DPMA: Merkblatt für Markenanmelder (Ausgabe 2011) (Deutschland)





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Letzte Änderung: 25.07.2011
http://transpatent.com/gesetze/mbmg.html

Merkblatt für Markenanmelder
(Ausgabe 2011)

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H.
Jochen Krieger

Rechtsanwalt in Düsseldorf













TT-BEGRIFF

Deutschland

Markenrecht

Merkblatt 2011

TRANSPATENT

TT-ZAHL

DE597

4051

601

Juli 2011

Merkblatt
Wie melde ich eine Marke an?


Quelle: DPMA W 7731 7.11

Vorbemerkung

Die Voraussetzungen für die Anmeldung einer Marke sind in den nachfolgend genannten Normen geregelt:


  1. im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (BGBl I, S. 3082; BlPMZ 1994, Sonderheft), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 2521),

  2. im Patentkostengesetz (PatKostG) vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318), und in der Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV) vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083),

  3. in der Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung – MarkenV) vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995),

  4. in der Verordnung über das Deutsche Paten- und Markenamt (DPMAV) vom 1. April 2004 (BGBl I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung über die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159).

Was ist eine Marke ?

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Kennzeichen dieser Art können Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen geschützt werden, wenn sie den Bestimmungen des MarkenG genügen.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit eine Marke eingetragen werden kann?

Ein Zeichen kann den Schutz als Marke unter anderem durch Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erhalten (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Eine solche Eintragung setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der bestimmte Angaben enthalten muss.

Für den Antrag muss das vom DPMA herausgegebene Formblatt
(W 7005) verwendet werden. (Alternativ kann ein Formblatt gleichen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet werden, insbesondere mit der elektronischen Datenverarbeitung erstellte und bearbeitete Formblätter). Beim Ausfüllen dieses Formblattes sind die nachfolgend genannten Punkte zu beachten (die Ziffern in Klammern beziehen sich jeweils auf die entsprechenden Felder im Formblatt):

Zustellungsadresse (1)

Tragen Sie hier bitte die vollständige Postanschrift ein, an die das DPMA alle Schreiben richten soll.

Die Zustellungsadresse kann ggf. von der Anschrift dessen, der Inhaber der Marke sein soll (Anmelder), abweichen.

Denken Sie daran, dass mit der Absendung von Mitteilungen des DPMA an die genannte Adresse wichtige Fristen in Gang gesetzt werden können – die Erreichbarkeit unter dieser Adresse muss deshalb unbedingt sicher gestellt werden.

Feld TELEFAX vorab

Wenn Sie Ihre Anmeldung vor der Versendung per Post vorab als Fax an das DPMA schicken, kreuzen Sie dieses Feld unbedingt an. Tragen Sie daneben auch bitte das Datum ein, an dem Sie das Fax abschicken. Sie helfen dem DPMA, die Unterlagen zusammenzuführen und unnötige Doppelanmeldungen zu vermeiden.

Feld (2)

Tragen Sie hier bitte Ihr internes Geschäftszeichen (soweit vorhanden), sowie Ihre Telefonnummer(n), Telefaxnummer und das aktuelle Datum ein.

Anmelder der Marke (3)

Der Anmelder ist in jedem Fall anzugeben. Andernfalls ist die Anmeldung nicht wirksam und sichert auch nicht den Zeitrang des Anmeldetages.

Anmelder kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein (§ 7 MarkenG).

Die Anmelderangaben müssen Name und Anschrift umfassen.

Wird die Marke für eine Firma angemeldet, so ist die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung anzugeben.

Ist ein/e Anmelder/in als juristische Person in einem Register eingetragen, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden.

Soll die Anmeldung für mehrere Personen erfolgen, sind die Namen und Wohnanschriften aller Einzelpersonen anzugeben.

Bei Vereinen, die nicht im Handels- bzw. Vereinsregister registriert sind, müssen ebenfalls Name und Anschrift aller Mitglieder in der Anmeldung angegeben werden (§ 5 Abs. 3 MarkenV). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ins Markenregister eingetragen werden, wenn Name und Anschrift von mindestens einem vertretungsberechtigten Gesellschaftler angegeben sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 MarkenV).

