Anmeldeverfahren |
2006 |
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mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen
Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Die rechtlichen Erfordernisse einer Geschmacksmusteranmeldung ergeben sich aus
Dieses Merkblatt gibt Ihnen als Anmelder ausfühtliche Hinweise zum Einreichen von Geschmacksmusteranmeldungen. Es kann kostenlos allein oder mit der Geschmacksmusterverordnung samt Anlage 1 (Einteilung der Klassen und Unterklassen) und Anlage 2 (Warenliste), dem Antragsvordruck und dem Kostenmerkblatt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bestellt oder im Internet unter der im Kopf angegebenen Adresse herunter geladen werden.
Dort finden Sie auch weiterführende Vordrucke für Geschmacksmusterangelegenheiten.
Geschmacksmusterschutz kann begründet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Nach § 1 Nr. 1 GeschmMG ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Ein Erzeugnis ist hierbei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.
Als Geschmacksmuster kann nur ein Muster geschützt werden, das zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist. Ein Muster gilt gemäß § 2 Abs. 2 GeschmMG als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten hierbei als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Das bedeutet, dass die Gestaltung, für die der Schutz beansprucht wird, zu diesem Zeitpunkt den in der Europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors weder bekannt ist noch bekannt sein konnte.
Wir empfehlen Ihnen, sich über den vorhandenen Bestand an Formgestaltungen zu informieren, bevor Sie die Eintragung eines Geschmacksmusters beantragen Zu den Geschmacksmustern, die vor dem 1. Juli 1988 von deutschen Anmeldern angemeldet worden sind, sind Einsichtnahmen bei dem für die Anmeldung örtlich zuständigen Registergericht/Amtsgericht (Geschmacksmusterregister, zugehöriges Namensverzeichnis, niedergelegte Muster oder Modelle) möglich. Recherchemöglichkeiten für die seit dem genannten Zeitpunkt eingetragenen Geschmacksmuster bieten
Das Geschmacksmusterblatt liegt bis einschließlich Ausgabe 24/2003 beim DPMA in München, Jena und beim Technischen Informationszentrum Berlin des DPMA und bei den Patentinformationszentren (Anschriften siehe Formular R 5040 oder http://www.patentinformation.de) zur Einsicht aus.
Es wird seit der ersten Publikationswoche 2004 ausschließlich in elektronischer Form (im pdf-Format) über die neue Internetplattform DPMApublikationen (http://publikationen.dpma.de) veröffentlicht.
Ein Muster hat gemäß § 2 Abs. 3 GeschmMG Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Je höher die Musterdichte in einer Erzeugnisklasse ist, desto geringere Anforderungen sind an die Gestaltungshöhe zu stellen, und umgekehrt.
Eine Offenbarung bleibt hierbei unberücksichtigt, wenn ein Muster während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (sog. Neuheitsschonfrist).
Die Geschmacksmusterstelle des DPMA prüft, ob die Formalvorschriften (vgl. besonders unten Nr. IV) für die Anmeldung als Voraussetzung der Eintragung erfüllt sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob der Gegenstand der Anmeldung ein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 GeschmMG ist und ob das Muster gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt oder ob das Muster eine missbräuchliche Verwendung eines der in Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen, Emblem etc. darstellt. Sie prüft jedoch nicht, ob das angemeldete Muster tatsächlich die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen (u.a. oben Nrn. 2 und 3) erfüllt. Diese Voraussetzungen werden im Streitfalle durch die Zivilgerichte geprüft. Ein Muster wird daher auch dann eingetragen, wenn eine oder mehrere der genannten Schutzvoraussetzungen fehlen. In diesem Fall entsteht jedoch kein Schutzrecht, aus dem Rechte hergeleitet werden können.
Der Schutz erstreckt sich gemäß § 38 Abs. 2 GeschmMG auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, wobei der Grad der Gestaltungsfreiheit bei der Musterentwicklung berücksichtigt wird. Der Schutzumfang ist auf die in der Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale beschränkt, d.h. nur genau das, was in der Wiedergabe sichtbar ist, ist auch geschützt. Bei flächenmäßigen Musterabschnitten wird der Schutzumfang während der Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe durch das Original bestimmt.
