit verbundenen Qualitätsverluste nicht per Telefax ein (vgl. Anmerkungen zu „Feld TELEFAX vorab„)!
Auch einige Patentinformationszentren nehmen Geschmacksmusteranmeldungen entgegen.
IV. Was ist einzureichen?
Die Anmeldung muss enthalten:
- einen Antrag auf Eintragung,
- konkrete Anmelderangaben,
- eine Erzeugnisangabe,
- eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und
- ggf. ein Anlageblatt bei Anmeldung von mehreren Mustern.
Besonders schnell können wir Ihre Anmeldung unter folgenden Voraussetzungen bearbeiten:
- Sie erteilen uns bei der Anmeldung eine Einzugsermächtigung [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/allgemein/a9507.pdf] für die Anmeldegebühr.
- Sie erstellen die Angabe der Erzeugnisse mit Hilfe unserer Suchmaschine [http://www.dpma.de/service/klassifikationen/locarnoklassifikation/suche/suchen.html]. Hier finden Sie schnell und umfassend alle zulässigen Warenbegriffe.
Auch elektronisch eingereichte Anmeldungen können wir schneller bearbeiten (DPMAdirekt). In diesem Fall sind auch die Gebühren reduziert. Nähere Hinweise finden Sie unter http://www.dpma.de/service/e_dienstleistungen/dpmadirekt/index.html. Die Nutzung von DPMAdirekt ist nur mit einer Signaturkarte möglich.
1. Eintragungsantrag
Zur Anmeldung eines Geschmacksmusters verwenden Sie bitte das vom DPMA herausgegebene Formblatt R 5703 [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/geschmacksmuster/r5703.pdf]. Wollen Sie mehrerr Muster mit einem Antrag anmelden (Sammelanmeldung), reichen Sie zusätzlich das Anlageblatt (##R 5703.2 [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/geschmacksmuster/r5703_2.pdf]) zusammen mit dem Eintragungsantrag ein. Der Lesbarkeit wegen ist es von Vorteil, wenn Sie diese Vordrucke in Maschinenschrift ausfüllen.
Die Darstellungen drucken oder kleben Sie bitte auf dem ##Wiedergabeformblatt auf. Bei Sammelanmeldungen verwenden Sie bitte für jedes Muster ein gesondertes Formblatt. Statt auf dem Formblatt können Sie die Wiedergabe auch auf elektronischen Datenträgern## einreichen.
Alle notwendigen Formulare finden Sie auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamts im Internet (http://www.dpma.de/geschmacksmuster/formulare). Darüber hinaus können Sie Form- und Merkblätter von der Auskunfts-stelle des DPMA (089 2195 3402) telefonisch anfordern.
Bei den Feldern (1) bis (11) des Antragsvordrucks und der Felder (A) bis (G) des Anlageblatts sollten Sie folgende Hinweise beachten:
Zeile 1 Zustellanschrift
Hier tragen Sie ein, an wen die Sendungen des DPMA gerichtet werden soll, und zwar
- Name,
- Vorname,
- Straße,
- Hausnummer,
- Firma,
- ggf. Postfach,
- Ort mit Postleitzahl / bei ausländischen Orten auch den Staat; ggf. können auch Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden.
Die Zustellanschrift kann Ihre Anschrift, die eines Zustel-lungsbevollmächtigten oder eines bestellten Vertreters sein. Melden Sie das Muster mit anderen Anmeldern gemein-schaftlich an und haben keinen gemeinsamen Vertreter bestellt, so müssen Sie hier die Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten angeben. Anschriftenänderungen sollten Sie dem DPMA umgehend mitteilen.
Feld TELEFAX vorab
Wenn Sie Ihre Anmeldung vor der Versendung per Post vorab als Telefax an das DPMA schicken, kreuzen Sie dieses Feld bitte unbedingt an. Tragen Sie daneben bitte auch das Datum ein, an dem Sie das Telefax abschicken. Sie helfen dem DPMA, die Unterlagen zusammenzuführen und die unnötige Vergabe mehrerer Aktenzeichen für die gleiche Anmeldung zu vermeiden.
Generell raten wir Ihnen deshalb von einer Einreichung per Telefax ab. Die Telefaxtechnologie eignet sich nicht für die Übertragung von Bildinformationen. Die Übertragung per Telefax führt bei der Wiedergabe des Musters häufig zu solchen Qualitätsverlusten (insbesondere dann, wenn Fotografien gefaxt werden), dass nach dem Eingang des Originals der Anmeldetag in einem zeitaufwendigen Verfahren verschoben werden muss. Die Darstellung von Farben ist auf einem Telefax überhaupt nicht möglich.
Zeile 2 Zeichen des Anmelders/Telefon/Telefax/Datum
Tragen Sie hier bitte Ihr internes Geschäftszeichen (soweit vorhanden) sowie Ihre Telefonnummer(n), Telefaxnummer und das aktuelle Datum ein.