Wird eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung in Gründung (GmbH i.G.) angemeldet, so ist der Anmeldung eine unbeglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

Vertreter (3)

Soll bei der Anmeldung der Marke ein Vertreter, z.B. ein Rechts- oder Patentsanwalt, tätig werden, sind Name und Anschrift des Vertreters anzugeben. Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses ist zulässig.

Eine vom Auftraggeber unterschriebene Vollmacht muss dem DPMA nur vorgelegt werden, wenn der Vertreter kein Rechts- oder Patentanwalt ist (§ 15 Abs. 4 DPMAV). Die Vollmacht muss auf eine prozessfähige, mit ihrem bürgerlichem Namen bezeichnete Person lauten.

Für Anmelder mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Inland ist für das Verfahren vor dem DPMA ein Vertreter nicht vorgeschrieben. Anmelder (auch deutsche Staatsangehörige), die weder in Deutschland wohnen, noch einen (Geschäfts-) Sitz oder eine Niederlassung haben, müssen sich dagegen von einem im Inland bestellten Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen (§ 96 Abs. 1 MarkenG). Unter bestimmten Bedingungen können auch Rechts- und Patentanwälte aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum Vertreter vor dem DPMA sein (siehe § 96 Abs. 2 MarkenG).

Antrag auf internationale Registrierung (4)

Bitte kreuzen Sie dieses Feld nur an, wenn Sie einen Antrag auf internationale Registrierung gleichzeitig mit der nationalen Anmeldung einreichen. Es ist jedoch zweckmäßig, den Antrag erst nach Bekanntwerden des Aktenzeichens der nationalen Anmeldung (z.B. Erhalt der Empfangsbescheinigung) einzureichen, da vorher eine Bearbeitung des Antrags auf internationale Registrierung nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang wird dringend empfohlen, die Hinweise im Merkblatt über die internationale Registrierung nach dem MMA und PMMA (M 8940) zu beachten.

Wiedergabe der Marke (5) und Markenform (6)

Die Anmeldung muss in jedem Fall die Wiedergabe der Marke enthalten. Andernfalls ist die Anmeldung nicht wirksam und sichert nicht den Zeitrang des Anmeldetages.

Mit jedem Antrag kann nur eine Marke angemeldet werden.

Nach Einreichung des Antrags beim DPMA kann die angemeldete Marke nicht mehr abgeändert werden.

Im Antrag ist deshalb die Marke, für die Schutz begehrt wird, genau in der Weise wiederzugeben, in der sie künftig geschützt werden soll.

Wenn der Platz auf dem Anmeldeformular nicht ausreicht, ist die Darstellung als Anlage beizufügen. In diesem Fall bitte das Feld „siehe Anlage“ ankreuzen.

Bei allen Marken außer Wortmarken (siehe unten die Erläuterungen zu Feld (6)) müssen dem Anmeldeantrag zwei übereinstimmende grafische Wiedergaben der Marke beigefügt werden (§ 8 Abs. 1 MarkenV).

Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger (CD oder DVD – Details zu den Datenträgerformaten siehe http://www.dpma.de/marke/anmeldung/erforderlicheangaben/bestimmungenundformvorschriften/index.html#a2) eingereicht werden (bezüglich der Einzelheiten siehe § 8 Abs. 5 MarkenV).

Die Blattgröße der grafischen Wiedergabe darf das Format DIN A 4 (29,7 cm Höhe, 21 cm Breite) nicht überschreiten. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 cm x 17 cm sein. Die Mindestgröße der Markenwiedergabe beträgt 8 cm in der Breite oder 8 cm in der Höhe (§ 8 Abs. 3 MarkenV). Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand ist ein Randabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten.

Soweit sich die vom Anmelder gewünschte Stellung der Marke aus der Abbildung nicht von selbst ergibt, ist durch einen entsprechenden Vermerk auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, wo „oben“ bzw. „unten“ sein soll.

Wird eine dreidimensionale Gestaltung als Marke angemeldet (dreidimensionale Marke), besteht die Möglichkeit, bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke (jeweils zweifach) einzureichen. Alle Ansichten müssen sich auf einem Blatt mit der oben angegebenen Blattgröße befinden und auch hier darf der Satzspiegel nicht größer sein als oben angegeben. Die Abbildungen müssen den Schutzgegenstand ausreichend bestimmen und in allen wesentlichen Merkmalen vollständig darstellen.

