Markenverordnung 1994/2003 (MarkenV) [gültig bis 31.5.2004] in Deutschland




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Letzte Änderung: 26.05.2004
http://transpatent.com/gesetze/markenv.html

Die deutsche Markenverordnung 1994/2003


– Stand: September 2003 [gültig bis 31.5.2004] –

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf





TT-BEGRIFF
Deutschland
Markenrecht
Allgemein
MarkenV 1994/2003
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
4004
701
September 2003
19-20/X/03

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

(Markenverordnung; MarkenV)

Vom 30. November 1994

BGBl. I, S. 3555

geändert durch Verordnungen

vom 3. Dezember 1996
BGBl. I, S. 1826,
vom 1. Juli 1998 BGBl. I, S. 1771

vom 21. Dezember 1998 BGBl. I, S. 3893
durch Artikel 320 der „Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
vom 29. Oktober 2001, in Kraft ab 7. November 2001
(BGBl. Teil I/2001, S. 2854)
durch Artikel 23 des
Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
vom 13. Dezember 2001, in Kraft ab 1. Januar 2002

(BGBl. Teil I/2001, S. 3682)
durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung“ vom 1. Januar 2002 (BGBl. Teil I/2002, S. 33 f.), in Kraft ab 1. Januar 2002 (Neufassung von § 16 und Änderungen in der Anlage)

durch die „Fünfte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung“ vom 1. September 2003 (BGBl. Teil I/2003, S. 1701), in Kraft ab 15. Oktober 2003 (u.a. Neufassung von § 66)

[gültig bis 31.5.2004]

Ab 1. Juni 2004 gilt die Markenverordnung vom 11. Mai 2004
http://transpatent.com/gesetze/markenv.html

Auf Grund des § 65 Absatz 1 Nr. 2 bis 10 und des § 138 Absatz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3082) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I, S. 997), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 15. November 1994 (BGBl. I S. 3462) geändert worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patentamts:

Inhaltsübersicht

Teil 1 Anwendungsbereich

      § 1 Verfahren in Markenangelegenheiten

Teil 2 Anmeldungen

      § 2 Form der Anmeldung

      § 3 Inhalt der Anmeldung

      § 4 Anmeldung von Kollektivmarken

      § 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter

      § 6 Angaben zur Markenform

      § 7 Wortmarken

      § 8 Bildmarken

      § 9 Dreidimensionale Marken

      § 10 Kennfadenmarken

      § 11 Hörmarken

      § 12 Sonstige Markenformen

      § 13 Muster und Modelle

      § 14 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen


      § 14a Veröffentlichung der Anmeldung

Teil 3 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen

      § 15 Klasseneinteilung

      § 16 Änderung der Klasseneinteilung

Teil 4 Register; Urkunde; Veröffentlichung

      § 17 Ort und Form des Registers

      § 18 Inhalt des Registers

      § 19 Urkunde; Bescheinigungen

      § 20 Ort und Form der Veröffentlichung

      § 21 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung

Teil 5 Einzelne Verfahren

    Abschnitt 1 Verfahren bis zur Eintragung

      § 22 Aktenzeichen; Empfangsbescheinigung

      § 23 Klassifizierung

      § 24 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke

      § 25 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung

    Abschnitt 2 Widerspruchsverfahren

      § 26 Form des Widerspruchs

      § 27 Inhalt des Widerspruchs

      § 28 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche

      § 29 Aussetzung

      § 30 (aufgehoben)

    Abschnitt 3 Rechtsübergang und sonstige Rechte

      § 31 Eintragung eines Rechtsübergangs

      § 32 Teilübergang

      § 33 Eintragung von dinglichen Rechten

      § 34 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung; Insolvenzverfahren

      § 35 Entsprechende Anwendung auf Anmeldungen

    Abschnitt 4 Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen

      § 36 Teilung von Anmeldungen

      § 37 Teilung von Eintragungen

    Abschnitt 5 Verlängerung

      § 38 Verlängerung durch Gebührenzahlung

      § 39 Antrag auf teilweise Verlängerung

      § 40 [Aufgehoben]

    Abschnitt 6 Verzicht

    Abschnitt 7 Löschung

      § 43 Löschung wegen Verfalls

      § 44 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

    Abschnitt 8 Berichtigungen; Änderungen

      § 45 Berichtigungen

      § 46 Änderungen von Namen oder Anschriften

    Abschnitt 9 Akteneinsicht

      § 47 Zuständigkeit

      § 48 Durchführung der Akteneinsicht

    Abschnitt 10 Internationale Registrierungen

      § 49 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen

      § 50 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

      § 51 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

      § 52 Schutzverweigerung

      § 53 Unterrichtung über international registrierte Marken

Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081 /92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

      § 54 Eintragungsantrag

      § 55 Prüfung des Antrags

      § 56 Veröffentlichung des Antrags

      § 57 Akteneinsicht

      § 58 Stellungnahmen; erneute Prüfung

      § 59 Entscheidung über den Antrag

      § 60 Einspruch

      § 61 Einspruchsverfahren

      § 62 Änderungen der Spezifikation

Teil 7 Allgemeine Verfahrensvorschriften

    Abschnitt 1 Formblätter

    Abschnitt 2 Form der Anträge und Eingaben

      § 64 Originale

      § 65 Übermittlung durch Telekopierer

      § 66 Übermittlung durch Telegramm oder Telex [Ab 15.10.2003: Einreichung elektronischer Dokumente]

      § 67 Fremdsprachige Formblätter

      § 68 Fremdsprachige Anmeldungen

      § 69 Schriftstücke in fremden Sprachen

      § 70 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben

    Abschnitt 3 Beschlüsse, Bescheide und Mitteilungen des Patentamts

      § 71 Form der Ausfertigungen

      § 72 Zustellung und formlose Übersendung

      § 73 Mehrere Beteiligte; mehrere Vertreter

    Abschnitt 4 Fristen; Entscheidung nach Lage der Akten

      § 74 Fristen

      § 75 Entscheidung nach Lage der Akten

    Abschnitt 5 Vertretung; Vollmacht

Teil 8 Schlußvorschriften

      § 78 Aufhebung von Rechtsvorschriften

      § 79 Inkrafttreten

Teil 1

Anwendungsbereich

§ 1

Verfahren in Markenangelegenheiten

Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt die Bestimmungen dieser Verordnung.