Zeile 3 Anmelder/Vertreter
Wenn Sie in Zeile 1 einen Zustellungsbevollmächtigten oder Vertreter angegeben haben, tragen Sie hier Namen und Anschrift des Anmelders ein. Bitte geben Sie hier ihre Hausanschrift (kein Postfach) an. Das ist für den Fall notwendig, wenn Zustellungen erforderlich werden, die nicht an ein Postfach möglich sind.
Anmelder kann
- eine natürliche Person,
- eine juristische Person oder
- eine rechtsfähige Personengesellschaft sein.
Falls ein Vertreter für das Anmeldeverfahren bevollmäch-tigt wird, geben Sie auch dessen Namen und die Anschrift an (auch hier bitte kein Postfach).
Bitte beachten Sie
Name und Anschrift der Person, die als Inhaber in das Register eingetragen werden soll, müssen auf dem Formular in jedem Fall angegeben werden. Andernfalls ist die Anmeldung nicht wirksam und sichert nicht den Zeitrang des Anmeldetags. Der Zeitrang der Anmeldung wird dann relevant, wenn mehrere Anmelder unabhängig voneinander dasselbe Geschmacksmuster angemeldet haben.
Soll das Geschmacksmuster angemeldet werden für
- – eine Firma, müssen Sie die Firmenbezeichnung angeben, die im Handelsregister eingetragen ist.
– eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), müssen Sie die Firmenbezeichnung angeben, die im Gewerbeschein genannt ist. Zusätzlich sind Namen und Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters erforderlich.
– eine juristische Person, die in einem Register eingetragen ist, müssen Sie den dort eingetragenen Namen angeben.
– mehrere Personen, geben Sie die Namen und persönlichen Anschriften aller Personen bzw. juristischen Personen oder Gesellschaften an.
Entwerferbenennung
Entwerfer haben das Recht, im Verfahren vor dem DPMA und im Geschmacksmusterregister genannt zu werden. Der Entwerfer hat dabei kein eigenes Antragsrecht, die Eintragung ist vom Rechtsinhaber zu beantragen. Als Entwerfer können nur natürliche Personen benannt werden. Zu den notwendigen Angaben gehören Vorname, Familienname und persönliche Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) jedes Entwerfers. Alternativ kann hier auch die Dienstanschrift des Entwerfers angegeben werden.
Benutzen Sie hierfür den amtlichen Vordruck R 5707 [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/geschmacksmuster/r5707.pdf], den Sie dem Eintragungsantrag als Anlage beifügen. Beabsichtigen Sie einen Entwerfer für mehrere Muster zu benennen, können Sie die betreffenden Muster im rechten Feld auf dem Vordruck aufzählen.
Zeile 4 Erzeugnisangabe
Geben Sie in diesem Feld zu dem Muster mindestens ein Erzeugnis an. Die Erzeugnisangabe muss gemessen an der eingereichten Wiedergabe des Musters plausibel erscheinen, also inhaltlich richtig sein, um die Recherchierbarkeit des Musters zu gewährleisten. Dies ist nur möglich, wenn Sie geeignete Warenbegriffe auswählen. Maßstab für die Auswahl ist letztlich, nach welchen passenden und geläufigen Begriffen die Öffentlichkeit recherchieren würde. Die der Zweckbestimmung folgende Erzeugnisangabe geht regelmäßig mit der äußeren Erscheinung des Musters einher. Zeigt die Wiedergabe z.B. ein Logo, dann ist die Erzeugnisangabe "Logo" oder "Grafische Symbole" (Warenklasse 32-00) und nicht "T-Shirts" oder "Tassen", selbst wenn das Logo dort aufgebracht werden soll.
Bei einer Sammelanmeldung geben Sie im Anlageblatt (R 5703.2 [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/geschmacksmuster/r5703_2.pdf]) zu jedem Muster ein Erzeugnis an. Sie können in Feld (C) des Anlageblattes aber auch erklären, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster der Anmeldung gelten soll.
Die Erzeugnisangabe gehört zu den Mindestvoraussetzun-gen einer Anmeldung, ohne die ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden kann. Sie hat keinen Einfluss auf den Schutzumfang. Eine Datenbanksuche kann Ihnen helfen, Begriffe zu finden, die als Erzeugnisangabe verwendet werden können: http://www.dpma.de/service/klassifikationen/locarnoklassifikation/suche/suchen.html.
