Kostenmerkblatt – Gebühren und Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Ausgabe Juni 2010)




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Letzte Änderung: 24.09.2010
http://transpatent.com/gesetze/mbkosten.html

Das Kostenmerkblatt des DPMA und BPatG
(Ausgabe Juni 2010)


mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen
Krieger

Rechtsanwalt in Düsseldorf






TT-BEGRIFF
Deutschland
Gewerblicher Rechtsschutz
Allgemein
Kostenmerkblatt
2010
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
1987
(2352/3252/
4057/6661)
501
Juni 2010

Merkblätter und Formulare im Internet: http://www.dpma.de/service/formulare_merkblaetter/formulare/index.html

Kostenmerkblatt

Gebühren und Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts


(Ausgabe Juni 2010)

Quelle: DPMA A 9510 6.10

1 – Allgemeines

(1) Die Höhe der Kosten ergibt sich, soweit nicht anderweitig durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, aus

  • dem Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatKostG) – A 9514 – vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656; BlPMZ 2002, 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521; BlPMZ 2009, 301) – auszugsweise abgedruckt unter Nr. 2 -,

  • dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 960), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145),

  • der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA-Verwaltungskostenverordnung) vom 14. Juli 2006 – A 9516 – vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586, BlPMZ 2006, 253), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809; BLPMZ 2010, 297) – auszugsweise abgedruckt unter Nr. 3 -,

  • dem Gerichtskostengesetz (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479),

  • der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S 2872; BlPMZ 1998, 16), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) – auszugsweise abgedruckt unter Nr. 4 -.

(2) Die Bezugspreise für Patentdokumente und sonstige Dienstleistungen können den aktuellen Bezugsbedingungen des Publikationsservice des Technischen Informationszentrums Berlin (A 9103) entnommen werden.

(3) Bestimmungen über die der Barzahlung gleichgestellten Zahlungsformen enthält die Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamt und des Bundespatentgerichts (PatKostZV) – A 9511 – vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083; BlPMZ 2003, 409). Die Möglichkeit der Gebührenzahlung beim Deutschen Patent- und Markenamt mittels Scheck und Gebührenmarken ist seit 1. Januar 2002 entfallen, gleichzeitig wurde die Möglichkeit der Gebührenzahlung mittels Einzugsermächtigung eingeführt (A 9507).

Achtung! Bei Überweisung mit Bank- oder Sparkassen-Zahlungsaufträgen gilt als Einzahlungstag der Tag, an dem der Betrag auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben wird.

Bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt wird dringend empfohlen, die rechtzeitige Einzahlung im Hinblick auf die unkalkulierbare Bearbeitungszeit der Banken durch Übersendung einer Kopie des Einzahlungsbelegs dem Patentamt mitzuteilen.

2 – Auszug aus dem Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts (PatKostG)

Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG (Gebührenverzeichnis)