Typografische Schriftzeichen sind als Erzeugnisse im Sinne des Geschmacksmustergesetzes geschmacksmusterfähig. Sie sind der Warenklasse 18-03 zuzuordnen. Die Wiedergabe des Musters muss alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text in Schriftgröße 16 umfassen.
Wollen Sie ein Muster anmelden, können Sie dies beim DPMA grundsätzlich selbst machen. Im Einzelnen ist zu berücksichtigen:
Als Anmelder eines Musters können Sie sich der Hilfe eines auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen und zur Rechtsbesorgung zugelassenen Beraters (Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Erlaubnisscheininhaber) bedienen und sich von ihm auch im Eintragungsverfahren vertreten lassen. Verzeichnisse der deutschen Patentanwälte und der Erlaubnisscheininhaber können beim DPMA kostenlos angefordert werden.
Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen sich durch einen im Inland bestellten Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 58 Abs. 1 GeschmMG). Dieser kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein, jedoch ist dann zusätzlich ein inländischer Patent- oder Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen (§ 58 Abs. 2 GeschmMG).
Eine schriftliche Vollmacht braucht beim DPMA nur dann vorgelegt zu werden, wenn der Vertreter kein Rechts- oder Patentanwalt, Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der Patenanwaltsverordnung Patentassessor ist. Die Vollmacht muss auf eine prozessfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Person lauten. Es kann auch ein Zusammenschluss von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses bevollmächtigt werden. Ist der Vollmachtgeber keine natürliche Person, so muss die Zeichnungsberechtigung des Unterzeichnenden durch Angabe seiner Stellung oder die Beifügung geeigneter Nachweise schlüssig dargelegt werden.
Wenn Sie mehrere Anmeldungen einreichen und jeweils derselbe Vertreter für Sie tätig werden soll, so können Sie entweder eine allgemeine Vollmacht erteilen, die für alle Verfahren vor dem DPMA gilt, oder für jedes einzelne Anmeldeverfahren eine Einzelvollmacht ausstellen. Ein Unternehmen kann einem Angestellten, der zur Vertretung aller Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem DPMA bevollmächtigt werden soll, eine allgemeine Angestelltenvollmacht ausstellen. Die allgemeinen Vollmachten werden beim DPMA unter Vergabe einer Nummer registriert.
Um Geschmacksmusterschutz zu erlangen, ist ein Muster beim DPMA zur Eintragung in das Geschmacksmusterregister anzumelden. Die Anmeldung ist an die Dienststelle Jena (Anschrift: siehe Blatt 1 des Merkblatts), die das Geschmacksmusterregister führt, zu richten; eine Einreichung beim DPMA in München oder beim Technischen Informationszentrum in Berlin sowie bei den Patentinformationszentren, sobald diese vom Bundesministerium der Justiz dafür durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt bestimmt wurden, ist in gleicher Weise zulässig. Die Anmeldungen werden an dem Ort, an dem sie eingereicht wurden, mit dem Eingangsdatum versehen und an die Dokumentenannahmestelle der Dienststelle Jena des DPMA gesandt. Die Anmeldung muss einen unterschriebenen Eintragungsantrag mit
- eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und
- eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll,
enthalten.
Wird ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG) gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt ersetzt werden.
Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister.
Für die Anmeldung ist das vom DPMA herausgegebene Formblatt (Vordrucknummer R 5703 als vierfach-Satz), zu verwenden. Es kann im Internet (www.dpma.de) herunter geladen werden. Darüber hinaus kann es von den Auskunftsstellen des DPMA in Jena, München und Berlin angefordert werden. Das Formblatt ist sowohl für Einzel- als auch für Sammelanmeldungen zu verwenden.
Im Falle einer Sammelanmeldung ist zusätzlich das Anlageblatt (R 5703.2), das dem Formblatt beiliegt, zu verwenden. Das Anlageblatt ist in diesem Falle Bestandteil des Antrags. Diese Vordrucke sollen in Maschinenschrift ausgefüllt werden. Zusätzlich ist für grafische Darstellungen das vom DPMA herausgegebene Formblatt (R 5703.1) zu benutzen, auf dem diese Darstellungen anzubringen sind.
