Gesetz über die Gebühren des Patentamts
und des Patentgerichts




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RA KRIEGER

Das deutsche Patentgebührengesetz


– Stand: Januar 2000 – (gültig bis 31.12.2001)

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf







TT-BEGRIFF
Deutschland
Patentrecht
Allgemein
PatGebG
1976/99
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
2004
440
Januar 2000


http://transpatent.com/gesetze/patgebg.html

Letzte Änderung: 15.02.2002

Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
( Patentgebührengesetz – PatGebG )


Vom 18. August 1976

BGBl. I, S. 2188

in der Fassung der Änderungen

vom 29. Januar 1979
BGBl. I, S. 126,

vom 26. Juli 1979 BGBl. I, S. 1282,

vom 11. Dezember 1985 BGBl. I, S. 2170,

vom 15. August 1986 BGBl. I, S. 1446,

vom 18. Dezember 1986 BGBl. I, S. 2501,

vom 22. Oktober 1987 BGBl. I, S. 2294,

vom 7. März 1990 BGBl. I, S. 422,

vom 20. Dezember 1991 BGBl. II, S. 1354,

vom 23. April 1992 BGBl. I, S. 938,

vom 23. März 1993 BGBl. I, S. 366,

vom 25. Juli 1994 BGBl. I, S. 1739, 2263,

vom 25. Oktober 1994 BGBl. I, S. 3118,

vom 19. Juli 1996 BGBl. I, S. 1014,
durch das 2. PatGÄndG – Artikel 8 – vom 16. Juli 1998, in Kraft ab 1. November 1998 BGBl. I, S. 1834
und durch Artikel 10 / Anhang I des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999, in Kraft ab 1. Januar 2000 BGBl. Teil I/1999, S. 2534

Gültig bis 31.12.2001 – danach gilt das Patentkostengesetz


Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

    § 1 Gebührenverzeichnis


    § 2 Gebührenmarken (aufgehoben)

    § 3 Ermächtigung

    § 4 Anwendung der bisherigen Gebührensätze

    § 5 Vorauszahlung


    § 6 Nach bisherigen Sätzen gezahlte Gebühren


    § 7 Ausnahmevorschriften für die neuen Bundesländer (Gültigkeit nur bis 31. Dezember 1997)


    § 8 Inkrafttreten

Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis)


§ 1
Gebührenverzeichnis

Die Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts bestimmen sich, soweit sie nicht anderweitig gesetzlich festgesetzt sind, nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis .

§ 2
Gebührenmarken

[aufgehoben]

§ 3
Ermächtigung

(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der Barzahlung gleichgestellt werden.

(2) [aufgehoben]

§ 4
Anwendung der bisherigen Gebührensätze

(1) Geänderte Gebührensätze sind von dem Tage an anzuwenden, an dem sie in Kraft treten.

(2) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gesetzes bleiben die vor diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätze anzuwenden,

  1. wenn der für die Entrichtung einer Gebühr festgesetzte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt,

  2. wenn für die Entrichtung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt.

§ 5
Vorauszahlung

Sind Jahresgebühren gemäß § 16a Absatz 1 Satz 2 und § 17 des Patentgesetzes und Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer gemäß § 23 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 9 Absatz 2 des Warenzeichengesetzes, die nach dem 1. August 1994 fällig werden, vor dem 25. Juli 1994 vorausgezahlt worden sind, so gilt die Gebührenschuld als mit dieser Zahlung getilgt.

§ 6
Nach bisherigen Sätzen gezahlte Gebühren

(1) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten eines geänderten Gebührengesetzes fällig werdende Gebühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu entrichten ist, nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Patentamt oder Patentgericht zu setzenden Frist von einem Monat nach Zustellung nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Fristen nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig entrichtet.

(2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig werdende Erteilungsgebühr, Jahresgebühr oder Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines Gebrauchsmusters oder einer Marke nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so geht nach § 17 Absatz 3 und § 57 des Patentgesetzes, § 23 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 47 Absatz 3 des Markengesetzes vorgesehene Nachricht nur für den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr. Ein Zuschlag für die Verspätung der Zahlung wird nicht erhoben.

