Gesetz über die Gebühren des Patentamts
und des Patentgerichts
allgemeine Materialien | ||||
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Das deutsche Patentgebührengesetz
– Stand: Januar 2000 – (gültig bis 31.12.2001)
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Allgemein | 1976/99 | |||
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http://transpatent.com/gesetze/patgebg.html
Letzte Änderung: 15.02.2002
Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
( Patentgebührengesetz – PatGebG )
vom 29. Januar 1979 BGBl. I, S. 126,
vom 26. Juli 1979 BGBl. I, S. 1282,
vom 11. Dezember 1985 BGBl. I, S. 2170,
vom 15. August 1986 BGBl. I, S. 1446,
vom 18. Dezember 1986 BGBl. I, S. 2501,
vom 22. Oktober 1987 BGBl. I, S. 2294,
vom 7. März 1990 BGBl. I, S. 422,
vom 20. Dezember 1991 BGBl. II, S. 1354,
vom 23. April 1992 BGBl. I, S. 938,
vom 23. März 1993 BGBl. I, S. 366,
vom 25. Juli 1994 BGBl. I, S. 1739, 2263,
vom 25. Oktober 1994 BGBl. I, S. 3118,
vom 19. Juli 1996 BGBl. I, S. 1014,
durch das 2. PatGÄndG – Artikel 8 – vom 16. Juli 1998, in Kraft ab 1. November 1998 BGBl. I, S. 1834
und durch Artikel 10 / Anhang I des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999, in Kraft ab 1. Januar 2000 BGBl. Teil I/1999, S. 2534
Gültig bis 31.12.2001 – danach gilt das Patentkostengesetz
Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Gebührenverzeichnis
§ 2 Gebührenmarken (aufgehoben)
§ 3 Ermächtigung
§ 4 Anwendung der bisherigen Gebührensätze
§ 5 Vorauszahlung
§ 6 Nach bisherigen Sätzen gezahlte Gebühren
§ 7 Ausnahmevorschriften für die neuen Bundesländer (Gültigkeit nur bis 31. Dezember 1997)
§ 8 Inkrafttreten
Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis)
§ 1
Gebührenverzeichnis
Die Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts bestimmen sich, soweit sie nicht anderweitig gesetzlich festgesetzt sind, nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis .
§ 2
Gebührenmarken
§ 3
Ermächtigung
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der Barzahlung gleichgestellt werden.
(2) [aufgehoben]
§ 4
Anwendung der bisherigen Gebührensätze
(1) Geänderte Gebührensätze sind von dem Tage an anzuwenden, an dem sie in Kraft treten.
(2) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gesetzes bleiben die vor diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätze anzuwenden,
- wenn der für die Entrichtung einer Gebühr festgesetzte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt,
- wenn für die Entrichtung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt.
§ 5
Vorauszahlung
Sind Jahresgebühren gemäß § 16a Absatz 1 Satz 2 und § 17 des Patentgesetzes und Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer gemäß § 23 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 9 Absatz 2 des Warenzeichengesetzes, die nach dem 1. August 1994 fällig werden, vor dem 25. Juli 1994 vorausgezahlt worden sind, so gilt die Gebührenschuld als mit dieser Zahlung getilgt.
§ 6
Nach bisherigen Sätzen gezahlte Gebühren
(1) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten eines geänderten Gebührengesetzes fällig werdende Gebühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu entrichten ist, nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Patentamt oder Patentgericht zu setzenden Frist von einem Monat nach Zustellung nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Fristen nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig entrichtet.
(2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig werdende Erteilungsgebühr, Jahresgebühr oder Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines Gebrauchsmusters oder einer Marke nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so geht nach § 17 Absatz 3 und § 57 des Patentgesetzes, § 23 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 47 Absatz 3 des Markengesetzes vorgesehene Nachricht nur für den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr. Ein Zuschlag für die Verspätung der Zahlung wird nicht erhoben.