Teil 2

Anmeldungen

§ 2

Form der Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.

(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

§ 3

Inhalt der Anmeldung

(1) Die Anmeldung muß enthalten:

  1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter gemäß § 5,

  2. eine Angabe zur Form der Marke gemäß § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke gemäß den §§ 7 bis 12,

  3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, gemäß § 14.

Die Vorschriften über die Zuerkennung des Anmeldetags nach § 33 Absatz 1 und § 32 Absatz 2 des Markengesetzes bleiben unberührt.

(2) Wird in der Anmeldung

  1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,

  2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.

Die Möglichkeit, die Prioritätserklärung innerhalb von zwei Monaten abzugeben (§ 34 Absatz 3, § 35 Absatz 4 des Markengesetzes), bleibt unberührt.

§ 4

Anmeldung von Kollektivmarken

Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird, muß eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.

§ 5

Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter

(1) Die Anmeldung muß zum Anmelder folgende Angaben enthalten:

  1. ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vornamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist,

  2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder dieser Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden,

  3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).

(2) In der Anmeldung sollen eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift wie eine Postfachanschrift, sowie Telefonnummern, vorhandene Anschlüsse zur elektronischen Datenübermittlung, wie zum Beispiel Telekopierer oder Telex, angegeben werden.

(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen. Satz 1 gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 ist außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.

(5) Hat das Patentamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.

(6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Patentamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer Allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden.

§ 6

Angaben zur Markenform

In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als

  1. Wortmarke (§ 7),

  2. Bildmarke (§ 8),

  3. dreidimensionale Marke (§ 9),

  4. Kennfadenmarke (§ 10),

  5. Hörmarke (§ 11) oder

  6. sonstige Markenform (§ 12)

in das Register eingetragen werden soll.

§ 7

Wortmarken

Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke in der vom Patentamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben.

§ 8

Bildmarken

(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke in der von ihm gewählten graphischen Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild-Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Die Wiedergabe der Marke muß auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, daß sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten auch bei schwarz-weißer Wiedergabe in einem Format mit höchstens 9 cm Breite deutlich erkennen läßt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.

(3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 (29,7 cm Höhe, 21 cm Breite) nicht überschreiten. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 cm x 17 cm sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom linken Seitenrand ist ein Randabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten.

(4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk „oben“ auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.

(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

§ 9

Dreidimensionale Marken

(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Es können Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen Ansichten eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder graphische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung geeignet sind.

(3) Wird die Marke durch eine graphische Strichzeichnung wiedergegeben, so muß die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten.

(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

§ 10

Kennfadenmarken

(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.

§ 11

Hörmarken

(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen.

(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift oder, falls dies wegen der Art der Marke nicht möglich ist, durch ein Sonagramm darzustellen. [Satz 1 ab 15.10.2003: Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen.] Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(3) Der Anmelder muß eine klangliche Wiedergabe der Marke einreichen.

(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

(5) Der Präsident des Patentamts bestimmt [Gestrichen ab 15.10.2003: die Form der Darstellung durch Sonagramm und] die für die klangliche Wiedergabe zu verwendenden Datenträger sowie die Einzelheiten der klanglichen Wiedergabe wie Formatierung, Abtastfrequenz, Auflösung und Spieldauer.

§ 12

Sonstige Markenformen

(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Absatz 2 bis 4, § 9 Absatz 1 bis 3 sowie § 11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 5 entsprechend.

(3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

§ 13

Muster und Modelle

Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fällen der § 9, § 10 und § 12 der Marke selbst beigefügt werden. § 11 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 14

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, daß die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung (§ 15) möglich ist.

(2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 15 Absatz 2 bezeichneten Alphabetischen Liste verwendet werden. Im übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.

(3) Die Waren und Dienstleistungen sollen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung geordnet werden.

§ 14a

Veröffentlichung der Anmeldung

(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes), umfaßt folgende Angaben:

  1. das Aktenzeichen der Anmeldung,

  2. das Datum des Eingangs der Anmeldung,

  3. Angaben über die Marke,

  4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen
    Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen Zeitrang,

  5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,

  6. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,

  7. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,

  8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.

(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

Teil 3

Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen

§ 15

Klasseneinteilung

(1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen.

(2) Ergänzend kann die „Alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen nach dem Nizzaer Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“ zur Klassifizierung verwendet werden.

§ 16

Änderung der Klasseneinteilung

Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor dem Ablauf der Schutzdauer einer Marke die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klassifizierung auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst. Von Amts wegen ist sie spätestens bei der Verlängerung der Schutzdauer der Marke anzupassen.

Teil 4

Register; Urkunde; Veröffentlichung

§ 17

Ort und Form des Registers

(1) Das Register wird beim Patentamt geführt.

(2) Das Register kann in Form einer elektronischen Datenbank betrieben werden.