§ 7
Ausnahmevorschriften für die neuen Bundesländer

(nicht mehr gültig ab 1. Januar 1998)

(1) Für natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Gebühr in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, bleiben die vor dem 1. Oktober 1994 geltenden Gebührensätze bis zum 1. Januar 1998 anwendbar. In den Fällen der Nummern 131 100 bis 136 200 (Abschnitt A. Unterabschnitt III.) der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) treten die in der Zusatzspalte aufgeführten Gebühren an die Stelle der bisherigen Gebührensätze im Sinne des Satzes 1.

(2) Auf Verlangen sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 glaubhaft zu machen. Geschieht dies nicht, ist der Differenzbetrag nachzuzahlen. Bei Handlungen, deren Wirksamkeit von der Zahlung einer Gebühr abhängig ist, läßt eine Nachzahlungspflicht nach Satz 2 die Wirksamkeit unberührt.

(3) Sind Jahresgebühren gemäß § 17 des Patentgesetzes und Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer gemäß § 23 des Gebrauchsmustergesetzes und § 47 Abs 3 des Markengesetzes vorausgezahlt worden, verbleibt es bei einem nachträglichen Wechsel des Wohnsitzes oder Sitzes oder der Hauptniederlassung bei den vorausgezahlten Gebühren.

§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 1976 in Kraft.

Die verfassungsgemäßen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

    Bonn, den 18. August 1976

Anlage zu § 1


(neue Gebühren ab 1. Januar 2000 – BGBl. Teil I/1999, S. 2546 ff.)