Zeile 4 Klassifizierung/Warenklassen
Die Klassifizierung richtet sich nach den angegebenen Erzeugnissen. Da die Erzeugnisse aus der Datenbank "Erzeugnisangabe" entnommen werden sollen, ergibt sich die Klassifizierung in der Regel aus der Trefferliste. Soweit Sie die Warenklasse nicht angeben, wird sie ausgehend von den angegebenen Erzeugnissen und der eingereichten Wiedergabe des Musters von der Geschmacksmusterstelle des DPMA festgelegt. Ordnen Sie jedem Erzeugnis genau eine Warenklasse zu. Bei Sammelanmeldungen muss es mindestens eine Warenklasse geben, die für alle Muster zutrifft. Die Übereinstimmung der Hauptklasse reicht dabei aus.
Zeilen 5 bis 7 Sonstige Anträge
Sammelanmeldung
Sie können bis zu 100 Muster in einer Sammelanmeldung zusammenfassen, wenn die Muster mindestens einer gemeinsamen Warenklasse zuzuordnen sind.
Kreuzen Sie hierfür das erste Auswahlfeld an und geben Sie im Feld dahinter an, wie viele Muster die Anmeldung insgesamt enthält. Das Anlageblatt R 5703.2 [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/geschmacksmuster/r5703_2.pdf] ist bei Sammelanmeldungen immer zu benutzen.
Aufschiebung der Bekanntmachung
Kreuzen Sie das zweite Auswahlfeld an, wenn Sie wünschen, dass die Bekanntmachung der Wiedergabe aufgeschoben wird. Die Veröffentlichung der Wiedergabe im Geschmacksmusterblatt wird dann um bis zu 30 Monate nach dem Anmeldetag "aufgeschoben". Sofern eine Priorität beansprucht wurde, beginnt die 30-monatige Aufschiebungsfrist mit dem Prioritätstag.
Bei Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe werden zunächst nur die bibliografischen Daten veröffentlicht. Sie können auf diese Weise Kosten sparen, da die Verfahrensgebühren insoweit reduziert sind (vgl. im Einzelnen § 21 Abs. 1 GeschmMG sowie die Kostenhinweise auf der Rückseite des letzten Blattes des Antragsvordrucks).
Beachten Sie jedoch: Während der Aufschiebungsfrist besteht kein Schutz mit absoluter Sperrwirkung, sondern lediglich Nachahmungsschutz (vgl. VII.2.##).
Sofern Sie den Schutz nicht durch Zahlung der Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist auf die 25-jährige Schutzdauer erstrecken, endet die Schutzdauer mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist.
Wenn Sie bei der Anmeldung die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt ersetzt haben und den Schutz erstrecken möchten, so reichen Sie bitte innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine fotografische oder sonstige grafische Wiedergabe des Geschmacksmusters ein.
Lizenzvergabeinteresse
Sie können erklären, an einer Lizenzvergabe interessiert zu sein. Diese Information dient möglichen Lizenznehmern. Sie wird in das Geschmacksmusterregister eingetragen und bekannt gemacht. Die Erklärung ist unverbindlich und verpflichtet Sie nicht, Lizenzen zu vergeben.
Zeile (8) Priorität
Der Zeitrang der Anmeldung richtet sich nach dem Eingang der Anmeldung beim DPMA, sofern die Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages erfüllt sind. Der Zeitrang einer eigenen früheren Anmeldung im Ausland, die nicht mehr als sechs Monate zurückliegt (bei einer vorausgegangenen Patentanmeldung zwölf Monate), kann für eine spätere Anmeldung in Anspruch genommen werden.
Wollen Sie eine dieser Prioritäten beanspruchen, sind folgende Angaben erforderlich:
– Ausländische Priorität (§ 14 GeschmMG)
Geben Sie Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren ausländischen Anmeldung in diesem Feld an und reichen Sie eine Abschrift dieser früheren Anmeldung mit ein. Die Anmeldung müssen Sie innerhalb von sechs Monaten unter Beanspruchung des Zeitrangs der Voranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einreichen. Die Angaben sind vor Ablauf der 16 Monate nach dem Prioritätstag der vorangegangenen ausländischen Anmeldung zu machen. Da diese Erklärungen und Angaben fristgebunden sind, sollten Sie sie bereits mit der Anmeldung abgeben.
Die Inanspruchnahme einer inneren Priorität (Voranmeldung in Deutschland) ist für Geschmacksmusteranmeldungen nicht vorgesehen.
– Ausstellungspriorität (§ 15 GeschmMG)
Haben Sie ein Muster auf einer inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, können Sie von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen. Dafür müssen Sie die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreichen. Eine Ausstellungspriorität können Sie jedoch nur für solche Ausstellungen in Anspruch nehmen, die im Einzelfall durch eine Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt wurden.
Zum Nachweis für die Zurschaustellung müssen Sie eine Bescheinigung (R 5708 [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/geschmacksmuster/r5708.pdf]) einreichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. Sie können die Bescheinigung bereits im Vorfeld vorbereiten. Wichtig ist, dass Sie Ihr Produkt tatsächlich so ausstellen, wie es auf den Darstellungen in der Bescheinigung gezeigt wird.