Für die Ausfüllung der Felder (1) bis (12) des Antragsvordrucks und der Spalte (A) bis (I) des Anlageblatts sollten Sie folgende Hinweise beachten:
(1) Zustellanschrift
Hier ist einzutragen, an wen die Sendungen des DPMA gerichtet werden sollen, und zwar
Die Zustellanschrift kann Ihre Anschrift, die eines Zustellungsbevollmächtigten oder eines bestellten Vertreters sein. Wird das Muster von mehreren Anmeldern gemeinschaftlich zur Eintragung angemeldet und ist ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt, so muss hier die Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten angegeben werden. Anschriftenänderungen sind dem DPMA umgehend mitzuteilen.
Feld TELEFAX vorab
Wenn Sie Ihre Anmeldung vor der Versendung per Post vorab als Telefax an das DPMA schicken, kreuzen Sie dieses Feld bitte unbedingt an. Tragen Sie daneben bitte auch das Datum ein, an dem Sie das Telefax abschicken. Sie helfen dem DPMA, die Unterlagen zusammenzuführen und die unnötige Doppelvergabe von Aktenzeichen für die gleiche Anmeldung zu vermeiden.
Bei Einreichung der Anmeldung per Telefax ist die Wiedergabe des Musters wahrscheinlich von relativ schlechter Qualität (insbesondere dann, wenn Fotografien verwendet werden), da sich diese Technologie nicht für die Übertragung von Bildinformation eignet. Generell ist deshalb von einer Einreichung per Telefax abzuraten.
Eine Geschmacksmusteranmeldung in elektronischer Form ist derzeit noch nicht möglich.
(2) Zeichen/Telefon/Datum
Tragen Sie hier bitte Ihr internes Geschäftszeichen (soweit vorhanden) sowie Ihre Telefonnummer(n), Telefaxnummer und das aktuelle Datum ein.
(3) Funktion des Empfängers
Hier ist durch Ankreuzen des in Betracht kommenden Auswahlfeldes zu erklären, welche der dort aufgeführten Funktionen der in Feld (1) angegebene Empfänger hat. Sofern das Feld "Vertreter" angekreuzt wird, ist gegebenenfalls die Nummer der allgemeinen Vollmacht (vgl. oben Nr. II 3) zu nennen, falls eine solche durch das DPMA mitgeteilt wurde.
(4) Anmelder-/Vertreter-/Entwerferbenennung
Ist der Anmelder eine natürliche Person, muss die Anmeldung den Vornamen, Familiennamen und seine Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, enthalten. Ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, muss die Anmeldung den Namen dieser Person oder Gesellschaft entsprechend der Registereintragung sowie die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) enthalten. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind neben dem Namen der Gesellschaft und ihres Sitzes auch der Name und die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben. Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die o.g. Angaben des Namens und der Anschrift entsprechend.
Gemäß § 10 GeschmMG haben Entwerfer das Recht, im Verfahren vor dem DPMA und im Geschmacksmusterregister genannt zu werden. Der Entwerfer hat dabei kein eigenes Antragsrecht, die Eintragung ist vom Rechtsinhaber zu beantragen. Die Entwerferbenennung muss ebenfalls Vorname und Familienname des Entwerfers sowie seine Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) enthalten. Der amtliche Vordruck R 5707 soll dabei benutzt und dem Eintragungsantrag als Anlage beigefügt werden.
(5) Anmelder-, Vertreter- und Zustelladressnummern
Das DPMA vergibt für den Anmelder, den Vertreter und die in Feld (1) angegebene Zustelladresse jeweils eine Kennnummer. Sofern solche bereits in einer früheren Geschmacksmuster-, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung vergeben und Ihnen mitgeteilt worden sind, tragen Sie diese Nummern bitte hier ein.
(6) Benennung von Erzeugnissen
In diesem Feld ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG zu dem Muster mindestens ein Erzeugnis zu benennen, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll. Bei einer Sammelanmeldung ist zu jedem Muster mindestens ein Erzeugnis anzugeben, es sei denn, der Anmelder erklärt, dass die Erzeugnisbenennung für alle Muster der Anmeldung gelten soll. Die Bezeichnung der Erzeugnisse soll aus der Warenliste gemäß Anlage 2 zur Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV) entnommen werden, die vom Deutschen Patent- und Markenamt im Internet (Vordruck R 5701.1) zur Einsicht bereitgestellt wird. Das Fehlen einer Erzeugnisbenennung ist ein anmeldetagsrelevanter Mangel, d.h. ein Anmeldetag wird erst bei Benennung eines Erzeugnisses zuerkannt.