§ 18

Inhalt des Registers

In das Register werden eingetragen:

  1. die Registernummer der Marke,

  2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,

  3. die Wiedergabe der Marke,

  4. die Angabe der Markenform, wenn es sich um eine dreidimensionale Marke, eine Kennfadenmarke, eine Hörmarke oder um eine sonstige Markenform handelt,

  5. bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der Farben,

  6. ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche Beschreibung der Marke,

  7. bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Absatz 3 des Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe,

  8. bei Marken, die aufgrund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß Artikel 6quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe,

  9. gegebenenfalls die Angabe, daß es sich um eine Kollektivmarke handelt,

  10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 S. 1) für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wurde, die entsprechende Angabe und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes,

  11. [Aufgehoben]

  12. der Anmeldetag der Marke,

  13. gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach § 37 Absatz 2 des Markengesetzes maßgeblich ist,

  14. der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes),

  15. Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),

  16. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke,

  17. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters,

  18. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,

  19. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen,

  20. der Tag der Eintragung in das Register,

  21. der Tag der Veröffentlichung der Eintragung,

  22. wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe,

  23. wenn Widerspruch erhoben worden ist,

      a) eine entsprechende Angabe,

      b) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,

      c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,

      d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

  24. die Verlängerung der Schutzdauer,

  25. wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke gestellt hat,

      a) im Fall eines Antrags auf Löschung gemäß § 50 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe,

      b) im Fall eines Antrags auf Löschung gemäß § 50 des Markengesetzes der Abschluß des Löschungsverfahrens,

      c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,

      d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

  26. wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird,

      a) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,

      b) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

  27. bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Inhabers der Marke, wie insbesondere einer teilweisen Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrunds und, soweit es sich um eine teilweise Löschung handelt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt,

  28. Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem Patentamt mitgeteilt worden sind,

  29. der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,

  30. bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Registernummer der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung,

  31. bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die entsprechende Angabe und die Registernummer der Stammeintragung,

  32. der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§ 110, § 122 Absatz 2 des Markengesetzes),

  33. der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den Rechtsnachfolger und gegebenenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 16, 17 und 18,

  34. bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen außerdem die Angaben nach den Nummern 30 und 31,

  35. Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markengesetzes),

  36. Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Absatz 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und ein Insolvenzverfahren (§ 29 Absatz 3 des Markengesetzes),

  37. Änderungen der in den Nummern 16, 17 und 18 aufgeführten Angaben,

  38. Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Absatz 1 des Markengesetzes).

§ 19

Urkunde; Bescheinigungen

(1) Der Inhaber der Marke erhält eine Urkunde über die Eintragung einer Marke in das Register nach § 41 des Markengesetzes.

(2) Der Inhaber der Marke erhält außerdem eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.

§ 20

Ort und Form der Veröffentlichung

(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem vom Patentamt herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht.

(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

§ 21

Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung

(1) Die Veröffentlichung der Eintragung umfaßt alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 18 Nr. 21 und 32 bezeichneten Angaben. Farbig eingetragene Marken werden in Farbe veröffentlicht.

(2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener Marken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die Wiederholung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam erfolgen.

(3) Im Falle einer Teillöschung kann die Eintragung der Marke insgesamt neu veröffentlicht werden.

Teil 5

Einzelne Verfahren

Abschnitt 1

Verfahren bis zur Eintragung

§ 22

Aktenzeichen; Empfangsbescheinigung

(1) Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und das Aktenzeichen der Anmeldung.

(2) Das Patentamt übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die die angemeldete Marke bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.

§ 23

Klassifizierung

(1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das Patentamt über die Klassifizierung.

(2) Das Patentamt legt als Leitklasse die Klasse der Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das Patentamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der Gebührenzahlung.

§ 24

Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke

(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden.

(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.

§ 25

Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung

Ergibt sich bei der Prüfung, daß die Voraussetzungen für die Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des § 37 Absatz 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das Patentamt den Anmelder entsprechend. In den Akten der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag im Sinne des § 33 Absatz 1 des Markengesetzes bleibt im übrigen unberührt.

Abschnitt 2

Widerspruchsverfahren

§ 26

Form des Widerspruchs

(1) Für jede Marke, aufgrund der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchsmarke), ist ein Widerspruch erforderlich. Auf mehrere Widerspruchsmarken desselben Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefaßt werden.

(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

§ 27

Inhalt des Widerspruchs

(1) Der Widerspruch hat Angaben zu enthalten, die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, der Widerspruchsmarke sowie des Widersprechenden festzustellen.

(2) In dem Widerspruch sollen angegeben werden:

  1. die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,

  2. die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke,

  3. in den Fällen des § 42 Absatz 2 Nr. 2 und 3 des Markengesetzes die Wiedergabe und die Bezeichnung der Art der Widerspruchsmarke,

  4. falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke sowie bei international registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch gestützt wird,

  5. der Name und die Anschrift des Inhabers der Widerspruchsmarke,

  6. falls der Widerspruch von einer Person erhoben wird, die nicht im Register eingetragen ist, der Name und die Anschrift des Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist,

  7. falls der Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,

  8. der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,

  9. die Wiedergabe der Widerspruchsmarke in der Form, wie sie eingetragen oder angemeldet worden ist,

  10. die Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke eingetragen oder angemeldet worden ist; es müssen nur die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, auf die der Widerspruch gestützt wird,

  11. die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet, eingetragen worden ist; es müssen nur die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, gegen die der Widerspruch sich richtet.

§ 28

Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche

(1) Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll soweit sachdienlich gemeinsam entschieden werden.

(2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam entschieden werden.