Es können nur Prioritäten für Ausstellungen anerkannt werden, die vorher im Bundesgesetzblatt genannt werden.
Präsentieren Sie Ihr Produkt nur ausgewählten Geschäftspartnern, stellt dies keine für eine Ausstellungspriorität ausreichende Zurschaustellung dar!
Soweit Sie bei einer Sammelanmeldung nicht für alle Muster eine Priorität beanspruchen, ordnen Sie die Prioritätsangaben den Mustern zu.
Zeile 9 Gebührenzahlung
Die einzelnen Kostenpositionen und Zahlungsmöglichkeiten finden Sie im Merkblatt über Gebühren und Auslagen für Geschmacksmuster (R 5706 [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/geschmacksmuster/r5706.pdf]). Die Anmeldegebühr beträgt 7 EUR pro Geschmacksmuster, mindestens jedoch 70 EUR pro Anmeldung. Bei mehr als 10 Mustern sind zusätzlich 7 EUR je weiteres Muster zu zahlen. Bei einer elektronischen Anmeldung beträgt die Anmeldegebühr 6 EUR pro Geschmacksmuster, mindestens jedoch 60 EUR pro Anmeldung. Zur Zahlung der Kosten vgl. Zahlungshinweise.
Zur Entrichtung der Kosten empfehlen wir Ihnen wegen der schnelleren Bearbeitung das Lastschrifteinzugsermächtigungsverfahren. Die Gebühren buchen wir dann automatisch bei Fälligkeit von Ihrem angegebenen Konto ab, so dass es nicht zu einem Rechtsverlust oder einem Zuschlag aufgrund von verspäteter Zahlung kommen kann. Benutzen Sie hierfür bitte den Vordruck A 9507 [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/allgemein/a9507.pdf]. Als Einzahlungstag gilt der Tag des Eingangs der Lastschriftseinzugsermächtigung beim DPMA.
Die Anmeldegebühr müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingezahlt haben. Andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Zeile 10 Anlagen
Hier geben Sie die Anzahl der beigefügten Anlagen an.
Beschreibung
Zur Erläuterung der Wiedergabe des Geschmacksmusters können Sie eine Beschreibung einreichen, die eingetragen und bekannt gemacht wird. Die Beschreibung ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen und darf bis zu 100 Wörter enthalten. Sie können für jedes einzelne Muster gesondert eine Beschreibung als fortlaufenden Text ohne grafische Elemente, Formeln oder Formatierungen formulieren. Die Beschreibung darf sich ausschließlich auf diejenigen Merkmale beziehen, die in der Wiedergabe oder dem flächenmäßigen Musterabschnitt enthalten sind.
Wenn Sie digitale Datenträger zur Einreichung der Wiedergabe verwenden, können Sie die Beschreibung im Format "*.txt" auf dem Datenträger speichern. Bei Sammelanmeldungen können Sie die Beschreibungen in einem Dokument zusammenfassen, sofern Sie sie nach Musternummern ordnen.
Zeile 11 Unterschrift
Bitte leisten Sie die Unterschrift grundsätzlich mit Ihrem bürgerlichen Namen. Bei mehreren Anmeldern ohne gemeinsamen Vertreter lassen Sie den Antrag von sämtlichen Anmeldern unterschreiben.
Lautet die Anmeldung nicht auf eine natürliche Person unter ihrem bürgerlichen Namen, geben Sie zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung die Funktion des Unterzeichners (z.B. Prokurist, Geschäftsführer) an.
Wiederholen Sie den Namen des Unterzeichners bitte in Druckbuchstaben in dem dafür vorgesehenen Feld.
2. Anlageblatt zum Eintragungsantrag
Bei einer Sammelanmeldung mit mehreren Mustern verwenden Sie bitte das Anlageblatt (R 5703.2 [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/geschmacksmuster/r5703_2.pdf]). Soweit das Anlageblatt Eintragungen in den dafür vorgesehenen Spalten zulässt, entfallen entsprechende Angaben im Eintragungsantrag. Soweit ein Anlageblatt für die Eintragungen nicht ausreicht, verwenden Sie bitte weitere Exemplare und nummerieren die Blätter fortlaufend.
Feld (A) Zeichen des Anmelders
Um eine Zuordnung des Anlageblatts zum Eintragungsantrag jederzeit zu gewährleisten, tragen Sie hier die entsprechenden Angaben aus Feld (2) des Eintragungsantrages ein.
Feld (B) Warenklasse
Tragen Sie hier die für alle Muster zutreffende Warenklasse ein.
Feld (C) Erzeugnisangabe
Kreuzen Sie hier das Feld an, wenn die Erzeugnisangabe im Eintragungsantrag für alle Muster gelten soll. Ansonsten geben Sie in Feld (G) für jedes Muster eine Erzeugnisangabe an.