(7) Klassifizierung
Die Klassifizierung richtet sich nach den angegebenen Erzeugnissen. Da die Erzeugnisse aus der Warenliste entnommen werden sollen, ergibt sich die Klassifizierung in der Regel aus dieser Warenliste. In den restlichen Fällen ist eine Warenklasse zu wählen, die zuerst dem Anwendungszweck, erst danach der Art des genannten Erzeugnisses entspricht. Jedem Erzeugnis ist genau eine Warenklasse zuzuordnen.
Bei Sammelanmeldungen muss es mindestens eine Warenklasse geben, die für alle Muster zutrifft.
(8) Sonstige Anträge
Sammelanmeldung
Das erste Auswahlfeld ist anzukreuzen, wenn der Schutz nicht nur für ein Muster, sondern für eine Mehrheit von Mustern gemäß § 12 Abs. 1 GeschmMG gewünscht wird. Bei einer Sammelanmeldung ist auf dem Eintragungsantrag anzugeben, wie viele Muster die Anmeldung insgesamt enthält. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen. Das amtliche Anlageblatt (R 5703.2) ist hierbei zu benutzen.
Aufschiebung der Bekanntmachung
Kreuzen Sie das zweite Feld an, wenn Sie wünschen, dass die Bekanntmachung der Wiedergabe aufgeschoben wird. Die Veröffentlichung der Wiedergabe im Geschmacksmusterblatt wird dann um 30 Monate, gerechnet vom Tag der Anmeldung an, aufgeschoben, und der Schutz dauert zunächst nur 30 Monate. Sofern eine Priorität beansprucht wurde, beginnt die 30-monatige Aufschiebungsfrist mit dem Prioritätstag.
Bei Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe werden zunächst nur die bibliografischen Daten veröffentlicht. Dadurch fallen zunächst geringere Verfahrensgebühren und keine Bekanntmachungskosten an (vgl. im Einzelnen § 21 Abs. 1 GeschmMG sowie die Kostenhinweise auf der Rückseite des letzten Blattes des Antragsvordrucks). Die Schutzdauer endet jedoch mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist, sofern der Schutz nicht durch Zahlung der Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist auf die 25-jährige Schutzdauer erstreckt wird. Wurde die Wiedergabe bei Einreichung der Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt ersetzt, so ist innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine fotografische oder sonstige grafische Wiedergabe des Geschmacksmusters einzureichen. Während der Aufschiebungsfrist besteht kein Schutz mit absoluter Sperrwirkung sondern lediglich Nachahmungsschutz.
Bekanntmachung der Beschreibung
Zur Erläuterung der Wiedergabe können Sie eine Beschreibung einreichen. Die Beschreibung ist auf einem gesonderten Blatt in drei Exemplaren einzureichen und soll den Umfang von 200 Wörtern nicht überschreiten. Sie ist als Text ohne grafische Elemente, Formeln oder Formatierungen einzureichen. Die Beschreibung darf sich ausschließlich auf diejenigen Merkmale beziehen, die in der Wiedergabe oder dem flächenmäßigen Musterabschnitt enthalten sind.
Die Beschreibung wird nur auf Antrag eingetragen und bekannt gemacht. Wünschen Sie die Bekanntmachung der Beschreibung, so kreuzen Sie das hierfür vorgesehene Feld an. Hat die Beschreibung einen größeren als den o.g. Umfang, so beschränkt sich ihre Eintragung und Bekanntmachung auf die ersten 200 Wörter.
Lizenzinteresse
Die Erklärung, an einer Lizenzvergabe interessiert zu sein, dient der Information möglicher Lizenznehmer. Sie wird bei Eintragung des Musters im Geschmacksmusterregister vermerkt und im Geschmacksmusterblatt veröffentlicht. Die Erklärung ist unverbindlich und verpflichtet Sie nicht Lizenzen zu vergeben.
(9) Priorität
Der Zeitrang der Anmeldung richtet sich nach dem Eingang der Anmeldung beim DPMA. Bestimmte Mängel der Anmeldung können allerdings dazu führen, dass erst der Tag als Anmeldetag zuerkannt wird, an dem der Mangel beseitigt wurde (vgl. IV Nr. 1). Der Zeitrang einer eigenen früheren Anmeldung im Ausland, die nicht mehr als sechs Monate zurückliegt, kann für eine spätere Anmeldung in Anspruch genommen werden. Ähnliches gilt für die Ausstellungspriorität.