§ 7
Ausnahmevorschriften für die neuen Bundesländer
(1) Für natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Gebühr in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, bleiben die vor dem 1. Oktober 1994 geltenden Gebührensätze bis zum 1. Januar 1998 anwendbar. In den Fällen der Nummern 131 100 bis 136 200 (Abschnitt A. Unterabschnitt III.) der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) treten die in der Zusatzspalte aufgeführten Gebühren an die Stelle der bisherigen Gebührensätze im Sinne des Satzes 1.
(2) Auf Verlangen sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 glaubhaft zu machen. Geschieht dies nicht, ist der Differenzbetrag nachzuzahlen. Bei Handlungen, deren Wirksamkeit von der Zahlung einer Gebühr abhängig ist, läßt eine Nachzahlungspflicht nach Satz 2 die Wirksamkeit unberührt.
(3) Sind Jahresgebühren gemäß § 17 des Patentgesetzes und Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer gemäß § 23 des Gebrauchsmustergesetzes und § 47 Abs 3 des Markengesetzes vorausgezahlt worden, verbleibt es bei einem nachträglichen Wechsel des Wohnsitzes oder Sitzes oder der Hauptniederlassung bei den vorausgezahlten Gebühren.
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 1976 in Kraft.
Die verfassungsgemäßen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
- Bonn, den 18. August 1976
Anlage zu § 1
(neue Gebühren ab 1. Januar 2000 – BGBl. Teil I/1999, S. 2546 ff.)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in |
111 100 | Für die Anmeldung (§ 34 Abs. 6 PatG) | 100 |
111 201 | Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften (§ 43 Abs. 2 PatG), wenn ein Antrag nach § 43 Abs. 1 Satz 1 PatG gestellt worden ist | 300 |
Für den Antrag auf Prüfung der Anmeldung (§ 44 Abs. 3 PatG), | ||
111 301 | wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist | 290 |
111 302 | wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist | 460 |
111 500 | Für die Erteilung des Patents (§ 57 PatG) | 175 |
111 600 | Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 4 PatG) | 575 |
Patentjahresgebühr | ||
112 103 | für das 3. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 115 |
112 104 | für das 4. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 115 |
112 105 | für das 5. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 175 |
112 106 | für das 6. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 260 |
112 107 | für das 7. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 345 |
112 108 | für das 8. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 460 |
112 109 | für das 9. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 575 |
112 110 | für das 10. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 690 |
112 111 | für das 11. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 920 |
112 112 | für das 12. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 1.210 |
112 113 | für das 13. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 1.495 |
112 114 | für das 14. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 1.785 |
112 115 | für das 15. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 2.070 |
112 116 | für das 16. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 2.415 |
112 117 | für das 17. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 2.760 |
112 118 | für das 18. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 3.105 |
112 119 | für das 19. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 3.450 |
112 120 | für das 20. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) | 3.795 |
112 121 | für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) | 5.175 |
112 122 | für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) | 5.750 |
112 123 | für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) | 6.440 |
112 124 | für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) | 7.130 |
112 125 | für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) | 8.050 |
112 200 | Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nummern 111 500 und 112 103 bis 112 125 (§ 57 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 16a Abs. 1 Satz 2 PatG) | 10% der Gebühren |
113 100 | Für den Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung für die Benutzung der Erfindung (§ 23 Abs. 4 PatG) | 115 |
113 200 | Für den Antrag auf Änderung der festgesetzten Vergütung für die Benutzung der Erfindung (§ 23 Abs. 5 PatG) | 230 |
113 300 | Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmelders oder Patentinhabers (§ 30 Abs. 3 PatG) | 70 |