Feld (D) Fortlaufende Nummer
Tragen Sie hier für jedes Muster eine fortlaufende Nummer ein.
Feld (E) Zahl der Darstellungen
Hier geben Sie die Zahl der zu dem jeweiligen Muster eingereichten Darstellungen (maximal 10 Darstellungen je Muster) an.
Feld (F) Angabe der Warenklasse
Hier können Sie zusätzlich zu der Angabe in Feld (B) die weiteren Warenklassen zu dem jeweiligen Muster eintragen.
Feld (G) Angabe von Erzeugnissen
Bei einer Sammelanmeldung geben Sie bitte zu jedem Muster mindestens ein Erzeugnis an, es sei denn, Sie erklären in Feld (C), dass die Erzeugnisangabe für alle Muster der Anmeldung gelten soll.
3. Wiedergabe und flächenmäßiger Musterabschnitt
Die Merkmale des Musters, für die Sie Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz beanspruchen, müssen deutlich und vollständig offenbart werden. Die Wiedergabe des Musters, d. h. sämtliche zu dem Muster eingereichte Darstellungen, bzw. der flächenmäßige Musterabschnitt (bspw. ein Stoffmuster), legen Gegenstand und Umfang des Schutzrechts fest und sind daher von zentraler Bedeutung. Es liegt in Ihrer Verantwortung, die aus Ihrer Sicht zu schützenden Bestandteile des angemeldeten Musters deutlich sichtbar wiederzugeben. Der Schutzgegenstand ist auf die in der Wiedergabe bzw. dem flächenmäßigen Musterabschnitt sichtbaren Erscheinungsmerkmale beschränkt, d. h. nur das, was in der Wiedergabe bzw. dem flächenmäßigen Musterabschnitt sichtbar ist, ist auch geschützt.
Die Wiedergabe bzw. den flächenmäßigen Musterabschnitt reichen Sie bitte zusammen mit dem Eintragungsantrag ein. Eine Nachreichung auch bloßer Ergänzungen ist nicht zulässig bzw. führt gegebenenfalls zur Verschiebung des Anmeldetages.
a) Wiedergabe des Musters
(1) Inhalt der Wiedergabe
Die Wiedergabe besteht aus mindestens einer farbigen oder schwarzweißen fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung (z.B. Strichzeichnung) des Musters.
Zur Wiedergabe des Musters können Sie bis zu zehn Darstellungen einreichen. Jede darüber hinausgehende Darstellung wird nicht berücksichtigt. Alle zulässigen Darstellungen des Musters werden vom DPMA bekannt gemacht (Ausnahme: bei beantragter Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe im Eintragungsantrag).
(2) Anforderungen an die Wiedergabe
Die Darstellungen müssen einerseits das Muster deutlich und vollständig wiedergeben und andererseits als Vorlage für die Bekanntmachung im Geschmacksmusterblatt geeignet sein.
Wenn Sie eine bestimmte Farbgestaltung Ihres Musters schützen lassen wollen, empfehlen sich Farbabbildungen. Wollen Sie sich auch andere Farbgestaltungen offen halten, bevorzugen Sie Schwarz-Weiß-Abbildungen. Vermeiden Sie, Farb- und Schwarz-Weiß-Abbildungen innerhalb der Wiedergabe eines Musters zu mischen, da dann unklar bleibt, ob die Farbe zum Schutzgegenstand gehören soll. Melden Sie stattdessen zwei Muster an. Auch verschiedene Farbgestal-tungen eines Designs können nur als eigenständige Muster geschützt werden.
Eine Mischung von fotografischen Darstellungen und Strichzeichnungen innerhalb der Wiedergabe eines Musters kann hingegen sinnvoll sein, wenn Sie bestimmte Details fotografisch nicht darstellen können.
Fotografieren Sie das Muster unbedingt vor einem neutralen Hintergrund. Achten Sie auch darauf, dass die Darstellung das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk (nicht zum Muster gehörende Teile) zeigt und keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthält.
(3) Verwendung des Wiedergabeformblattes
Für die Darstellungen verwenden Sie bitte den vom DPMA herausgegebenen Vordruck (R 5703.1 [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/geschmacksmuster/r5703_1.pdf]), auf dem Sie die Darstellungen einseitig aufdrucken („copy and paste„) oder mit einem geeigneten Klebstoff vollflächig aufkleben. Zwischen den Darstellungen halten Sie bitte einen Abstand von mindestens einem Zentimeter. Verwenden Sie bei Sammelanmeldungen für jedes Muster ein gesondertes Formblatt. Achten Sie bitte darauf, dass die Formblätter keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten.
Nummerieren Sie bitte fortlaufend die Darstellungen mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen (z.B. 1.1, 1.2, 1.3, 2.1, 2.2). Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Musters und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Bringen Sie die Nummerierung neben den Darstellungen auf den Formblättern an. Beachten Sie, dass eine einzelne Darstellung nur eine Ansicht zeigen darf.