Wenn die Marke nicht Schwarz-Weiß, sondern in Farbe eingetragen werden soll, sind die entsprechenden wörtlichen Farbangaben anzugeben (z.B. Rot, Grün, Gelb). Die Benennung von RAL-, Pantone- oder HKS-Nummern ist nicht ausreichend. Bei der Anmeldung von farbigen Marken per Fax ist zu beachten, dass der Anmeldetag des Faxeingangs nur zuerkannt werden kann, wenn auch auf dem Fax die Zuordnung der Farben erkennbar ist.

Soll ein Klang als Marke angemeldet werden (Hörmarke), so muss außer einer grafischen Wiedergabe der Marke (Darstellung durch ein Notensystem) auch eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem elektronischen Datenträger (CD oder DVD – Details zu den Datenträgerformaten siehe http://www.dpma.de/marke/anmeldung/erforderlicheangaben/bestimmungenundformvorschriften/index.html#a2) der Anmeldung beigefügt werden. (Bezüglich der Einzelheiten siehe § 11 Abs. 5 MarkenV).

Außer bei Wortmarken kann der Anmeldung zudem eine Beschreibung beigefügt werden.

In Feld (6) muss angegeben werden, welche Form die angemeldete Marke hat.

Wortmarken (§ 7 MarkenV) sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen, die sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift darstellen lassen.

Bildmarken (§ 8 MarkenV) sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).

Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind. Sie bilden einen Unterfall der Bildmarke.

Dreidimensionale Marken (§ 9 MarkenV) sind gegenständliche Marken, d. h. sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung.

Hörmarken (§ 11 MarkenV) sind akustische, hörbare Marken, die aus Tönen bestehen, also beispielsweise eine kurze Melodie.

Kennfadenmarken (§ 10 MarkenV) sind in der Regel farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten (meist Kabeln, Drähten oder Schläuchen) angebracht sind.

Um eine sonstige Markenform (§ 12 MarkenV) handelt es sich, wenn die Marke keiner der vorgenannten Markenformen zugeordnet werden kann. Beispielsweise ist eine Farbmarke, die aus einer konturlosen Farbe oder der Kombination mehrerer Farben besteht, eine anerkannte sonstige Markenform.

Antrag auf beschleunigte Prüfung (7)

Der Antrag auf beschleunigte Prüfung (§ 38 MarkenG) dient dazu, eine rasche Entscheidung der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen (§§ 36, 37 MarkenG) herbeizuführen. Er soll sicherstellen, dass eine Marke, die alle Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, innerhalb von sechs Monaten eingetragen wird. Die Eintragung innerhalb dieser Frist ist beispielsweise von Bedeutung, wenn die Marke danach auch noch international registriert werden und dabei die Priorität der deutschen Markenanmeldung in Anspruch genommen werden soll.

Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr in Höhe von EUR 200,- zu entrichten.

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (8)

Die Anmeldung muss in jedem Fall ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Ohne ein solches Verzeichnis ist die Anmeldung nicht wirksam und sichert auch nicht den Zeitrang des Anmeldetages.

Nachdem die Anmeldung beim DPMA eingegangen ist, kann die Liste der Waren bzw. Dienstleistungen nicht mehr erweitert werden. Einschränkungen sind dagegen jederzeit möglich.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich danach, für welche Waren und Dienstleistungen sie geschützt ist. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“ in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Nach der Zahl der beanspruchten Klassen richtet sich die Höhe der Gebühr, die für die Anmeldung zu zahlen ist.

Die Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen, sind auf dem Formular wörtlich zu benennen – die Angabe von bloßen Klassennummern (wie „12, 22, 36„) ist unzureichend.

Reicht der auf dem Formular vorgesehene Platz nicht aus, so können dem Antragsformular weitere Seiten beigefügt werden. In diesem Fall bitte „siehe Anlage“ ankreuzen.

Außerdem ist das Verzeichnis dann in zweifacher Ausfertigung der Anmeldung beizufügen. Die Verzeichnisse sind in Schriftgröße 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1,5 einzureichen (§ 20 Abs. 4 MarkenV).