Wollen Sie eine dieser Prioritäten beanspruchen, so sind folgende Angaben erforderlich:
- Ausländische Priorität (§ 14 GeschmMG)
Die Angabe von Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren ausländischen Anmeldung sowie Vorlage einer Abschrift der früheren Anmeldung sind erforderlich. Die Angaben sind vor Ablauf der 16 Monate nach dem Prioritätstag der vorangegangenen ausländischen Anmeldung zu machen. Es empfiehlt sich, diese Erklärungen und Angaben, die fristgebunden sind, bereits zusammen mit der Anmeldung einzureichen. Die Inanspruchnahme einer inneren Priorität (Voranmeldung in Deutschland) ist für Geschmacksmusteranmeldungen nicht vorgesehen.
- Ausstellungspriorität (§ 15 GeschmMG)
Haben Sie ein Muster auf einer inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, können Sie, wenn Sie die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreichen, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen. Die Ausstellungen, für die eine Priorität in Anspruch genommen werden kann, werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt. Zum Nachweis für die Zurschaustellung ist eine Bescheinigung einzureichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist (dies gilt nicht, wenn das Muster innerhalb von sechs Monaten vor dem 01. Juni 2004 erstmals zur Schau gestellt wurde). In der Bescheinigung muss bestätigt werden, dass das Muster in das entsprechende Erzeugnis aufgenommen oder dabei verwendet und auf der Ausstellung offenbart wurde. Der Bescheinigung ist eine von der genannten Stelle beglaubigte Darstellung über die tatsächliche Offenbarung des Erzeugnisses beizufügen. Für die Bescheinigung soll das vom DPMA im Internet bereitgestellte Formblatt R 5708 benutzt werden.
Soweit bei Sammelanmeldungen Prioritäten nicht für alle Muster beansprucht werden, ist hinter den Prioritätsangaben eine Musterzuordnung vorzunehmen.
(10) Kosten der Anmeldung
Die Kosten der Anmeldung setzen sich aus der Anmeldegebühr und der als Vorschuss zu zahlenden Auslagenpauschale für die Bekanntmachungskosten zusammen. Die einzelnen Kostenpositionen und Zahlungsmöglichkeiten sind in dem Merkblatt über Gebühren und Auslagen (R 5706) wiedergegeben. Die Anmeldegebühr beträgt 7,-- EUR pro Geschmacksmuster, mindestens jedoch 70,-- EUR pro Anmeldung. Die Auslagenpauschale beläuft sich auf 12,-- EUR pro Schutzrecht (Geschmacksmuster), zu dem die Wiedergabe bekannt zu machen ist. Nichtverbrauchte Vorschüsse für Auslagen werden erstattet. Zur Zahlung der Kosten siehe auch die Zahlungshinweise (vgl. Nr. VII).
Die Anmeldegebühr ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung zu zahlen. Andernfalls gilt die Anmeldung nach § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen. Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom DPMA gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, für welche Geschmacksmuster die Gebühr durch den eingezahlten Betrag gedeckt werden soll, so bestimmt das DPMA gemäß § 16 Abs. 3 GeschmMG, welche Geschmacksmuster berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Wird der Bekanntmachungskostenvorschuss nicht oder in nicht ausreichender Höhe gezahlt, wird die Anmeldung bezüglich der betroffenen Muster gemäß § 16 Abs. 4 GeschmMG zurückgewiesen.
(11) Anlagen
Hier ist jeweils die Zahl der beigefügten Anlagen anzugeben.
(12) Unterschrift
Die Unterschrift ist vom Anmelder oder seinem Vertreter mit dem bürgerlichen Namen, bei Firmen von dem Zeichnungsberechtigten (vgl. Nr. III, 3) zu leisten. Bei mehreren Anmeldern ohne gemeinsamen Vertreter ist der Antrag von sämtlichen Anmeldern zu unterschreiben. Erfolgt die Anmeldung nicht durch eine natürliche Person unter ihrem bürgerlichen Namen, ist zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung die Funktion des Unterzeichners (z.B. Prokurist, Geschäftsführer) anzugeben.