(4) Verwendung von Datenträgern
Sie können die Darstellungen auch in elektronischer Form auf einem Datenträger (CD oder DVD [http://www.dpma.de/geschmacksmuster/anmeldung/datentraegerformate/index.html]) einreichen. In diesem Fall legen Sie die einzelnen Bilddateien im Format JPEG (*.jpg) im Stammverzeichnis des leeren Datenträgers ab (keine Unterverzeichnisse). Beachten Sie bitte, dass jede Datei nur eine Darstellung enthält und die Auflösung mindestens 300 dpi sowie die Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentime-ter beträgt. Die Größe einer Datei darf 2 Megabyte nicht überschreiten. Wählen Sie die Dateinamen der einzelnen Darstellungen entsprechend der Nummerierung bei Papierdarstellungen (1.1.jpg, 1.2.jpg etc). Legen Sie auf dem eingereichten Datenträger außer den Bilddateien und den Beschreibungen zu den Mustern keine weiteren Daten ab.
b) Flächenmäßige Musterabschnitte
Nur wenn Sie ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe stellen, können Sie an Stelle der Wiedergabe einen flächenmäßigen Musterabschnitt einreichen. Dies können z.B. Abschnitte von Stoffbahnen und Tapeten sein. Dieser flächenmäßige Musterabschnitt muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Reichen Sie bitte die flächenmäßigen Musterabschnitte in zwei übereinstimmenden Exemplaren ein. Nummerieren Sie jeden Musterabschnitt fortlaufend. Dazu bringen Sie bitte die lfd. Nummer des Musters auf der Rückseite des flächenmäßigen Musterabschnitts an. Achten Sie bitte darauf, dass der Musterabschnitt ein Format von 50 x 100 x 2,5 cm oder 75 x 100 x 1,5 cm nicht überschreitet und auf das Format DIN A4 zusammenlegbar ist. Die in einer Anmeldung eingereichten flächenmäßigen Musterabschnitte dürfen einschließlich Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 kg sein.
Beantragen Sie die Eintragung eines Musters, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, beachten Sie bitte, dass der Musterabschnitt das vollständige Muster und einen der Länge und Breite nach ausreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigt.
V. Muss ich einen Anwalt nehmen?
Ein Geschmacksmuster können Sie grundsätzlich selbst anmelden. Einen Anwalt müssen Sie nur dann bestellen, wenn Sie Ihren Sitz im Ausland haben. Im Einzelnen ist zu berücksichtigen:
1. Freiwillige Vertretung
Bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters können Sie sich von einem zur Rechtsbesorgung zugelassenen Berater, z.B. einem Rechts- oder Patentanwalt, vertreten lassen. Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses ist zulässig.
2. Notwendige Vertretung
Haben Sie in Deutschland keinen Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung, müssen Sie sich durch einen im Inland bestellten Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein.
3. Vollmacht
Eine schriftliche Vollmachtsurkunde muss nur dann vorgelegt werden, wenn der Vertreter kein Rechts- oder Patentanwalt ist.
Ein Unternehmen kann einem Angestellten eine Allgemeine Vollmacht erteilen, die ihn zur Vertretung aller Schutzrechtsangelegenheiten vor dem DPMA berechtigt. Die Allgemeinen Vollmachten werden beim DPMA unter Vergabe einer Nummer registriert.
VI. Was folgt nach der Anmeldung?
Haben Sie eine Geschmacksmusteranmeldung eingereicht, so erhalten Sie oder Ihr Vertreter eine Empfangsbescheinigung, welche von der Annahmestelle des DPMA ausgestellt wird. Die Annahmestelle bestätigt lediglich den Tag des Eingangs der Anmeldung beim DPMA. Ihre Anmeldung wird – auch auf Vollständigkeit – erst im Rahmen der Sachbearbeitung in der Geschmacksmusterstelle des DPMA geprüft.
Die Geschmacksmusterstelle darf eine Anmeldung erst nach Zahlung der Gebühren bearbeiten. Bitte zahlen Sie die Anmeldegebühr in Ihrem eigenen Interesse so früh wie möglich.
1. Beseitigung von Mängeln
Fehlen bestimmte Erfordernisse bei den Anmeldungsunterlagen, so ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen, die von der Art des Mangels abhängen.
Grundlegende Voraussetzungen bei der Einreichung des Eintragungsantrags (vgl. IV.1) und der Wiedergabe des Musters (vgl. IV.3.a)) müssen erfüllt sein. Andernfalls ist es nicht möglich, für die mit solchen Mängeln behaftete Anmeldung einen Anmeldetag anzuerkennen. Wird der Mangel nach entsprechender Benachrichtigung durch das DPMA beseitigt, so wird der Tag der Mängelbeseitigung (Eingang im DPMA) als Anmeldetag festgelegt.