Die Anmeldungen müssen ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in gruppierter Form enthalten. Dies bedeutet für Sie als Anmelder, dass Waren und Dienstleistungen nach Klassen getrennt und die Klassen nummerisch aufsteigend aufgeführt werden müssen. Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen, die vollständig ungruppiert eingereicht werden, haben eine erhebliche Verzögerung der Bearbeitung zur Folge und können zur vollständigen Zurückweisung der Anmeldung führen, wenn in der Folge kein gruppiertes Verzeichnis nachgereicht wird.

Ausführliche Hinweise zur Gruppierung finden Sie in der „Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen“ (W 7733), auch abgelegt unter http://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7733.pdf.

Die Waren und Dienstleistungen sind genau zu benennen, damit sie eindeutig der richtigen Waren- bzw. Dienstleistungsklasse zugeordnet werden können und der Schutzumfang der Marke in einem späteren Streitfall klar abgrenzbar ist. Nicht hinreichend bestimmt sind beispielsweise allgemeine Begriffe wie „Zubehör“ oder „Systeme„.

Werden unbestimmte Begriffe verwendet, so kann sich das Anmeldeverfahren erheblich verzögern.

Informationen zur Abfassung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses finden Sie in der „Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen“ (W 7733). Verwenden Sie bitte, soweit wie möglich, die dort aufgeführten Begriffe, da es sich um standardisierte zulässige Angaben handelt. Lediglich die grau unterlegten Begriffe der amtlichen Liste sind entsprechend den Empfehlungen zu erläutern.

Zulässige Waren- und Dienstleistungsbegriffe finden Sie außerdem in der „Alphabetischen Liste der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza“ [TT: Siehe Buchrezensionen http://transpatent.com/advobook/194-4015.html].

Eine gute Hilfe beim Abfassen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bietet außerdem die Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen des DPMA (http://www.dpma.de/service/klassifikationen/nizzaklassifikation/suche/suchen.html), die neben den Begriffen der Klasseneinteilung und der alphabetischen Liste der internationalen Klassifikation zahlreiche weitere Begriffe enthält, deren Eintragung vom DPMA in dieser Form grundsätzlich akzeptiert wird.

Hinweis

Jede zusätzlich beanspruchte Waren- oder Dienstleistungsklasse erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen werden.

Zudem sieht das Markengesetz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Benutzungszwang vor. Das bedeutet, dass die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, um das Recht an ihr aufrechtzuerhalten.

Aus diesen Gründen sollten Sie sich bei der Formulierung des Waren-/Dienstleisungsverzeichnisses nur an den tatsächlichen Gegebenheiten Ihrer betrieblichen Ausrichtung, Ihrer geschäftlichen Planung oder Ihrer sonstigen thematischen Ausrichtung orientieren, unabhängig davon, ob dadurch ggf. weniger als die durch die Anmeldegebühr umfassten drei Klassen beansprucht werden.

Leitklassenvorschlag des Anmelders und Verweis auf bereits in identischer Form eingetragene Verzeichnisse von Waren und Dienstleistungen (8)

Der Anmelder hat die Möglichkeit, eine Leitklasse vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist zwar nicht verbindlich. In der Regel richtet sich das DPMA jedoch danach.

Die Leitklasse wird bei einer nicht ausreichenden Gebührenzahlung zuerst berücksichtigt.

Zudem richtet sich die Geschäftsverteilung der Markenstellen nach der jeweiligen Leitklasse der eingereichten Anmeldungen.

Sie können durch die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens auf ein bereits in identischer Form eingetragenes Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen hinweisen. Dadurch kann die Bearbeitung Ihrer Anmeldung beschleunigt werden. Ein Anspruch auf erneute Eintragung des Verzeichnisses in der gleichen Form wird dadurch jedoch nicht begründet. Dies gilt vor allem für den Fall, dass sich die der ursprünglichen Anmeldung zugrundeliegende Fassung der Nizzaer Klassifikation oder die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Einordnung von Waren/Dienstleistungen geändert hat.

Eintragung als Kollektivmarke (9)

Eine Kollektivmarke ist ein Verbandszeichen, mit dem ein Verband Markenschutz für seine Mitgliedsunternehmen erlangen kann. Die Anmeldung einer Kollektivmarke kommt deshalb nur für rechtsfähige Verbände oder juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht.

Bei der Anmeldung einer Kollektivmarke sind die Vorschriften der
§§ 97 ff. MarkenG zu beachten.