Nummer

Gebührentatbestand

Gebühr in
Deutsche Mark
ab 1.1.2000

A. Gebühren des Patentamts
I. Patentsachen
1. Erteilungsverfahren
111 100Für die Anmeldung (§ 34 Abs. 6 PatG)100
111 201Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften (§ 43 Abs. 2 PatG), wenn ein Antrag nach § 43 Abs. 1 Satz 1 PatG gestellt worden ist300
Für den Antrag auf Prüfung der Anmeldung (§ 44 Abs. 3 PatG),
111 301wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist290
111 302wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist460
111 500Für die Erteilung des Patents (§ 57 PatG) 175
111 600Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 4 PatG) 575
2. Verwaltung eines Patents oder einer Anmeldung
Patentjahresgebühr
112 103für das 3. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)115
112 104für das 4. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)115
112 105für das 5. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)175
112 106für das 6. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)260
112 107für das 7. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)345
112 108für das 8. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)460
112 109für das 9. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)575
112 110für das 10. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)690
112 111für das 11. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)920
112 112für das 12. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)1.210
112 113für das 13. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)1.495
112 114für das 14. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)1.785
112 115für das 15. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)2.070
112 116für das 16. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)2.415
112 117für das 17. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)2.760
112 118für das 18. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 3.105
112 119für das 19. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)3.450
112 120für das 20. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)3.795
112 121für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)5.175
112 122für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)5.750
112 123für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)6.440
112 124für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)7.130
112 125für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)8.050
112 200Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nummern 111 500 und 112 103 bis 112 125 (§ 57 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 16a Abs. 1 Satz 2 PatG)10% der Gebühren
3. Sonstige Anträge
113 100Für den Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung für die Benutzung der Erfindung (§ 23 Abs. 4 PatG)115
113 200Für den Antrag auf Änderung der festgesetzten Vergütung für die Benutzung der Erfindung (§ 23 Abs. 5 PatG)230
113 300Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmelders oder Patentinhabers (§ 30 Abs. 3 PatG)70
113 400Für den Antrag auf Eintragung der Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung oder auf Löschung dieser Eintragung (§ 34 Abs. 5 PatG)45
113 500Für den Antrag auf Beschränkung des Patents (§ 64 Abs. 2 PatG)230
113 800Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen der Patentansprüche Europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen)115
113 815Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen der Patentansprüche Europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) 115
113 820Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen europäischer Patentschriften (Artikel II § 3 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen)290
113 900Für die Behandlung der internationalen Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Anmeldeamt (Artikel III § 1 Abs. 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen)175
4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte
114 100Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG)290
114 200Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG)230
II. Gebrauchsmustersachen
1. Erteilungsverfahren
121 100Für die Anmeldung (§ 4 Abs. 5 GebrMG) 60
121 200Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften (§ 7 Abs. 2 GebrMG)520
2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters
Verlängerungsgebühr
122 101für die erste Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG)405
122 102für die zweite Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG)690
122 103für die dritte Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG)1.035
122 200Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nummern 122 101 bis 122 103 (§ 23 Abs. 2 Satz 4 und 6 GebrMG)10% der Gebühren
3. Sonstige Anträge
123 300Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechtsinhabers (§ 8 Abs. 4 GebrMG)70
123 600Für den Antrag auf Löschung (§ 16 GebrMG)345
III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
1. Eintragungsverfahren
131 100 Anmeldegebühr bei Marken einschlie;ßlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 32 Abs. 4 MarkenG)575
131 150Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 32 Abs. 4 MarkenG)175
131 200Anmeldegebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) 1.725
131 250Klassengebühr bei Anmeldung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)290
131 300Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 131 100 bis 131 250 (§ 36 Abs. 3 MarkenG)115
131 400Für die Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 3 MarkenG)230
131 600Für den Antrag auf beschleunigte Prüfüng (§ 38 Abs. 2 MarkenG)485
131 700Für den Antrag auf Teilung oder Teilübertragung einer Anmeldung (§ 40 Abs. 2, §§ 31, 27 Abs. 4 MarkenG) 575
2. Verlängerung der Schutzdauer
132 100Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 47 Abs. 3 MarkenG) 1.150
132 150Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Marke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 47 Abs. 3 MarkenG) 520
132 200Verlängerungsgebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG)3.450
132 250Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Kollektivmarke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG)520
132 300Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 132 100 bis 132 250 (§ 36 Abs. 3 MarkenG)10% der Gebühren
3. Sonstige Anträge
133 400Für den Antrag auf Teilung oder Teilübertragung einer Eintragung (§ 46 Abs. 3, § 27 Abs. 4 MarkenG)690