Darüber hinaus muss die Anmeldung weiteren Erfordernissen entsprechen, die sich im Einzelnen aus dem Geschmacksmustergesetz und der Geschmacksmusterverordnung ergeben. Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie einen Beanstandungsbescheid. Beseitigen Sie die bestehenden Mängel nicht fristgerecht, weist die Geschmacksmusterstelle die Anmeldung durch Beschluss zurück.
2. Eintragung und Bekanntmachung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, trägt die Geschmacksmusterstelle Ihre Anmeldung in das elektronisch geführte Register ein. Die Eintragung wird auf der Publikationsplattform DPMAregister und im elektronischen Geschmacksmusterblatt (http://register.dpma.de) bekannt gemacht.
Mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister entsteht der Geschmacksmusterschutz.
3. Verfahrenskostenhilfe
Im Eintragungsverfahren können Sie Zahlungserleichterungen durch Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn Sie nachweisen, dass Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Gebühr nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Voraussetzung ist, dass hinreichende Aussicht auf Eintragung des Musters besteht. Die Verfahrenskostenhilfe umfasst die Anmeldegebühren.
Für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen Sie ein besonderes Formular (A 9541 [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/allgemein/a9541.pdf]) ausfüllen und unterschreiben. Ihre Angaben müssen Sie ausreichend belegen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt über Verfahrenskostenhilfe (A 9540 [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/allgemein/a9540.pdf]).
Auch für das Erstreckungs- und das Aufrechterhaltungsverfahren können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
4. Erstreckung des Schutzes
Im Falle der Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (vgl. S. 4) können Sie innerhalb von 30 Monaten nach dem Anmeldetag (bzw. Prioritätstag) entscheiden, ob der Schutz auf die maximale Schutzdauer von 25 Jahren "erstreckt" werden soll. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn Sie innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr bezahlen.
Wenn Sie bei der Anmeldung einen flächenmäßigen Musterabschnitt eingereicht haben, müssen Sie innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine ##Wiedergabe des Geschmacksmusters nachreichen. Nach der Erstreckung definieren ausschließlich deren Darstellungen den Geschmacksmusterschutz. Die schutzbegründenden Darstellungen werden nicht durch die Geschmacksmusterstelle angefertigt.
Bei Sammelanmeldungen können Sie die Erstreckung auf ausgewählte (z.B. die inzwischen auf dem Markt erfolgreichen) Geschmacksmuster beschränken. Bezeichnen Sie dann bitte genau die Geschmacksmuster, auf die sich die Erstreckungsgebühr bezieht, in einem gesonderten schriftlichen Antrag (Aktenzeichen, laufende Nummer der betreffenden Geschmacksmuster).
Die wirksame Erstreckung vorausgesetzt, wird die Wiedergabe grundsätzlich nach Ablauf der 30-monatigen Aufschiebungsfrist bekannt gemacht. Sie können aber auch einen früheren Bekanntmachungstermin beantragen.
5. Aufrechterhaltung des Schutzes
Der Schutz Ihres Geschmacksmusters beginnt mit der Eintragung in das Geschmacksmusterregister und endet 25 Jahre nach dem Anmeldetag. Diese Höchstschutzdauer erreichen Sie, wenn Sie den Schutz zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) durch Gebührenzahlung aufrechterhalten. Bei einer Sammeleintragung müssen Sie die Aufrechterhaltungsgebühr für jedes einzelne Geschmacksmuster zahlen. Sie beträgt derzeit z.B. für die erste Aufrechterhaltungsstufe (6. bis 10. Schutzjahr) 90 EUR (Gebühren-Nr. 342 100). Im Zahlungsbeleg geben Sie bitte das vollständige Aktenzeichen an.
Bei Sammeleintragungen können Sie die Aufrechterhaltung auf ausgewählte Geschmackmuster beschränken. In diesem Fall müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen, in dem Sie die aufrecht zu erhaltenden Geschmacksmuster auflisten.
Erhalten Sie den Schutz nicht aufrecht, so endet die Schutzdauer und die Eintragung des Geschmacksmusters wird im Geschmacksmusterregister gelöscht.
VII. Rechte aus dem Schutz
1. Grundsatz: Sperrwirkung
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Geschmacksmuster gewährt Ihnen das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne Ihre Zustimmung zu benutzen. Nur Sie haben die Befugnis zum "Inverkehrbringen", zur Lizenzvergabe und zur Übertragung des Schutzrechts.
Jedem Dritten ist es verboten, Ihr Geschmacksmuster ohne Ihre Zustimmung zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu gebrauchen oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen. Damit hat Ihr eingetragenes Geschmacksmuster im Rahmen seines Schutzumfangs absoluten Schutz.