Ausländische Priorität und Ausstellungspriorität (10)

Maßgeblich für den Zeitrang einer Marke ist in aller Regel der Tag des Eingangs der Anmeldeunterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Es kann aber in bestimmten Fällen ein früherer Zeitpunkt beansprucht werden.

(a) Ausländische Priorität

Ist die Marke bereits im Ausland angemeldet oder registriert worden und gibt es mit dem betroffenen ausländischen Staat entsprechende völkervertragliche Regelungen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten den Zeitrang der ausländischen Voranmeldung auch für die spätere deutsche Anmeldung zu beanspruchen (§ 34 MarkenG).

Die ausländische Voranmeldung muss hierfür mit der späteren deutschen Anmeldung völlig übereinstimmen.

In diesem Fall ist das Feld „ausländische Priorität“ anzukreuzen und der Anmeldetag, der Staat und das Aktenzeichen der ausländischen Voranmeldung sind zu nennen. Diese Erklärung kann noch binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Anmeldung der deutschen Marke abgegeben werden.

(b) Ausstellungspriorität

Hat der Anmelder unter der Marke bereits Waren und Dienstleistungen auf einer Ausstellung gezeigt und liegt dies nicht länger als sechs Monate zurück, kann er den Tag der ersten Zurschaustellung als Prioritätstag in Anspruch nehmen, sofern die Ausstellung zu den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Ausstellungen gehört (§ 35 MarkenG). Die ausgewählten Ausstellungen werden regelmäßig im Bundesgesetzblatt und der Zeitschrift „Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen“ veröffentlicht.

In diesem Fall ist das Feld "Ausstellungspriorität" anzukreuzen. Hier können Sie auch unser neues Formular "Ausstellungsbescheinigung" (W 7708) nutzen. Geben Sie bitte insbesondere Name und Ort der betreffenden Ausstellung oder Messe sowie den Tag der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke an. Dieser Nachweis, versehen mit Unterschrift / Stempel der Messeleitung bzw. der für den Schutz des geistigen Eigentums während der Ausstellung zuständigen Stelle, kann noch binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Anmeldung der Marke abgegeben werden.

Serie von Markenanmeldungen (11)

Wenn Sie gleichzeitig, in einem Poststück, mehrere Marken zur Eintragung anmelden, kann das DPMA diese als Serie von Markenanmeldungen behandeln, so dass die Anmeldungen einheitlich von einer Markenstelle bearbeitet werden.

Insbesondere bei formellem Klärungsbedarf wird hierdurch eine einheitlichere Prüfung, bspw. bei Fragen der Zulässigkeit von Begriffen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, erreicht. Alle Anmeldungen werden grundsätzlich zeitgleich bearbeitet. Bei Anfragen zu den Anmeldungen einer Serie steht ein Ansprechpartner zur Verfügung.

Für eine Serienanmeldung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

    – Alle Anmeldungen weisen denselben Anmelder sowie denselben Leitklassenvorschlag auf.

    – Für alle Anmeldungen ist gleichermaßen der Antrag auf beschleunigte Prüfung gestellt oder nicht gestellt.

    – Zu jeder Anmeldung liegt ein gesondertes Antragsformular (W 7005) vor und unter Pkt. 11 des Antragsformulars ist die Gesamtzahl der (Einzel-) Anmeldungen sowie die Nummer der laufenden Anmeldung vermerkt.

    – Das Formular „Vorblatt zu einer Serie von Anmeldungen“ (W 7002) ist vollständig ausgefüllt.

Bitte beachten Sie:

– Alle zukünftigen Eingaben und Schriftsätze müssen gesondert für die betreffenden Anmeldungen eingereicht werden.

Es besteht kein Anspruch des Anmelders auf Behandlung seiner (Einzel-)Anmeldungen als Teil einer Serie.

Das DPMA behält sich vor, aus ablauforganisatorischen Gründen – auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Behandlung als Serienanmeldung – die (Einzel-)Anmeldungen nach der jeweils gültigen Geschäftsverteilung zu bearbeiten.

Gebühren, Zahlungsformen (12)

Die Höhe der Gebühren entnehmen Sie bitte dem
Kostenmerkblatt über die Gebühren und Auslagen des DPMA und des Bundespatentgerichts (A 9510).

