- Stand: Dezember 2006 -
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Allgemein |
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durch die "Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen" vom 17. Dezember 2004 [BGBl. Teil I/2004, S. 3532 ff.; in Kraft ab 1.1.2005 - Änderungen in § 5, § 8, § 11, § 25; Neufassung von Teil 6: §§ 47 bis 54)
durch Artikel 4 der Verordnung über die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) vom 26. September 2006 [BGBl. I/2006, S. 2159 f.; in Kraft ab 4.10.2006; Erweiterung von § 2 Abs. 1]
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und 13 sowie des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3082, 1995 I, S. 156), von denen § 65 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I, S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Abschnitt 2 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
Abschnitt 3 Veröffentlichung der Anmeldung
Teil 3 Register, Urkunde, Veröffentlichung
Abschnitt 2 Einspruchsverfahren
Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
Anwendungsbereich
(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Verfahren bis zur Eintragung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.
(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.
(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
(2) Wird in der Anmeldung
Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.
(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
(2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen. [Satz 2 gestrichen durch VO vom 17.12.2004, in Kraft ab 1.1.2005] [Siehe auch Mitteilung Nr. 4/05 des Präsidenten des DPMA über die Schutzrechts-, Anmelde- und Registerfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 13.12.2004: http://www.dpma.de/service/veroeffentlichungen/mitteilungendespraesidenten/index.html]
(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.
(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer nach § 16 der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.
(6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht nach § 16 der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese angegeben werden.
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
in das Register eingetragen werden soll.
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben.
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der von ihm gewählten graphischen Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild-Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten auch bei einer Verkleinerung auf ein Format von 8 Zentimetern Höhe und Breite in schwarz-weißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.
(3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 nicht überschreiten. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 cm x 17 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten.
(4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk "oben" abgesetzt oberhalb der Darstellung auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.
(5) [Abs. 5 neu eingefügt durch VO vom 17.12.2004, in Kraft ab 1.1.2005] Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden, für den folgende Standards gelten:
| Physikalisches Medium | Typ | Formatierung |
| CD-R | 120 mm | ISO 9660 |
| . | Recordable Disk | . |
| . | . | Grafiktormat: JPEG (.jpg) ohne Kompression |
| . | . | Auflösung: mindestens 150x150 dpi, maximal 1200x1200 dpi |
| . | . | Farbtiefe: 24 bit/p |
Alle Ansichten (§ 9 Abs. 1 Satz 2) müssen in einer Bilddatei wiedergegeben werden. Eine Datenkompression ist nicht zulässig.
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail - Adresse),
e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden.
(6) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Es können Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen Ansichten eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder graphische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung geeignet sind.
(3) Wird die Marke durch eine graphische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten.
(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4 [Ab 1.1.2007: Abs. 2 bis 5] entsprechend.
(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen.
(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4 [Ab 1.1.2007: Abs. 2 bis 5] entsprechend.
(3) [Abs. 3 neu gefasst durch VO vom 17.12.2004, in Kraft ab 1.1.2005] Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen.
(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
(5) [Abs. 5 neu gefasst durch VO vom 17.12.2004, in Kraft ab 1.1.2005] Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:
| Physikalisches Medium | Typ | Formatierung |
| CD-R | 120 mm | ISO 9660 |
| . | Recordable Disk | . |
| . | . | Dateiformate: VOC-Format (*.VOC) oder WAVE-Format (*.WAV) oder MIDI-Format (*MID) |
Bei der Aufnahme der Hörmarke dürfen klangverändernde Verfahren nicht verwendet werden. Die Abtastfrequenz muss mindestens 22,05 kHz, die Auflösung mindestens acht Bit betragen. Datenkompression und Kopierschutzverfahren sind nicht zulässig.
2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschnft folgende Angaben anzubringen:
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden.
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 4 [Ab 1.1.2007: Abs. 2 bis 5], § 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 entsprechend.
(3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fällen der §§ 9, 10 und 12 der Marke selbst beigefügt werden. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können außer den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert sind und nach Form und Inhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen. [Ab 1.1.2007: Wörter "und nach Form und Inhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen" gestrichen.] Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen unberührt.
(2) Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ist eine deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, einzureichen. Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(3) Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen. Wird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 eingereicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag des Eingangs der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt.
(4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt finden auf der Grundlage der deutschen Übersetzung statt.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die folgenden fremdsprachigen Schriftstücke berücksichtigen:
(2) Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefasst, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
(3) Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefasst, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt verlangen, dass eine Übersetzung eingereicht wird. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann verlangen, dass die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt wird. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden.
(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.
Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des Zeitrangs nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder entsprechend. In den Akten der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen.
(2) Ergänzend sollen die alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen (Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung) zur Klassifizierung verwendet werden.