113 400 | Für den Antrag auf Eintragung der Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung oder auf Löschung dieser Eintragung (§ 34 Abs. 5 PatG) | 45 |
113 500 | Für den Antrag auf Beschränkung des Patents (§ 64 Abs. 2 PatG) | 230 |
113 800 | Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen der Patentansprüche Europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) | 115 |
113 815 | Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen der Patentansprüche Europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) | 115 |
113 820 | Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen europäischer Patentschriften (Artikel II § 3 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) | 290 |
113 900 | Für die Behandlung der internationalen Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Anmeldeamt (Artikel III § 1 Abs. 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) | 175 |
114 100 | Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) | 290 |
114 200 | Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) | 230 |
121 100 | Für die Anmeldung (§ 4 Abs. 5 GebrMG) | 60 |
121 200 | Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften (§ 7 Abs. 2 GebrMG) | 520 |
Verlängerungsgebühr | ||
122 101 | für die erste Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG) | 405 |
122 102 | für die zweite Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG) | 690 |
122 103 | für die dritte Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG) | 1.035 |
122 200 | Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nummern 122 101 bis 122 103 (§ 23 Abs. 2 Satz 4 und 6 GebrMG) | 10% der Gebühren |
123 300 | Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechtsinhabers (§ 8 Abs. 4 GebrMG) | 70 |
123 600 | Für den Antrag auf Löschung (§ 16 GebrMG) | 345 |
131 100 | Anmeldegebühr bei Marken einschlie;ßlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 32 Abs. 4 MarkenG) | 575 |
131 150 | Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 32 Abs. 4 MarkenG) | 175 |
131 200 | Anmeldegebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) | 1.725 |
131 250 | Klassengebühr bei Anmeldung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) | 290 |
131 300 | Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 131 100 bis 131 250 (§ 36 Abs. 3 MarkenG) | 115 |
131 400 | Für die Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 3 MarkenG) | 230 |
131 600 | Für den Antrag auf beschleunigte Prüfüng (§ 38 Abs. 2 MarkenG) | 485 |
131 700 | Für den Antrag auf Teilung oder Teilübertragung einer Anmeldung (§ 40 Abs. 2, §§ 31, 27 Abs. 4 MarkenG) | 575 |
132 100 | Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 47 Abs. 3 MarkenG) | 1.150 |
132 150 | Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Marke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 47 Abs. 3 MarkenG) | 520 |
132 200 | Verlängerungsgebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG) | 3.450 |
132 250 | Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Kollektivmarke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG) | 520 |
132 300 | Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 132 100 bis 132 250 (§ 36 Abs. 3 MarkenG) | 10% der Gebühren |
133 400 | Für den Antrag auf Teilung oder Teilübertragung einer Eintragung (§ 46 Abs. 3, § 27 Abs. 4 MarkenG) | 690 |
133 600 | Für den Antrag auf Löschung (§ 54 Abs. 2 MarkenG) | 690 |
134 100 | Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen (§ 109 Abs. 1 MarkenG) oder | 345 |
134 200 | Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 121 Abs. 1 MarkenG) | 345 |
134 300 | Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 121 Abs. 2 MarkenG) | 345 |
134 400 | Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG) | 230 |
134 500 | Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) | 230 |
134 600 | Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) | 230 |
135 100 | Für den Antrag auf Umwandlung einer Marke einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 2, § 125d, § 32 Abs. 4 MarkenG) | 575 |
135 150 | Klassengebühr bei Umwandlung einer Marke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 32 Abs. 4 MarkenG) | 175 |
135 200 | Für den Antrag auf Umwandlung einer Kollektivmarke einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) | 1.725 |
135 250 | Klassengebühr bei Umwandlung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) | 290 |
135 300 | Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 135 100 bis 135 250 (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 36 Abs. 3 MarkenG) | 115 |
136 100 | Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung (§ 130 Abs. 2 MarkenG) | 1.725 |