§ 29

Aussetzung

(1) Das Patentamt kann das Verfahren über einen Widerspruch außer in den in § 43 Absatz 3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist.

(2) Eine Aussetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke gestützt worden ist oder vor dem Patentamt ein Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhängig ist.

§ 30

(aufgehoben)

Abschnitt 3

Rechtsübergang und sonstige Rechte

§ 31

Eintragung eines Rechtsübergangs

(1) Der Antrag auf Eintragung des Übergangs des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nach § 27 Absatz 3 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

  1. die Registernummer der Marke,

  2. Angaben entsprechend § 5 über den Rechtsnachfolger,

  3. falls der Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters.

(3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus,

  1. daß der Antrag vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben ist oder

  2. daß dem Antrag, wenn er vom Rechtsnachfolger gestellt wird,

      a) eine vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter unterschriebene Erklärung beigefügt ist, daß er der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt, oder

      b) Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein Übertragungsvertrag oder eine Erklärung über die Übertragung, wenn die entsprechenden Unterlagen vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben sind.

(4) Für die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Erklärungen sollen die vom Patentamt herausgegebenen Formblätter verwendet werden. Für den in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Übertragungsvertrag kann ebenfalls das vom Patentamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich.

(6) Das Patentamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise nur dann verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben.

(7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.

(8) Der Antrag auf Eintragung des Übergangs kann für mehrere Marken gemeinsam gestellt werden, wenn der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger bei allen Marken dieselben Personen sind.

§ 32

Teilübergang

(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.

(2) Im übrigen ist § 37 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.

§ 33

Eintragung von dinglichen Rechten

(1) Der Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Eintragung einer Marke begründeten Recht nach § 29 Absatz 2 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) § 31 Absatz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

§ 34

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung; Insolvenzverfahren

(1) Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach § 29 Absatz 2 des Markengesetzes kann vom Inhaber der eingetragenen Marke oder von demjenigen, der die Zwangsvollstreckung betreibt, gestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens nach § 29 Absatz 3 des Markengesetzes sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

§ 35

Entsprechende Anwendung auf Anmeldungen

(1) Die §§ 31 bis 34 gelten für angemeldete Marken entsprechend. Ein gemeinsamer Antrag nach § 31 Absatz 8 kann auch für angemeldete und eingetragene Marken gestellt werden.

(2) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder das Insolvenzverfahren werden in den Akten der Anmeldung vermerkt.

(3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur diejenige Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der Eintragung Inhaberin der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Insolvenzverfahren wird auch in das Register eingetragen.

(4) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. Im übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.

Abschnitt 4

Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen

§ 36

Teilung von Anmeldungen

(1) Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Absatz 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden.

(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmeldung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, daß sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.

(4) Das Patentamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangsanmeldung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Anmeldung. Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues Aktenzeichen. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung genommen.

(5) Enthält die Ausgangsanmeldung, eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 40 Absatz 2 Satz 2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Absatz 3.

(6) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.

(7) In bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.

§ 37

Teilung von Eintragungen

(1) Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Absatz 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklänung einzureichen. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Eintragung aufgenommen werden.

(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammeintragung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammeintragung als auch in der abgetrennten Eintragung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, daß sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.

(4) Das Patentamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangseintragung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklänung Bestandteil der Akten der abgetrennten Eintragung. Die abgetrennte Eintragung erhält eine neue Registernummer. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammeintragung genommen.

(5) Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 46 Absatz 3 Satz 2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben dieser Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Absatz 3.

(6) Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter des Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter des Inhabers der Marke für die abgetrennte Eintragung. Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.

(7) In bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Eintragung fort.

(8) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung nach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Widerspruch erhoben worden, so fordert das Patentamt den Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen welche Teile der ursprünglichen Eintragung der Widerspruch sich richtet. Der Inhaber der eingetragenen Marke kann auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des Widersprechenden beibringen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird die Teilungserklärung als unzulässig zurückgewiesen.

Abschnitt 5

Verlängerung

§ 38

Verlängerung durch Gebührenzahlung

(1) Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Absatz 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(2) Für die Bewirkung der Verlängerung durch Gebührenzahlung ist die Bestellung eines Inlandsvertreters nach § 96 des Markengesetzes nicht erforderlich.

§ 39

Antrag auf teilweise Verlängerung

(1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke auch einen entsprechenden Antrag stellen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

  1. die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlängert werden soll,

  2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,

  3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

  4. die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden soll.

§ 40

[Aufgehoben gemäß Gesetz vom 13.12.2001]

Abschnitt 6

Verzicht

§ 41

Verzicht

(1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke nach § 48 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

  1. die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise gelöscht werden soll,

  2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,

  3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

  4. falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die Waren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sollen, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke nicht gelöscht werden soll.

§ 42

Zustimmung Dritter

Für die nach § 48 Absatz 2 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Der Nachweis der Zustimmung auf andere Weise als nach Satz 1 bleibt unberührt.

Abschnitt 7

Löschung

§ 43

Löschung wegen Verfalls

(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

  1. die Registernummer der Marke, deren Löschung beantragt wird,

  2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

  3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,

  4. falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung nicht beantragt wird,

  5. der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.

§ 44

Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 43 entsprechend.

Abschnitt 8

Berichtigungen; Änderungen

§ 45

Berichtigungen

(1) Der Antrag auf Berichtigung von Fehlern nach § 45 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

  1. die Registernummer der Marke,

  2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,

  3. falls der Inhaber der Marke einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,

  4. die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden soll,

  5. die einzutragende Berichtigung.