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro

A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts

(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.
(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 333 000, 333 300 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.
I. Patentsachen
1. Erteilungsverfahren
. Anmeldeverfahren (§ 34 des PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)
– bei elektronischer Anmeldung
311 000 — die bis zu zehn Patentansprüche enthält 40
311 050 — die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils 20
311 100 – bei Anmeldung in Papierform: Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache.
311 200 Recherche (§ 43 PatG) 250
Prüfungsverfahren (§ 44 PatG)
311 300 – wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist 150
311 400 – wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist 350
311 500 Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) 300
Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG)
311 600 – wenn der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird 100
311 610 – wenn der Antrag nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird 200
2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung
Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG
312 030 für das 3. Patentjahr 70
312 031 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 35
312 032 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 040 für das 4. Patentjahr 70
312 041 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 35
312 042 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 050 für das 5. Patentjahr 90
312 051 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 45
312 052 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 060 für das 6. Patentjahr 130
312 061 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 65
312 062 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 070 für das 7. Patentjahr 180
312 071 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 90
312 072 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 080 für das 8. Patentjahr 240
312 081 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 120
312 082 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 090 für das 9. Patentjahr 290
312 091 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 145
312 092 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 100 für das 10. Patentjahr 350
312 101 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 175
312 102 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 110 für das 11. Patentjahr 470
312 111 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 235
312 112 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 120 für das 12. Patentjahr 620
312 121 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 310
312 122 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 130 für das 13. Patentjahr 760
312 131 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 380
312 132 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 140 für das 14. Patentjahr 910
312 141 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 455
312 142 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 150 für das 15. Patentjahr 1.060
312 151 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 530
312 152 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 160 für das 16. Patentjahr 1.230
312 161 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 615
312 162 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 170 für das 17. Patentjahr 1.410
312 171 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 705
312 172 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 180 für das 18. Patentjahr 1.590
312 181 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 795
312 182 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 190 für das 19. Patentjahr 1.760
312 191 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 880
312 192 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 200 für das 20. Patentjahr 1.940
312 201 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 970
312 202 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr
312 205 Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf 200
312 206 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 100
312 207 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
Jahresgebühren gemäß § 16a PatG
312 210 für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes 2.650
312 211 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 1.325
312 212 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 220 für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes 2.940
312 221 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 1.470
312 222 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 230 für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes 3.290
312 231 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 1.645
312 232 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 240 für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes 3.650
312 241 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 1.825
312 242 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 250 für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes 4.120
312 251 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 2.060
312 252 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 260
[Ab 1.10.2009]
für das 6. Jahr des ergänzenden Schutzes 4.520
312 261
[Ab 1.10.2009]
– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 2.260
312 262
[Ab 1.10.2009]
– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
3. Sonstige Anträge
313 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) 100
Erfindervergütung
313 200 – Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) 60
313 300 – Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG) 120
Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung
313 400 – Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) 25
313 500 – Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) 25
313 600 Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) 200
313 700 Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64 PatG) 120
Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen
313 800 – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) 60
313 810 – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) 60
313 820 – europäischer Patentschriften (Artikel II § 3 Abs. 1, Abs. 4 IntPatÜbkG)
[Anmerkung: Nr. 313 820 wurde gestrichen durch Art. 8b Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191; BlPMZ 2008, 274), bleibt aber weiterhin anwendbar für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist.]
150
313 900 Übermittlung der internationalen Anmeldung (Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) 90
4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte
314 100 Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) 150
314 200 Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) 250
5. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten [Eingefügt ab 1.10.2009]
315 100
[Ab 1.10.2009]
Antrag auf Berichtigung der Laufzeit 150
315 200
[Ab 1.10.2009]
Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit 200
II. Gebrauchsmustersachen
1. Eintragungsverfahren
Anmeldeverfahren (§ 4 GebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG))
321 000 – bei elektronischer Anmeldung 30
321 100 – bei Anmeldung in Papierform 40
321 200 Recherche (§ 7 GebrMG) 250
2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß
§ 23 Abs. 2 GebrMG
322 100 für das 4. bis 6.Schutzjahr 210
322 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
322 200 für das 7. und 8. Schutzjahr 350
322 201 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
322 300 für das 9. und 10. Schutzjahr 530
322 301 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
3. Sonstige Anträge
323 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) 100
323 100 Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) 300
III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
1. Eintragungsverfahren
Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
– für eine Marke (§ 32 MarkenG)
331 000 – bei elektronischer Anmeldung 290
331 100 – bei Anmeldung in Papierform 300
331 200 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 900
Klassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse
331 300 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 100
331 400 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 150
331 500 Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) 200
331 600 Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) 120
331 700 Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) 300
331 800 Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§§
27 Abs. 4, 31 MarkenG)
300
2. Verlängerung der Schutzdauer
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
332 100 – für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG) 750
332 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
332 200 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 1.800
332 201 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse
332 300 – für eine Marke oder Kollektivmarke (§§ 47 Abs. 3, 97 MarkenG) 260
332 301 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
3. Sonstige Anträge
333 000 Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) 150
333 050 Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) 100
333 100 Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) 300
333 200 Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) 300
Löschungsverfahren
333 300 – wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) 300
333 400 – wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) 100
4. International registrierte Marken
Nationale Gebühr für die internationale Registrierung
334 100 Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) 180
Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung
334 300 Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) 120
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1 MarkenG)
334 500 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 300
334 600 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
334 700 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 100
334 800 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 150
5. Gemeinschaftsmarken
335 100 Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) 25
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125d Abs. 1 MarkenG)
335 200 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 300
335 300 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
335 400 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 100
335 500 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 150
6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
336 100 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) 900
336 200 Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) 120
336 300 Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 1 MarkenG) 120
IV. Geschmacksmustersachen
1. Anmeldeverfahren
(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben. [Anmerkung: Die Auslagenpauschale für Geschmacksmusterbekanntmachungen (Auslagen-Nr. 302 310 der Anlage zu § 2 Abs. 1 DPMAVwKostV) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2010 rückwirkend gestrichen. Für Geschmacksmuster, die ab dem 1. Januar 2010 im Geschmacksmusterblatt bekannt gemacht werden, werden daher keine Bekanntmachungskosten mehr erhoben.]
(2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Muster.
. Anmeldeverfahren .
. – für ein Muster (§ 11 GeschmMG) .
341 000 – bei elektronischer Anmeldung 60
341 100 – bei Anmeldung in Papierform 70
. – für jedes Muster einer Sammelanmeldung (§ 12 Abs. 1 GeschmMG) .
341 200 – bei elektronischer Anmeldung 6
. . – mindestens 60
341 300 – bei Anmeldung in Papierform 7
. . – mindestens 70
341 400 – für ein Muster bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 GeschmMG) 30
341 500 – für jedes Muster einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 GeschmMG) 3
. . – mindestens 30
341 600 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 GeschmMG) 100
. Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des
§ 27 Abs. 2 GeschmMG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Abs. 2 GeschmMG:
.
. Erstreckungsgebühr .
341 700 – für ein Geschmacksmuster 40
341 800 – für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung 4
. . – mindestens 40
. Erstreckungsgebühr für die als typografische Schriftzeichen angemeldeten Geschmacksmuster (Artikel 2 Schriftzeichengesetz i.V.m. § 8b GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung) .
341 900 – für ein Geschmacksmuster 150
341 950 – für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung 15
. . – mindestens 150
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
. Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Abs. 1 GeschmMG .
. für das 6. bis 10. Schutzjahr .
342 100 – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung 90
342 101 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
. für das 11. bis 15. Schutzjahr .
342 200 – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung 120
342 201 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
. für das 16. bis 20. Schutzjahr .
342 300 – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung 150
342 301 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
. für das 21. bis 25. Schutzjahr .
342 400 – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung 180
342 401 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
3. Aufrechterhaltung von Geschmacksmustern, die gemäß § 7 Abs. 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind
343 100 Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr 330
343 101 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
343 200 Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr 360
343 201 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
343 300 Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr 390
343 301 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
343 400 Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr 420
343 401 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
. Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 GeschmMG)
344 100 für jede Anmeldung 25
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung
5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen
. Weiterleitung eines gewerblichen Musters oder Modells nach dem Haager Abkommen (§ 68 GeschmMG)
345 100 für jede Anmeldung 25
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung
V. Typographische Schriftzeichen [Abschn. V aufgehoben ab 1.6.2004]
VI. Topographieschutzsachen
1. Anmeldeverfahren
Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)
361 000 – bei elektronischer Anmeldung 290
361 100 – bei Anmeldung in Papierform 300
2. Sonstige Anträge
362 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) 100
362 100 Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) 300


Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag / Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 PatKostG*
[* Anmerkung: Nach § 2 PatKostG richten sich die Gebühren für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem BPatG nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 3 des Gerichtskostengesetzes; der Mindestbetrag beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend.]

B. Gebühren des Bundespatentgerichts

(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.
(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen.
400 000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG 300 EUR
I. Beschwerdeverfahren
401 100 Beschwerdeverfahren
1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch,
2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag,
3. gemäß § 66 MarkenG in Löschungsverfahren,
4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebMG gegen die Entscheidung der Topographieabteilung,
5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG
500 EUR
401 200 gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss 50 EUR
401 300 in anderen Fällen 200 EUR
. Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei. .
II. Klageverfahren
1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG [Ab 1.10.2009]
402 100 Verfahren im Allgemeinen 4,5
402 110 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage
– vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
– im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
– im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf
1,5
. Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. .
2. Sonstige Klageverfahren
402 200 Verfahren im Allgemeinen 4,5
402 210 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf
1,5
. Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. .
3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG) [Ab 1.10.2009]
402 300 Verfahren über den Antrag 1,5
402 310 In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:
Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf
4,5
402 320 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf
1,5
. Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. .
III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
403 100 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i.V.m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG .
. Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen. 50 EUR

3 – Auszug aus der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA-Verwaltungskostenverordnung)

Anlage zu § 2 Abs. 1 DPMA-Verwaltungskostenverordnung (Kostenverzeichnis)

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro
Teil A. Gebühren
I. Registerauszüge und Eintragungsscheine
Erteilung von
301 100 – beglaubigten Registerauszügen 20
301 110 – unbeglaubigten Auszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV 15
Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben.
II. Beglaubigungen
301 200 Beglaubigung von Abschriften für jede angefangene Seite 0,50
– mindestens 5
(1) Die Beglaubigung von Abschriften der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.
III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte
301 300 Erteilung eines Prioritätsbelegs 20
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
301 310 Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft 10
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
301 320 Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) 15
(1) Gebührenfrei ist
– die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Geschmacksmusterurkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und
– das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunden.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.
301 330 Erteilung einer Heimatbescheinigung 15
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
IV. Akteneinsicht, Erteilung von Abschriften
301 400 Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten 90
Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei.
301 410 Verfahren über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus Akten 90
(1) Gebührenfrei ist
– die Erteilung von Abschriften aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, aus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts oder wenn
– der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die Gebühr nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.
V. Erstattung
301 500 Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden 10

Nr. Auslagen Höhe
Teil B. Auslagen
I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale
302 100 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen haben, Schriftstücke, die mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, in der erforderlichen Zahl einzureichen oder einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen:
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 EUR
für jede weitere Seite 0,15 EUR
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen und Abschriften:
je Datei 2,50 EUR
3. Datenträgerpauschale für die Übermittlung von elektronisch gespeicherten Daten auf CD oder DVD:
je CD 7 EUR
je DVD 12 EUR
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und deren bevollmächtigte Vertreter
– eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
– eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben.
(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben.
II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen
302 200 Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien betragen
für den ersten Abzug oder die erste Seite 2 EUR
für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite 0,50 EUR
302 210 Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamts in voller Höhe
III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks
302 340 Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren in voller Höhe
302 360 Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind 80 EUR
IV. Sonstige Auslagen
Als Auslagen werden ferner erhoben
302 400 – Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein in voller Höhe
302 410 – Auslagen für Telegramme in voller Höhe
302 420 – die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz [Artikel 2 (JVEG) des KostRMoG vom 5.5.2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 776 ff.); in Kraft ab 1.7.2004] zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt in voller Höhe
302 430 – die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt in voller Höhe
302 440 – die Kosten der Beförderung von Personen in voller Höhe
– die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlende Beträge
302 450 – die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlende Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren in voller Höhe
302 460 – Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 302 420 bis 320 450
302 470 – Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind in voller Höhe

4 – Auszug aus der Verordnung vom 9. Dezember 1997 über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens, zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897)

Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro.


DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT

80297 München

Telefon: (0 89) 21 95 – 0

Telefax: (0 89) 21 95 – 22 21
Telefonische Auskünfte: (0 89) 21 95 – 34 02

Internet: http://www.dpma.de

Zahlungsempfänger:
Bundeskasse Weiden
BBk München 700 010 54 (BLZ 700 000 00)
BIC (SWIFT-Code): MARKDEF1700
IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54

– Dienststelle Jena –

07738 Jena

Telefon: (0 36 41) 40 – 54
Telefax: (0 36 41) 40 – 56 90
Telefonische Auskünfte: (0 36 41) 40 – 55 55

– Technisches Informationszentrum Berlin –

10958 Berlin

Telefon: (0 30) 25 992 – 0
Telefax: (0 30) 25 992 – 404
Telefonische Auskünfte: (0 30) 25 992 – 220


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