133 600Für den Antrag auf Löschung (§ 54 Abs. 2 MarkenG)690
4. Internationale Registrierung
134 100Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen (§ 109 Abs. 1 MarkenG) oder345
134 200Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 121 Abs. 1 MarkenG)345
134 300Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 121 Abs. 2 MarkenG)345
134 400Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG)230
134 500Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 MarkenG)230
134 600Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) 230
5. Umwandlung einer international registrierten Marke oder einer Gemeinschaftsmarke
135 100Für den Antrag auf Umwandlung einer Marke einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 2, § 125d, § 32 Abs. 4 MarkenG)575
135 150Klassengebühr bei Umwandlung einer Marke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 32 Abs. 4 MarkenG)175
135 200Für den Antrag auf Umwandlung einer Kollektivmarke einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)1.725
135 250Klassengebühr bei Umwandlung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)290
135 300Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 135 100 bis 135 250 (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 36 Abs. 3 MarkenG)115
6. Geographische Angaben und Ursprungsbzeichnungen
136 100Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung (§ 130 Abs. 2 MarkenG)1.725
136 200Für den Einspruch gegen die Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung (§ 132 Abs. 2 MarkenG)230
IV. Musterregistersachen
1. Anmeldeverfahren
Anmeldegebühr (§ 8c GeschmMG)
141 110(1) bei Anmeldung eines Musters oder Modells für die Schutzdauer nach § 9 Abs 1 GeschmMG115
14l 120(2) bei Sammelanmeldung (§ 7 Abs 9 GeschmMG) für die Schutzdauer nach § 9 Abs. 1 GeschmMG für jedes Muster oder Modell
    11,50
    141 121mindestens jedoch115
    (3) bei Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung der Darstellung des Musters oder Modells
    141 131– bei Anmeldung eines Musters oder Modells45
    141 132– bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell4,50
    141 133– mindestens jedoch45
    141 134– zusätzlich zu den Gebühren der Nummer 141 131 bis 141 133 für den Antrag auf Aufschiebung (§ 8c Abs. 1 Satz 2 GeschmMG)17
    141 140(4) bei Darstellung durch das Erzeugnis selbst oder eines Teils davon (§ 7 Abs. 6 GeschmMG) zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 141 110 bis 141 134460
    Für die Erstreckung des Schutzes bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 8b Abs. 2 GeschmMG)
    (1) bei Zahlung innerhalb der ersten zwölf Monate der Aufschiebungsfrist
    141 211– für ein angemeldetes Einzelmuster115
    141 212– für jedes Muster einer Sammelanmeldung, für das der Schutz nach § 8b Abs. 2 GeschmMG erstreckt werden soll,11,50
    141 213– mindestens jedoch115
    141 220(2) Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 141 211 bis 141 213 bei Zahlung nach den ersten zwölf Monaten der Aufschiebungsfrist (§ 8b Abs. 2 GeschmMG)20% der Gebühren
    2. Verlängerung der Schutzdauer (§ 9 Abs. 2 und 3 GeschmMG)
    Für die Verlängerung der Schutzdauer um fünf Jahre für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG),
    142 110vom 6. bis 10. Schutzjahr175
    142 120vom 11. bis 15. Schutzjahr230
    142 130vom 16. bis 20. Schutzjahr345
    142 140vom 21. bis 25. Schutzjahr (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schriftzeichengesetzes)575
    142 150Für die Verlängerung der Schutzdauer eines Modells, das durch das Erzeugnis selbst oder einen Teil davon dargestellt wird (§ 7 Abs. 6 GeschmMG), zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 142 100 bis 142 130 jeweils 460
    142 200Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 142 110 bis 142 150 für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühren (§ 9 Abs. 3 Satz 2 GeschmMG) je Muster oder Modell10% der Gebühren
    3. Sonstige Gebühren
    143 100Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmelders oder Inhabers des Musters oder Modells 70
    V. Topographieschutzsachen
    1. Anmeldeverfahren
    151 100Anmeldegebühr (§ 3 Abs. 5 HalblSchG)575
    2. Sonstige Anträge
    153 300Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechtsinhabers (§ 4 Abs 2 HalblSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 GebrMG)70
    153 600Für den Antrag auf Löschung (§ 8 Abs. 4 HalblSchG)345
    B. Gebühren des Patentgerichts
    I. Patentsachen
    1. Beschwerdeverfahren
    214 100Für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 3 PatG)345
    2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
    215 110Für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 81 Abs. 6 PatG)865
    215 210Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 PatG)690
    II. Gebrauchsmustersachen
    1. Beschwerdeverfahren
    Für die Einlegung der Beschwerde (§ 18 Abs. 2 des GebrMG)
    224 110gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle345
    224 120gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung600
    2. Zwangslizenzverfahren
    225 110Für die Klage auf Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 Abs. 6 PatG)600
    225 210Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 20 GebrMG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 PatG 470
    III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
    234 100Für die Einlegung der Beschwerde außer dem Fall der Nr. 234 600 (§ 66 Abs. 5 MarkenG)345
    234 600Beschwerdegebühr in Löschungssachen (§ 66 Abs. 5, §§ 53 und 54 MarkenG)600
    IV. Musterregistersachen
    Für die Einlegung der Beschwerde (§ 10a GeSchmMG)
    244 110gegen die Entscheidung des Patentamts, die ein einzelnes Muster oder Modell betrifft345
    244 120gegen die Entscheidung des Patentamts, die eine Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 GeSchmMG) betrifft600
    V. Topographieschutzsachen
    Für die Einlegung der Beschwerde
    254 110gegen den Beschluss der Topographiestelle (§ 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG)345
    254 120gegen den Beschluss der Topographieabteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG) 600
    VI. Sortenschutzsachen
    264 100Für die Einlegung der Beschwerde gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse beim Bundessortenamt (§ 34 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes) 345


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