(3) Enthalten mehrere Eintragungen von Marken desselben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemeinsam gestellt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Anträge zur Berichtigung von Fehlem in Veröffentlichungen nach § 45 Absatz 2 des Markengesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Anträge zur Berichtigung von Fehlern in Anmeldungen nach § 39 Absatz 2 des Markengesetzes entsprechend anzuwenden. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann ein gemeinsamer Antrag auch für die Berichtigung von Fehlern in Eintragungen und in Anmeldungen gestellt werden.

§ 46

Änderungen von Namen oder Anschriften

(1) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers einer eingetragenen Marke soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

  1. die Registernummer der Marke,

  2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke in der im Register eingetragenen Form,

  3. der Name oder die Anschrift in der neu in das Register einzutragenden Form,

  4. falls der Inhaber der Marke einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters.

(3) Betrifft die Änderung des Namens oder der Anschrift mehrere Eintragungen von Marken desselben Inhabers, so kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle Eintragungen gemeinsam gestellt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift eines Vertreters oder des Inhabers eines nach § 29 des Markengesetzes eingetragenen Rechts anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Anträge zur Änderung des Namens oder der Anschrift in den Akten angemeldeter Marken entsprechend anzuwenden. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann ein gemeinsamer Antrag auch für die Änderung von Namen oder Anschriften hinsichtlich Eintragungen und Anmeldungen gestellt werden.

Abschnitt 9

Akteneinsicht

§ 47

Zuständigkeit

Über den Antrag auf Einsicht in die Akten von Anmeldungen entscheidet die Markenstelle, die für die Durchführung des Eintragungsverfahrens zuständig ist. Ist das Eintragungsverfahren abgeschlossen, entscheidet eine Markenabteilung.

§ 48

Durchführung der Akteneinsicht

(1) Die Einsicht in die Akten von Anmeldungen und von eingetragenen Marken wird in das Original oder in eine Kopie der Akten gewährt.

(2) Die Akteneinsicht in das Original der Akten wird nur im Dienstgebäude des Patentamts gewährt.

(3) Auf Antrag wird Akteneinsicht durch die Erteilung von Kopien der gesamten Akten oder von Teilen der Akten gewährt. Auf Antrag werden beglaubigte Kopien ausgefertigt.

Abschnitt 10

Internationale Registrierungen

§ 49

Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen

(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Patentamt soll das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(2) Die nach § 108 Absatz 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist in französischer Sprache einzureichen.

§ 50

Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer beim Patentamt angemeldeten oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 49 entsprechend.

(2) Die nach § 120 Absatz 3 und § 108 Absatz 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer Sprache oder in englischer Sprache einzureichen.

§ 51

Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 49 entsprechend.

(2) Die nach § 120 Absatz 3 und § 108 Absatz 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer Sprache oder in englischer Sprache einzureichen.

§ 52

Schutzverweigerung

(1) Wird einer international registrierten Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der internationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist, innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muß, damit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgesetzt.

(2) Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der Inhaber der international registrierten Marke keinen Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die Schutzverweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde beim Patentamt innerhalb eines weiteren Monats nach der in Absatz 1 genannten Frist von vier Monaten ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum einzulegen. Der Schutzverweigerung muß eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein. § 61 Absatz 2 des Markengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 53

Unterrichtung über international registrierte Marken

(1) Ein Register über die international registrierten Marken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, wird nicht geführt.

(2) Auskünfte über international registrierte Marken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, werden aufgrund der im Patentamt geführten Datensammlung erteilt.

Teil 6


Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

§ 54

Eintragungsantrag

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

  1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92,

  2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

  3. die geographische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, deren Eintragung beantragt wird,

  4. die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben.

§ 55

Prüfung des Antrags

(1) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patentamt die Stellungnahmen der interessierten öffentlichen Körperschaften einschließlich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie der interessierten Verbände, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft ein.

(2) Ergibt sich aus dem Antrag oder aus der Prüfung, daß die geographische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung mit einer Bezeichnung übereinstimmt, mit der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes geographisches Gebiet bezeichnet wird, so unterrichtet das Patentamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 56

Veröffentlichung des Antrags

(1) Ergibt die Prüfung des Antrags, daß die geographische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so veröffentlicht das Patentamt den Antrag im Markenblatt und unterrichtet außerdem die beteiligten Verbände, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft entsprechend.

(2) In der Veröffentlichung sind anzugeben:

  1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

  2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

  3. die geographische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung,

  4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation.

(3) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 58 hinzuweisen.

§ 57

Akteneinsicht

(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von zur Eintragung angemeldeten geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Nach der Veröffentlichung gemäß § 56 wird auf Antrag Einsicht in die Akten gewährt.

§ 58

Stellungnahmen; erneute Prüfung

(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Antrags gemäß § 56

kann von jeder Person beim Patentamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit der geographischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist, eingereicht werden.

(2) Falls Stellungnahmen eingereicht werden, prüft das Patentamt den Antrag unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen erneut.

§ 59

Entscheidung über den Antrag

(1) Sind keine Stellungnahmen nach § 58 Absatz 1 eingegangen oder ergibt die erneute Prüfung nach § 58 Absatz 2, daß der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so faßt das Patentamt hierüber Beschluß und übermittelt das Original der Akten dem Bundesministerium der Justiz.

(2) Dem Antragsteller wird der nach Absatz 1 gefaßte Beschluß zugestellt.

§ 60

Einspruch

[Bisheriger Absatz 1 aufgehoben gemäß Gesetz vom 13.12.2001]

(1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:

  1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

  2. die geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich richtet,

  3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist.