136 200 | Für den Einspruch gegen die Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung (§ 132 Abs. 2 MarkenG) | 230 |
Anmeldegebühr (§ 8c GeschmMG) | ||
141 110 | (1) bei Anmeldung eines Musters oder Modells für die Schutzdauer nach § 9 Abs 1 GeschmMG | 115 |
14l 120 | (2) bei Sammelanmeldung (§ 7 Abs 9 GeschmMG) für die Schutzdauer nach § 9 Abs. 1 GeschmMG für jedes Muster oder Modell | 11,50 |
141 121 | mindestens jedoch | 115 |
(3) bei Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung der Darstellung des Musters oder Modells | ||
141 131 | – bei Anmeldung eines Musters oder Modells | 45 |
141 132 | – bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell | 4,50 |
141 133 | – mindestens jedoch | 45 |
141 134 | – zusätzlich zu den Gebühren der Nummer 141 131 bis 141 133 für den Antrag auf Aufschiebung (§ 8c Abs. 1 Satz 2 GeschmMG) | 17 |
141 140 | (4) bei Darstellung durch das Erzeugnis selbst oder eines Teils davon (§ 7 Abs. 6 GeschmMG) zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 141 110 bis 141 134 | 460 |
Für die Erstreckung des Schutzes bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 8b Abs. 2 GeschmMG) | ||
(1) bei Zahlung innerhalb der ersten zwölf Monate der Aufschiebungsfrist | ||
141 211 | – für ein angemeldetes Einzelmuster | 115 |
141 212 | – für jedes Muster einer Sammelanmeldung, für das der Schutz nach § 8b Abs. 2 GeschmMG erstreckt werden soll, | 11,50 |
141 213 | – mindestens jedoch | 115 |
141 220 | (2) Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 141 211 bis 141 213 bei Zahlung nach den ersten zwölf Monaten der Aufschiebungsfrist (§ 8b Abs. 2 GeschmMG) | 20% der Gebühren |
Für die Verlängerung der Schutzdauer um fünf Jahre für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG), | ||
142 110 | vom 6. bis 10. Schutzjahr | 175 |
142 120 | vom 11. bis 15. Schutzjahr | 230 |
142 130 | vom 16. bis 20. Schutzjahr | 345 |
142 140 | vom 21. bis 25. Schutzjahr (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schriftzeichengesetzes) | 575 |
142 150 | Für die Verlängerung der Schutzdauer eines Modells, das durch das Erzeugnis selbst oder einen Teil davon dargestellt wird (§ 7 Abs. 6 GeschmMG), zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 142 100 bis 142 130 jeweils | 460 |
142 200 | Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 142 110 bis 142 150 für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühren (§ 9 Abs. 3 Satz 2 GeschmMG) je Muster oder Modell | 10% der Gebühren |
143 100 | Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmelders oder Inhabers des Musters oder Modells | 70 |
151 100 | Anmeldegebühr (§ 3 Abs. 5 HalblSchG) | 575 |
153 300 | Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechtsinhabers (§ 4 Abs 2 HalblSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 GebrMG) | 70 |
153 600 | Für den Antrag auf Löschung (§ 8 Abs. 4 HalblSchG) | 345 |
214 100 | Für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 3 PatG) | 345 |
215 110 | Für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 81 Abs. 6 PatG) | 865 |
215 210 | Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 PatG) | 690 |
Für die Einlegung der Beschwerde (§ 18 Abs. 2 des GebrMG) | ||
224 110 | gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle | 345 |
224 120 | gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung | 600 |
225 110 | Für die Klage auf Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 Abs. 6 PatG) | 600 |
225 210 | Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 20 GebrMG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 PatG | 470 |
234 100 | Für die Einlegung der Beschwerde außer dem Fall der Nr. 234 600 (§ 66 Abs. 5 MarkenG) | 345 |
234 600 | Beschwerdegebühr in Löschungssachen (§ 66 Abs. 5, §§ 53 und 54 MarkenG) | 600 |
Für die Einlegung der Beschwerde (§ 10a GeSchmMG) | ||
244 110 | gegen die Entscheidung des Patentamts, die ein einzelnes Muster oder Modell betrifft | 345 |
244 120 | gegen die Entscheidung des Patentamts, die eine Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 GeSchmMG) betrifft | 600 |
Für die Einlegung der Beschwerde | ||
254 110 | gegen den Beschluss der Topographiestelle (§ 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG) | 345 |
254 120 | gegen den Beschluss der Topographieabteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG) | 600 |
264 100 | Für die Einlegung der Beschwerde gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse beim Bundessortenamt (§ 34 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes) | 345 |