Das Anlageblatt (R 5703.2) ist bei einer Sammelanmeldung von Mustern zu verwenden, um sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die das Geschmacksmustergesetz zulässt, zu erfassen. Soweit das Anlageblatt Eintragungen in den dafür vorgesehenen Spalten zulässt, entfallen entsprechende Angaben im Antragsformblatt selbst. Soweit ein Anlageblatt für die Eintragungen nicht ausreicht, sind weitere Stücke zu verwenden; die Blätter sind dann fortlaufend zu nummerieren.
(A) (B) (C) (D) Anmelder, Warenklasse und Erzeugnisbenennung
Um eine Zuordnung des Anlageblatts zum Eintragungsantrag jederzeit zu gewährleisten, sind in diesen Spalten eines jeden Anlageblatts die entsprechenden Angaben aus den Feldern (4), (2), (7) und (6) des Eintragungsantrags einzusetzen.
(E) Fortlaufende Nummer
Für jedes Muster ist eine fortlaufende Nummer einzutragen.
(F) Zahl der Darstellungen
Hier ist die Zahl der zu dem jeweiligen Muster eingereichten Darstellungen (maximal 7 Darstellungen je Muster) anzugeben.
(G) Angabe der Warenklasse
Hier ist zusätzlich zu der Angabe in Feld (C) die Angabe von Warenklassen zu dem jeweiligen Muster möglich.
(H) Benennung von Erzeugnissen
Hier ist zusätzlich zu der Angabe in Feld (D) die Benennung von Erzeugnissen zu dem jeweiligen Muster möglich.
Die Merkmale des Musters, für die Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz beansprucht wird, müssen deutlich und vollständig offenbart werden. Der Geschmacksmusterschutz erstreckt sich nur auf diejenigen Merkmale, die anhand der Wiedergabe bzw. des flächenmäßigen Musterabschnitts (eindeutig) erkennbar sind.
Die Wiedergabe bzw. der flächenmäßige Musterabschnitt sind zusammen mit dem Eintragungsantrag einzureichen. Eine Nachreichung auch bloßer Ergänzungen ist nicht zulässig bzw. führt gegebenenfalls zur Verschiebung des Anmeldetages.
a. Wiedergabe des Musters (§ 6 GeschmMV)
Die Wiedergabe besteht aus mindestens einer farbigen oder schwarzweißen fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung (z.B. Strichzeichnung) des Musters.
Der Anmelder kann zur Wiedergabe des Musters mehrere (maximal sieben) Darstellungen einreichen. Werden mehr als sieben Darstellungen wiedergegeben, bleibt jede weitere Darstellung unberücksichtigt. Die Wiedergabe ist in drei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen. Alle zulässigen Darstellungen des Musters werden bekannt gemacht.
Die Darstellungen müssen einerseits das Muster deutlich und vollständig wiedergeben und andererseits als Vorlage für die Bekanntmachung im Geschmacksmusterblatt geeignet sein.
Daraus ergeben sich folgende Anforderungen:
Für die Darstellungen ist weißes oder hellgraues, nicht durchscheinendes Papier zu verwenden, auf das die Darstellungen einseitig aufzudrucken oder aufzukleben sind. Die Darstellungen sind auf den vom DPMA herausgegebenen Formblättern (R 5703.1) anzubringen. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten, ausgenommen die Nummerierung der Darstellungen, die Angabe "oben" oder den Namen oder die Anschrift des Anmelders.
Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Alle Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten Zahlen durchzunummerieren (z.B. 1.1, 1.2, 1.3, 2.1, 2.2), wobei die Zahl links vom Punkt die Nummer des Musters bezeichnet und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung der Darstellungen ist auf den Formblättern derart anzubringen, dass eine eindeutige Zuordnung ermöglicht wird.
Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine schriftlichen Erläuterungen oder Maßangaben enthalten. Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein. Sie muss von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt und die Verkleinerung und Vergrößerung auf das Format von höchstens 6 x 8 cm je Darstellung für die Eintragung in das Register und die Veröffentlichung zulässt. Diapositive und Negative sind nicht zulässig.
b. Flächenmäßige Musterabschnitte (§ 7 GeschmMV)
Nur wenn ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung nach § 21 Abs. 1 GeschmMG gestellt wird, kann an Stelle der Wiedergabe ein flächenmäßiger Musterabschnitt hinterlegt werden. Dies können z.B. Ausschnitte aus Stoffbahnen, Tapeten, Keramik- oder Metallflächen sein. Dieser flächenmäßige Musterabschnitt muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Flächenmäßige Musterabschnitte sind in zwei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen. Jeder Musterabschnitt ist auf der Rückseite fortlaufend zu nummerieren. Der Musterabschnitt darf ein Format von 50 x 100 x 2,5 cm oder 75 x 100 x 1,5 cm nicht überschreiten und muss auf das Format DIN A4 zusammenlegbar sein. Die in einer Anmeldung eingereichten flächenmäßigen Musterabschnitte dürfen einschließlich Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 kg sein.
Wird die Eintragung eines Musters beantragt, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, muss der Musterabschnitt das vollständige Muster und einen der Länge und Breite nach ausreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.
c. Typografische Schriftzeichen (§ 6 Abs. 6 GeschmMV)
Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16, umfassen.
Haben Sie eine Geschmacksmusteranmeldung eingereicht, so erhalten Sie oder Ihr Vertreter eine Empfangsbescheinigung, welche von der Dokumentenannahme des DPMA ausgestellt wird. Die Dokumentenannahme bestätigt lediglich den Tag des Eingangs der Anmeldung beim DPMA. Eine formelle Prüfung der Anmeldung hinsichtlich der Erfordernisse des GeschmMG erfolgt erst im Rahmen der Sachbearbeitung in der Geschmacksmusterstelle des DPMA. Bitte beachten Sie im Übrigen noch Folgendes:
Die Bearbeitung einer Anmeldung darf gemäß § 5 Abs. 1 PatKostG erst nach Zahlung der Gebühren erfolgen, d.h. den Anmeldetag verschiebende Mängel können erst nach Gebühreneingang mitgeteilt werden, so dass bei später Zahlung ein entsprechender Zeitverlust entsteht.
a) Bestimmte grundlegende Voraussetzungen bei der Einreichung des Eintragungsantrags (vgl. Nr. IV) und der Wiedergabe des Musters (vgl. Nr. IV, 2) müssen erfüllt sein. Andernfalls ist es nicht möglich, für die mit solchen Mängeln behaftete Anmeldung einen Anmeldetag anzuerkennen. Wird der Mangel nach entsprechender Benachrichtigung durch das DPMA beseitigt, so wird der Tag der Mängelbeseitigung (Eingang im DPMA) als Anmeldetag festgelegt.
b) Darüber hinaus ist die Erfüllung bestimmter weiterer Erfordernisse, die sich aus dem GeschmMG und der GeschmMV ergeben, verbindlich gefordert. Ist es dem Anmelder nicht möglich, den Mangel selbst zu beheben, kann er innerhalb der gesetzten Frist das DPMA, unter Vorauszahlung der entstehenden Kosten, beauftragen, den Mangel (insbesondere fehlende Mehrstücke von Darstellungen) zu beseitigen, sofern dies technisch möglich ist (vgl. § 6 Abs. 7 GeschmMV). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass seitens des DPMA keine Gewähr für die Identität mit dem Original übernommen wird.
c) Bestimmte Mängel der Anmeldungsunterlagen einer Sammelanmeldung können durch eine Teilung der Anmeldung geheilt werden. Dies ist angezeigt, wenn z.B. mehr als 100 Muster angemeldet worden sind, oder die Muster einer Sammelanmeldung nicht mindestens einer gemeinsamen Warenklasse angehören.
Wurde die Geschmacksmusteranmeldung nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist zurückgewiesen, kann der Anmelder innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die Weiterbehandlung seiner Anmeldung beantragen (§ 17 Geschmacksmustergesetz).
Innerhalb der Einmoatsfrist müssen die Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von 100 Euro entrichtet und die versäumte Handlung nachgeholt werden.
Soll der Schutz innerhalb einer Sammelanmeldung nicht für alle Geschmacksmuster erstreckt werden, so sind die Geschmacksmuster, auf die sich die Erstreckungsgebühr bezieht, in einem gesonderten schriftlichen Antrag genau zu bezeichnen (Aktenzeichen, laufende Nummer der betreffenden Geschmacksnummer).