(2) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß

  1. die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben sind,

  2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich am 24. Juli 1992 rechtmäßig im Verkehr befanden, oder

  3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind ausreichende Angaben zu machen.

§ 61

Einspruchsverfahren

(1) Das Patentamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche und übersendet diesem das Original des Einspruchs und des übrigen Akteninhalts.

(2) In dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gibt das Patentamt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, der Einspruch nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erhoben hat, und der Person, die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch erhoben hat, sowie dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Das Patentamt unterrichtet das Bundesministerium der Justiz über das Ergebnis des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und übersendet diesem das Original der Akten.

§ 62

Änderungen der Spezifikation

Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Patentamt zu stellen. Für das weitere Verfahren gelten § 54 Absatz 2 und die §§ 55 bis 61 entsprechend.

Teil 7

Allgemeine Verfahrensvorschriften

Abschnitt 1

Formblätter

§ 63

Formblätter

(1) Das Patentamt gibt die in dieser Verordnung vorgesehenen Formblätter heraus. Anstelle dieser Formblätter können Kopien dieser Formblätter oder Formblätter gleichen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet werden, wie zum Beispiel mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte oder bearbeitete Formblätter.

(2) Formblätter sollen so ausgefüllt sein, daß sie die maschinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten.

Abschnitt 2

Form der Anträge und Eingaben

§ 64

Originale

(1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unterschrieben einzureichen.

(2) Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Fommat DIN A4 zu verwenden. Die Schrift muß leicht lesbar und dokumentenecht sein. Vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten. Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend numeriert und zusammengeheftet sein.

§ 65

Übermittlung durch Telekopierer

(1) Das unterschriebene Original kann auch durch Telekopierer übermittelt werden.

(2) Das Patentamt kann die Wiederholung der Übermittlung durch Telekopierer oder das Einreichen des Originals verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des Originals mit der übermittelten Telekopie hat oder wenn die Qualität der Wiedergabe den Bedürfnissen des Patentamts nicht entspricht.

(3) Aufforderungen des Patentamts nach Absatz 2 berühren einen infolge des Zugangs durch Telekopierer zuerkennbaren Anmeldetag oder die durch den Zugang gewahrten Fristen nicht.

§ 66

Übermittlung durch Telegramm oder Telex

(1) Anträge und Eingaben können auch durch Telegramm, Telex oder ähnliche Formen der Datenübermittlung übermittelt werden. In diesen Fällen tritt die Namensangabe an die Stelle der Unterschrift.

(2) Betrifft der Antrag oder die Eingabe in den Fällen des Absatzes 1 eine durch Telegramm, Telex oder ähnliche Formen der Datenübermittlung nicht wiedergebbare Mitteilung, wie zum Beispiel die Wiedergabe einer Marke oder von Anlagen, so sind diese Mitteilungen im Original oder durch Übermittlung durch Telekopierer nachzuholen.

(3) § 65 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben unberührt.

[Ab 15.10.2003 neu gefasst durch VO vom 1.9.2003:

§ 66
Einreichung elektronischer Dokumente

(1) Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558) einzureichen; elektronische Einreichungen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

(2) Elektronische Dokumente sind entsprechend den vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts bekannt gemachten Formatvorgaben einzureichen. Die Formatvorgaben werden vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt gemacht.

]

§ 67

Fremdsprachige Formblätter

(1) Für das Einreichen von Anmeldungen können außer den vom Patentamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 63 Absatz 1 Satz 2) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert sind und nach Form und Inhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen. Das Patentamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die Zuerkennung eines Anmeldetags nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes bleibt von solchen Nachforderungen unberührt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Verfahren, für die in dieser Verordnung vom Patentamt herausgegebene Formblätter vorgesehen sind.

§ 68

Fremdsprachige Anmeldungen

(1) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht werden, wird, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannt.

(2) Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung beim Patentamt ist eine deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, einzureichen. Die Übersetzung muß von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

(3) Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen. Wird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 eingereicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag des Eingangs der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt.

(4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem Patentamt finden auf der Grundlage der deutschen Übersetzung statt.

§ 69

Schriftstücke in fremden Sprachen

(1) Das Patentamt kann die folgenden fremdsprachigen Schriftstücke berücksichtigen:

  1. Prioritätsbelege,

  2. Belege über eine im Ursprungsland eingetragene Marke,

  3. Unterlagen zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis von Tatsachen,

  4. Stellungnahmen und Bescheinigungen Dritter,

  5. Gutachten,

  6. Nachweise aus Veröffentlichungen.

(2) Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefaßt, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

(3) Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefaßt, so kann das Patentamt verlangen, daß innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine Übersetzung eingereicht wird. Das Patentamt kann verlangen, daß die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt wird. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

§ 70

Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben

(1) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf allen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen Bestandteilen einer an das Patentamt gerichteten Sendung ist anzugeben, zu welchem Antrag oder zu welcher Eingabe sie gehören.

(2) Anträge und Eingaben, die mehrere Vorgänge betreffen, sind in der erforderlichen Stückzahl einzureichen. Die Anwendung der Bestimmungen über die Zusammenfassung mehrerer Widersprüche in einem Schriftsatz (§ 26 Absatz 1 Satz 2) und über gemeinsame Anträge für die Eintragung oder den Vermerk von Rechtsübergängen (§ 31 Absatz 8), von Berichtigungen (§ 45 Absatz 3) und von Änderungen von Namen und Anschriften (§ 46 Absatz 3) bleibt unberührt.

(3) Sind beglaubigte Unterlagen einzureichen, kann anstelle einer öffentlichen Beglaubigung auch eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte Kopie eingereicht werden.