Für die Anmeldung einer Marke ist eine Anmeldegebühr zu zahlen, welche die Klassengebühren für bis zu drei Klassen umfasst. Wird die Marke für Waren und Dienstleistungen angemeldet wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen fallen, ist außerdem für jede Klasse ab der vierten eine Klassengebühr zu zahlen. Diese Gebühren werden mit der Einreichung der Anmeldung fällig. Sie können weder gestundet noch erlassen werden. Die Höhe der Gebühren wird dem Anmelder in einer Gebührenbenachrichtigung mitgeteilt, die zusammen mit der Empfangsbescheinigung versandt wird. Danach erfolgt bezüglich der dort aufgeführten Gebühren keine weitere Aufforderung zur Zahlung.

Wird die Anmeldegebühr nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Anmeldung vollständig gezahlt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen (§ 6 Abs. 1 PatKostG). Die gesetzlich festgelegte Zahlungsfrist läft unabhängig vom Erhalt einer Empfangsbescheinigung! Werden in der Dreimonatsfrist die Klassengebühren nicht oder nicht vollständig gezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Betrag gedeckt werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse und dann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. Für die Waren oder Dienstleistungen der übrigen Klassen gilt die Anmeldung als zurückgenommen (§ 36 Abs. 3 MarkenG).

Wird die beschleunigte Prüfung nach § 38 MarkenG beantragt, so ist die Gebühr ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags zu zahlen. Wenn diese Gebühr nicht oder nicht fristgemäß gezahlt wird, gilt der Beschleunigungsantrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 1 PatKostG). Die Anmeldung wird dann im normalen Geschäftsgang bearbeitet.

Die Zahlung der Gebühren bestimmt sich nach der Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatKostZV). Danach können Gebühren wie folgt entrichtet werden:


    a) durch Barzahlung bei den Geldstellen des DPMA (in den Dienststellen München und Jena und im Technischen Informationszentrum in Berlin)

    b) durch Überweisung auf das Konto der Bundeskasse Weiden (Konto-Nr. 700 010 54 , BLZ 700 000 00)

    c) durch (Bar-)Einzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf das Konto der Bundeskasse Weiden (Konto-Nr. 700 010 54, BLZ 700 000 00) oder

    d) durch Übergabe oder Übersendung einer Einzugsermächtigung von einem Inlandskonto; es wird dringend empfohlen, den amtlichen Vordruck (A 9507) zu verwenden, um Irrtümer und Verzögerungen bei der Verbuchung der Gebühr zu vermeiden.

Die Vordrucke sind auch unter der Internet-Adresse http://www.dpma.de/service/formulare_merkblaetter/formulare/index.html abrufbar.

Beachten Sie bitte:

als Einzahlungstag gilt bei:

    a) Bareinzahlung: der Tag der Einzahlung,

    b) Überweisung: der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Bundeskasse Weiden,

    c) (Bar-)Einzahlung: der Tag der Einzahlung,

    d) Erteilung einer Einzugsermächtigung: der Tag des Eingangs der Einzugsermächtigung beim DPMA, sofern die Einziehung zugunsten der Geldstelle des DPMA erfolgt.

Bei der Zahlung der Gebühren sind stets der Verwendungszweck und, soweit bereits bekannt, das amtliche Aktenzeichen, ansonsten der Name des Anmelders und der Anmeldetag anzugeben.

Sofern Sie beabsichtigen, aus dem Ausland Gebühren zu überweisen oder aus dem Ausland eine Bareinzahlung vorzunehmen, benutzen Sie bitte folgende Daten:

    Zahlungsempfänger: Bundeskasse Weiden
    Bankbezeichnung: BBk München (= Deutsche Bundesbank Filiale München)
    Konto-Nummer: 700 010 54
    Bankleitzahl: 700 000 00
    BIC (SWIFT-Code): MARKDEF1700
    IBAN:       DE84 7000 0000 0070 0010 54

    Die Angaben des IBAN und BIC- Nummer tragen dazu bei, dass Überweisungen aus dem Ausland schnell und kostengünstig ausgeführt werden.