(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.
(2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 Abs. 2 bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.
(3) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.
(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist.
(1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Klassifizierung.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt legt als Leitklasse die Klasse der Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das Deutsche Patent- und Markenamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der Gebührenzahlung.
Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor dem Ablauf der Schutzdauer einer Marke die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klassifizierung auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst. Von Amts wegen ist sie spätestens bei der Verlängerung der Schutzdauer der Marke anzupassen.
(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes), umfasst folgende Angaben:
(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
Register, Urkunde, Veröffentlichung
(1) Das Register wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt.
(2) Seit dem 1. August 1999 wird das Register in Form einer elektronischen Datenbank betrieben.
In das Register werden eingetragen:
b) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,
c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,
d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
b) der Abschluss des Löschungsverfahrens nach § 50 des Markengesetzes,
c) [Bst. c) neu eingefügt, bisheriger Bst. c) wird Bst. d) durch VO vom 17.12.2004, in Kraft ab 1.1.2005] bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,
d) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
b) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
Der Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht.
(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
(1) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nr. 20 und 31 bezeichneten Angaben. Farbig eingetragene Marken werden in Farbe veröffentlicht.
(2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener Marken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die Wiederholung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam erfolgen.
(3) Im Falle einer Teillöschung kann die Eintragung der Marke insgesamt neu veröffentlicht werden.
Einzelne Verfahren
(1) Für jede Marke, auf Grund der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchsmarke), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Auf mehrere Widerspruchsmarken desselben Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst werden.
(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(1) Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, der Widerspruchsmarke sowie des Widersprechenden festzustellen.
(2) In dem Widerspruch sollen angegeben werden:
(1) Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschieden werden.
(2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam entschieden werden.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das Verfahren über einen Widerspruch außer in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist.
(2) Eine Aussetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke gestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhängig ist.
(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.
(2) Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.
(1) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder das Insolvenzverfahren wird in den Akten der Anmeldung vermerkt.
(2) Im Fall von Rechtsübergängen wird nur diejenige Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der Eintragung Inhaberin der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Insolvenzverfahren wird auch in das Register eingetragen.
(3) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. im Übrigen ist § 35 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.
(1) Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden.
(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmeldung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangsanmeldung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Anmeldung. Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues Aktenzeichen. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung genommen.
(5) Enthält die Ausgangsanmeldung, eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. 3.
(6) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
(7) In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.
(1) Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung einzureichen. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Eintragung aufgenommen werden.
(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammeintragung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammeintragung als auch in der abgetrennten Eintragung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangseintragung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Eintragung. Die abgetrennte Eintragung erhält eine neue Registernummer. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammeintragung genommen.
(5) Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz 2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben dieser Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. 3.
(6) Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter des Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter des Inhabers der Marke für die abgetrennte Eintragung. Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
(7) In Bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Eintragung fort.
(8) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung nach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Widerspruch erhoben worden, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen welche Teile der ursprünglichen Eintragung der Widerspruch sich richtet. Der Inhaber der eingetragenen Marke kann auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des Widersprechenden beibringen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird die Teilungserklärung als unzulässig zurückgewiesen.
Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.
(1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke auch einen entsprechenden Antrag stellen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Zustimmung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls nach § 53 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1 des Markengesetzes gilt § 41 entsprechend.
Internationale Registrierungen
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebene Formblatt zu verwenden.
(2) Die nach § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist in französischer Sprache einzureichen.
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 43 entsprechend.
(2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer Sprache oder in englischer Sprache einzureichen.
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 43 entsprechend.
(2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer Sprache oder in englischer Sprache einzureichen.
(1) Wird einer international registrierten Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der internationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist, innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muss, damit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgesetzt.
(2) Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der Inhaber der international registrierten Marke keinen Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die Schutzverweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist einzulegen. Der Schutzverweigerung muss eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein. § 61 Abs. 2 des Markengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Urspmngsbezeichnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 anerkannten Drittland gelegenes geografisches Grenzgebiet bezeichnet wird, oder auf eine an dieses geografische Gebiet gekoppelte traditionelle Bezeichnung, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle des anderen Staates und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind anzugeben:
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes hinzuweisen.
(1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:
(2) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass
Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung des Originals des Einspruchs und des übrigen Akteninhalts.
Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Deutschen Patent- und Markenamtzu stellen. Für das weitere Verfahren gelten § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 51 entsprechend.
In dem Antrag auf Löschung nach Artikel 11a Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:
In den Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.
Schlussvorschriften
Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften der Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701).
Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701), außer Kraft.
[Ab 1.1.2007: Neue Fassung des Anhangs (Anlageband zu BGBl. Teil I, Nr. 54 vom 30.11.2006)]