(4) Sind in dem Verfahren vor dem Patentamt mehrere Personen beteiligt, so sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, so steht es im Ermessen des Patentamts, ob es die erforderliche Zahl von Abdrucken auf Kosten des Beteiligten anfertigt oder ihn dazu auffordert, sie nachzureichen.

Abschnitt 3

Beschlüsse, Bescheide und Mitteilungen des Patentamts

§ 71

Form der Ausfertigungen

(1) Die Ausfertigungen der Beschlüsse, der Bescheide und der sonstigen Mitteilungen erhalten in der Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“ und am Schluß die Bezeichnung der Markenstelle oder der Markenabteilung.

(2) Die Ausfertigungen der Beschlüsse erhalten den Namen und die Dienstbezeichnung des Unterzeichnenden. Sie sind mit der Unterschrift des Ausfertigenden zu versehen; dem steht es gleich, wenn sie mit einem Abdruck des Namens des Ausfertigenden und einem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts versehen werden.

(3) Bescheide und sonstige Mitteilungen sind entweder mit Unterschrift oder mit einem Abdruck des Namens des Zeichnungsberechtigten oder mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts zu versehen.

§ 72

Zustellung und formlose Übersendung

(1) Soweit eine Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist, richtet sich diese nach § 94 des Markengesetzes.

(2) Im übrigen werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Patentamts formlos übersandt.

(3) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telekopierer oder durch Telex oder ähnliche Formen der Datenübermittlung.

§ 73

Mehrere Beteiligte; mehrere Vertreter

(1) Falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Vertreter gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligt sind, ist anzugeben, welche dieser Personen als Zustellungsbevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter für alle Beteiligten bestimmt ist. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die Person als Zustellungsbevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter, die als erste genannt ist.

(2) Falls von einem Beteiligten mehrere Vertreter bestellt sind, ist anzugeben, welcher dieser Vertreter als Zustellungsbevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter bestimmt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist derjenige Vertreter Zustellungsbevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter, der als erster genannt ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligte Personen mehrere Vertreter als gemeinsame Vertreter bestimmt haben.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Zusammenschluß von Vertretern mit der Vertretung beauftragt worden ist. In diesem Fall reicht die Angabe des Namens des Zusammenschlusses aus. Hat ein solcher Zusammenschluß mehrere Anschriften, so ist anzugeben, welche Anschrift maßgebend ist. Fehlt eine solche Angabe, so ist diejenige Anschrift maßgebend, die als erste genannt ist.

Abschnitt 4

Fristen ; Entscheidung nach Lage der Akten

§ 74

Fristen

(1) Die vom Patentamt bestimmten oder auf Antrag gewährten Fristen betragen bei Beteiligten mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Inland in der Regel einen Monat, bei Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Ausland in der Regel zwei Monate. Das Patentamt kann, wenn die Umstände dies rechtfertigen, eine kürzere oder längere Frist bestimmen oder gewähren.

(2) Bei Angabe von zureichenden Gründen können Fristverlängerungen bis zum Zweifachen der Regelfrist nach Absatz 1 gewährt werden.

(3) Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten ist außerdem das Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft zu machen.

§ 75

Entscheidung nach Lage der Akten

(1) Über Anträge oder Erinnerungen ohne Begründung kann im einseitigen Verfahren nach Ablauf von einem Monat nach Eingang nach Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag oder der Erinnerung keine spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 74 angekündigt worden ist.

(2) Über Anträge, Widersprüche oder Erinnerungen ohne Begründung kann im mehrseitigen Verfahren nach Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag, dem Widerspruch oder der Erinnerung keine spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 74 angekündigt worden ist und wenn der andere Beteiligte innerhalb der Fristen des § 74 Absatz 1 keine Stellungnahme abgibt oder eine spätere Stellungnahme ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 74 ankündigt. Wird der Antrag, der Widerspruch oder die Erinnerung zurückgewiesen, muß eine Stellungnahme der anderen Beteiligten nicht abgewartet werden.

Abschnitt 5

Vertretung; Vollmacht

§ 76

Vertretung

(1) Ein Beteiligter kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Erfordernis der Bestellung eines Inlandvertreters nach § 96 des Markengesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in dem Zusammenschluß tätig sind, ausdrücklich als Vertreter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem Zusammenschluß tätigen Vertreter.

(3) Die Wahrnehmung der Interessen eines Beteiligten durch einen Arbeitnehmer dieses Beteiligten ist keine Bevollmächtigung im Sinne des Absatzes 1. Die Berechtigung des Arbeitnehmers, für den Beteiligten zu handeln, wird vom Patentamt nicht geprüft.

§ 77

Vollmacht

(1) Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind, haben beim Patentamt eine vom Auftraggeber unterschriebene Vollmachtsurkunde einzureichen. Eine Beglaubigung der Vollmachtsurkunde oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.

(2) Die Vollmacht kann sich auf mehrere Anmeldungen, auf mehrere eingetragene Marken oder auf mehrere Verfahren erstrecken. Die Vollmacht kann sich auch als „Allgemeine Vollmacht“ auf die Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Markenangelegenheiten erstrecken. In den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen muß die Vollmachtsurkunde nur in einem Exemplar eingereicht werden.

(3) Vollmachtsurkunden müssen auf prozeßfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen lauten. Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses ist zulässig.

(4) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentamt hat das Fehlen einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, ein Patentanwalt, ein Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der Patentanwaltsordnung ein Patentassessor als Bevollmächtigter auftritt.