Wurde die Erstreckung bewirkt, wird die Bekanntmachung der Wiedergabe nachgeholt. Neben der Erstreckungsgebühr sind daher auch hier die Bekanntmachungskosten als Vorschuss vorauszuzahlen.
Sollen einzelne Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung aufrecht erhalten werden, ist ein schriftlicher Antrag zur Akte zu reichen, in dem die aufrecht zu erhaltenden Geschmacksmuster aufgelistet sind.
Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer und die Eintragung des Geschmacksmusters wird im Geschmacksmusterregister gelöscht.
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Geschmacksmuster gewährt dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Das heißt, nur er hat die Befugnis zum Inverkehrbringen, zur Lizenzvergabe und zur Übertragung des Schutzrechts. Bei Geschmacksmustern, die im Arbeitnehmerverhältnis oder im Auftrag angefertigt werden, gilt der Arbeitgeber oder Auftraggeber als Berechtigter.
Jedem Dritten ist es verboten, ohne Genehmigung des Rechtsinhabers, das Geschmacksmuster zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu gebrauchen oder zu besitzen. Damit hat das Geschmacksmuster im Rahmen seines Schutzumfanges absoluten Schutz, d. h., der Geschmacksmusterinhaber kann aufgrund der Sperrwirkung gegen unabhängige Parallelschöpfungen vorgehen. Auf die Kenntnisse des Verletzers von dem geschützten Geschmacksmuster kommt es bei Zuwiderhandlungen nicht an. Somit ist nicht mehr nur die Nachahmung verboten, sondern auch die Herstellung und Verbreitung unabhängig entwickelter Gegenstände unzulässig.
Während der Aufschiebung der Bildbekanntmachung besteht nur Nachahmungsschutz, d. h. der Inhaber kann nur gegen Muster vorgehen, die in Kenntnis des eigenen Geschmacksmusters und mit Verbreitungsabsicht hergestellt worden sind. Unabhängige Parallelschöpfungen sind nicht angreifbar. Bei Erstreckung der Schutzdauer wandelt sich der Nachahmungsschutz in absoluten Schutz um.
Die Begutachtung und Verwertung von Geschmacksmustern sowie die Verfolgung von Geschmacksmusterverletzungen gehören nicht zum Aufgabengebiet des DPMA. Hierbei können Personen oder Firmen behilflich sein, die sich mit der Verwertung von Erfindungen befassen. Auskünfte oder Referenzen hierüber kann das DPMA nicht erteilen.
1. Die Zahlung der Kosten bestimmt sich nach der Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV) vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083; BlPMZ 2003, 409), die zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Kosten können wie folgt entrichtet werden:
b) durch Überweisung auf das oben angegebene Konto der Bundeskasse Weiden,
c) durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf das oben angegebene Konto der Bundeskasse Weiden,
d) durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto.
2. Als Einzahlungstag gilt gemäß § 2 PatKostZV
b) bei Überweisung der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der Bundeskasse Weiden gutgeschrieben wird,
c) bei Bareinzahlung auf das Konto der Bundeskasse Weiden der Tag der Einzahlung. Da die Bundeskasse Weiden die Bareinzahlung von der Überweisung nach Buchstabe b) nicht anhand der Buchungsunterlagen zu unterscheiden vermag, sollte der Bareinzahler, wenn er den nach dieser Zahlungsform vorverlagerten Zahlungstag geltend machen möchte, dem Amt unverzüglich den vom Geldinstitut ausgestellten Einzahlungsbeleg vorlegen.
d) bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der Gebühr, sofern die Einziehung zugunsten der Bundeskasse Weiden erfolgt.
3. Lastschrifteinzugsermächtigungen können auch per Telefax wirksam übermittelt werden.
4. Bei jeder Zahlung sind das vollständige Aktenzeichen, die genaue Bezeichnung des Anmelders (Rechtsinhabers) und der Verwendungszweck anzugeben. Anstelle des Verwendungszwecks kann auch die entsprechende Kostennummer angegeben werden.
Die amtlichen Kostennummern ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes und dem Kostenverzeichnis der DPMA-Verwaltungskostenverordnung. Beide Verzeichnisse können auch als Merkblatt A 9510 beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen oder unter www.dpma.de heruntergeladen werden.
Telefon: (0 89) 21 95 - 0
Telefax: (0 89) 21 95 - 22 21
Telefonische Auskünfte: (0 89) 21 95 - 34 02
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