Sie können gegen unabhängige Parallelschöpfungen vorgehen, sofern nicht ein Recht aufgrund vorheriger Benutzung besteht. Auf die Kenntnisse des Verletzers von Ihrem Geschmacksmuster kommt es bei Zuwiderhandlungen nicht an. Somit können Sie nicht nur die Nachahmung verbieten, sondern auch die Herstellung und Verbreitung unabhängig entwickelter Gegenstände.
2. Schutz bei Aufschiebung der Bekanntmachung
Während der Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (vgl. S. 4) besteht nur Nachahmungsschutz. Sie können somit nur gegen Muster vorgehen, die in Kenntnis Ihres Geschmacksmusters und mit der Absicht hergestellt worden sind, das Muster zu verbreiten. Sie müssen im Verletzungsfall darlegen und beweisen, dass das von Ihnen angegriffene Muster das Ergebnis einer Nachahmung Ihres Geschmacksmusters ist. Unabhängige Parallelschöpfungen sind in diesem Fall nicht angreifbar. Mit der Nachholung der Bekanntmachung wandelt sich der Nachahmungsschutz in einen Schutz mit absoluter Sperrwirkung.
Das Recht auf das Geschmacksmuster steht grundsätzlich dem zu, der es entworfen hat. Bei Geschmacksmustern, die im Arbeitnehmerverhältnis oder im Auftrag angefertigt werden, gilt der Arbeitgeber oder Auftraggeber als Berechtigter.
VIII. Und die Verwertung?
Die Begutachtung und Verwertung von Geschmacksmustern sowie die Verfolgung von Geschmacksmusterverletzungen gehören nicht zum Aufgabengebiet des DPMA. Hierbei können Ihnen Personen oder Firmen behilflich sein, die sich mit der Verwertung von Erfindungen befassen. Auskünfte oder Referenzen hierüber kann das DPMA nicht erteilen.
IX. Zahlungshinweise
1. Gebühren können Sie wie folgt entrichten:
- a) durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts (in München, Jena und im Technischen Informationszentrum in Berlin),
b) durch Überweisung auf das oben angegebene Konto der Bundeskasse Halle/DPMA,
c) durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf das oben angegebene Konto der Bundeskasse Halle/DPMA,
d) durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto.
2. Als Einzahlungstag gilt gemäß § 2 PatKostZV
a) bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung,
b) bei Überweisung der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der Bundeskasse Halle/DPMA gutgeschrieben wird,
c) bei Bareinzahlung auf das Konto der Bundeskasse Halle/DPMA der Tag der Einzahlung. Da die Bundeskasse Halle/DPMA die Bareinzahlung von der Überweisung nach Buchstabe b) nicht anhand der Buchungsunterlagen zu unterscheiden vermag, sollten Sie dem DPMA unverzüglich den Einzahlungsbeleg vorlegen, wenn Sie den durch die Bareinzahlung vorverlagerten Zahlungstag geltend machen möchten.
d) bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der Gebühr, sofern die Einziehung zugunsten der Bundeskasse Weiden erfolgt.
3. Lastschrifteinzugsermächtigungen können Sie auch per Telefax wirksam übermitteln.
4. Bei jeder Zahlung geben Sie das vollständige Aktenzeichen, die genaue Bezeichnung des Anmelders (Rechtsinhabers) und den Verwendungszweck an. Anstelle des Verwendungszwecks können Sie auch die entsprechende Kostennummer angeben.
Die amtlichen Kostennummern finden Sie im Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes und im Kostenverzeichnis der DPMA-Verwaltungskostenverordnung. Beide Verzeichnisse können Sie auch als Merkblatt A 9510 [http://www.dpma.de/docs/service/formulare/allgemein/a9510.pdf] beim Deutschen Patent- und Markenamt beziehen oder herunterladen unter
http://www.dpma.de/
http://www.dpma.de/service/formulare_merkblaetter/formulare/index.html
Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts
Tel.: (0 89) 21 95 – 3402
DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT
80297 München
Telefon: (0 89) 21 95 – 0
Telefax: (0 89) 21 95 – 22 21
Telefonische Auskünfte: (0 89) 21 95 – 34 02
Internet: http://www.dpma.de
Zahlungsempfänger:
Bundeskasse Halle/DPMA
BBk München 700 010 54 (BLZ 700 000 00)
BIC (SWIFT-Code): MARKEDEF1700
IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54
– Dienststelle Jena –
07738 Jena
Telefon: (0 36 41) 40 – 54
Telefax: (0 36 41) 40 – 56 90
Telefonische Auskünfte: (0 36 41) 40 – 55 55
– Technisches Informationszentrum Berlin –
10958 Berlin
Telefon: (0 30) 25 992 – 0
Telefax: (0 30) 25 992 – 404
Telefonische Auskünfte: (0 30) 25 992 – 220