Teil 8

Schlußvorschriften

§ 78

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über die Anmeldung von Warenzeichen und Dienstleistungsmarken vom 9. April 1979 BGBl. I, S. 570, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Oktober 1992 BGBl. I, S. 1764,

  2. die Bestimmungen über die Form des Widerspruchs im Warenzeicheneintragungsverfahren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 20. April 1967 BAnz. Nr. 117 vom 28. Juni 1967,

  3. die Bestimmungen über die Anmeldung von Kennfäden vom 5. Februar 1940 sowie die Ergänzung der Bestimmung über die Anmeldung von Kennfäden vom 22. April 1942,

  4. die Bestimmung betreffend die Einrichtung der Rolle für die Verbandszeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.

§ 79

Inkrafttreten

Die §§ 54 bis 77 treten am 7. Dezember 1994 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995 in Kraft.

    München, den 30. November 1994

        Der Präsident des Deutschen Patentamts

        Dr. Häußer

Anlage (zu § 15 Absatz 1)
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen

I. Waren

Klasse 1

Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke;

Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand;

Düngemittel;

Feuerlöschmittel;

Mittel zum Härten und Löten von Metallen;

chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln;

Gerbmittel;

Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.

Klasse 2

Farben, Firnisse, Lacke;

Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel;

Färbemittel;

Beizen;

Naturharze im Rohzustand;

Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler.

Klasse 3

Wasch- und Bleichmittel;

Putz, Polier , Fettentfernungs- und Schleifmittel;

Seifen;

Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer;

Zahnputzmittel.

Klasse 4

Technische Öle und Fette;

Schmiermittel;

Staubabsorbierungs, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel;

Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe;

Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke.

Klasse 5

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse;

Sanitärprodukte für medizinische Zwecke;

diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost;

Pflaster, Verbandmaterial;

Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;

Desinfektionsmittel;

Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;

Fungizide, Herbizide.

Klasse 6

Unedle Metalle und deren Legierungen;

Baumaterialien aus Metall;

transportable Bauten aus Metall;

Schienenbaumaterial aus Metall;

Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke);

Schlosserwaren und Kleineisenwaren;

Metallrohre;

Geldschränke;

Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten;

Erze.

Klasse 7

Maschinen und Werkzeugmaschinen;

Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge);

Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge);

nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte;

Brutapparate für Eier.

Klasse 8

Handbetätigte Werkzeuge und Geräte;

Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel;

Hieb- und Stichwaffen;

Rasierapparate.

Klasse 9

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente;

Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität;

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;

Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;

Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Feuerlöschgeräte.

Klasse 10

Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne;

orthopädische Artikel;

chirurgisches Nahtmaterial.

Klasse 11

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.

Klasse 12

Fahrzeuge;

Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.

Klasse 13

Schußwaffen;

Munition und Geschosse;

Sprengstoffe;

Feuerwerkskörper.

Klasse 14

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten;

Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;

Uhren und Zeitmeßinstrumente.

Klasse 15

Musikinstrumente.

Klasse 16

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;

Druckereierzeugnisse;

Buchbinderartikel;

Photographien;

Schreibwaren;

Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;

Künstlerbedarfsartikel;

Pinsel;

Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten;

Drucklettern;

Druckstöcke.

Klasse 17

Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten;

Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate);

Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial;

Schläuche (nicht aus Metall).

Klasse 18

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten;

Häute und Felle;

Reise- und Handkoffer;

Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;

Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

Klasse 19

Baumaterialien (nicht aus Metall);

Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke;

Asphalt, Pech und Bitumen;

transportable Bauten (nicht aus Metall);

Denkmäler (nicht aus Metall).

Klasse 20

Möbel, Spiegel, Rahmen;

Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.

Klasse 21

Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert);

Kämme und Schwämme;

Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);

Bürstenmachermaterial;

Putzzeug;

Stahlspäne;

rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas);

Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten.

Klasse 22

Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit in Klasse 22 enthalten;

Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);

rohe Gespinstfasern.

Klasse 23

Garne und Fäden für textile Zwecke.

Klasse 24

Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;

Bett- und Tischdecken.

Klasse 25

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 26

Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder;

Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln;

künstliche Blumen.

Klasse 27

Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläqe;

Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).

Klasse 28

Spiele, Spielzeug;

Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;

Christbaumschmuck.

Klasse 29

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild;

Fleischextrakte;

konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;

Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte;

Eier, Milch und Milchprodukte;

Speiseöle und -fette.

Klasse 30

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee Ersatzmittel;

Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis;

Honig, Melassesirup;

Hefe, Backpulver;

Salz, Senf;

Essig, Saucen (Würzmittel);

Gewürze;

Kühleis.

Klasse 31

Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten;

lebende Tiere;

frisches Obst und Gemüse;

Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen;

Futtermittel, Malz.

Klasse 32

Biere;

Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;

Fruchtgetränke und Fruchtsäfte;

Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Klasse 33

Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Klasse 34

Tabak;

Raucherartikel;

Streichhölzer.

II. Dienstleistungen

Klasse 35

Werbung;

Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten.

Klasse 36

Versicherungswesen;

Finanzwesen;

Geldgeschäfte;

Immobilienwesen.

Klasse 37

Bauwesen;

Reparaturwesen;

Installationsarbeiten.

Klasse 38

Telekommunikation.

Klasse 39

Transportwesen;

Verpackung und Lagerung von Waren;

Veranstaltung von Reisen.

Klasse 40

Materialbearbeitung.

Klasse 41

Erziehung;

Ausbildung;

Unterhaltung;

sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Klasse 42

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;

Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen;

Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software;

Rechtsberatung und -vertretung.

Klasse 43

Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Klasse 44

Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen;

Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere;

Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft.

Klasse 45

Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse;

Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen.


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