Die Zahlungsfristen werden dadurch nicht verlängert. Bitte achten Sie auch darauf, dass anfallende Überweisungsbebühren zu Ihren Lasten gebucht werden. Ist der dem DPMA gutgeschriebene Betrag geringer als die Höhe der fälligen Gebühr, treten die Rechtsfolgen einer nicht vollständigen Zahlung ein.

Unterschrift

Das Original des Anmeldeantrags ist von dem Anmelder bzw. den Anmeldern zu unterschreiben (ein Faksimilestempel genügt nicht). Jeder Anmelder muss die Anmeldung eigenhändig unterschreiben.

Ist eine Firma Anmelder der Marke, so bedarf es der Unterschrift der Person, die seitens der Firma dazu ermächtigt wurde. Durch Hinzufügen des Firmenstempels und eines entsprechenden Zusatzes sollte dies deutlich gemacht werden.

Telle-quelle-Schutz

Wenn die anzumeldende Marke bereits im Ausland in einem Mitgliedsland der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) registriert wurde, kann für die Anmeldung dieser Marke in Deutschland der sogenannte Telle-quelle-Schutz nach Art. 6quinquies PVÜ beantragt werden. Dies hat zur Folge, dass der angemeldeten Marke nur noch unter besonderen Voraussetzungen die Eintragung versagt werden kann. Auch diese Anmeldungen können jedoch beim Vorliegen absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen werden bzw. nach einem Widerspruchsverfahren wieder gelöscht werden.

Der Telle-quelle-Schutz ist nur für wenige Anmeldungen relevant. Bitte lassen Sie sich diesbezüglich ggf. von einem Patent- oder Rechtsanwalt beraten.

Anmeldung einer Marke in elektronischer Form

Sie können Ihre Markenanmeldung auch in elektronischer Form beim Deutschen Patent- und Markenamt einreichen. Zum Erstellen und Validieren der Anmeldedokumente benötigen Sie die Software DPMAdirekt, ehemals PaTrAs, die unter

http://www.dpma.de/service/e_dienstleistungen/dpmadirekt/index.html

kostenlos bestellt und herunter geladen werden kann.

Die elektronische Anmeldung ist nur mit einer qualifizierten digitalen Signatur möglich. Kartenanbieter finden Sie unter:

http://www.dpma.de/service/e_dienstleistungen/dpmadirekt/allgemeineinformationen/digitalesignatur/index.html

Beachten Sie bitte, dass die Übersendung einer einfachen E-mail keine rechtswirksame Markenanmeldung darstellt. Prüfen Sie daher bitte sorgfältig, ob Sie die Markenanmeldung ordnungsgemäß in elektronischer Form einlegen können oder dies in der weiterhin gültigen Schriftform (Telefax, Brief) vornehmen wollen.

Was geschieht nach der Anmeldung?

Ist die Anmeldung beim DPMA eingegangen, wird ein Aktenzeichen vergeben. Es wird festgestellt, in welche Klassen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fallen und anschließend unverzüglich eine Empfangsbescheinigung mit einer Gebührenbenachrichtigung versandt. Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird in dem elektronischen Schutzrechtsauskunftssystem des DPMA „DPMAregister“ (https://register.dpma.de/DPMAregister/uebersicht?lang=de) veröffentlicht (§ 33 Abs. 3 MarkenG).

Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse

Die weitere Bearbeitung der Markenanmeldung erfolgt erst nach Zahlung der Anmelde- und ggf. Klassengebühren (§ 5 Abs. 1 PatKostG). Zu den Folgen einer Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühren siehe oben unter „Gebühren, Zahlungsformen (12)„.

Danach wird geprüft, ob die Anmeldung die formellen Anmeldungserfordernisse erfüllt und ob der Eintragung der Marke sog. absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (§§ 36, 37 MarkenG).

Das DPMA prüft nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Inhaber älterer Marken können erst nach der Eintragung der Marke Widerspruch erheben (siehe unten zu „Widerspruch„).

Zunächst wird festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages vorliegen (§ 32 Abs. 2 MarkenG), der den Zeitrang sichert. Dies setzt voraus, dass die Identität des Anmelders feststellbar ist, eine Wiedergabe der Marke und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen vorliegen, für die die Eintragung beantragt wird.

Sollten diese oder weitere formelle Anmeldungserfordernisse nicht vorliegen, so ergeht ein Bescheid, der den Anmelder dazu auffordert, die Mängel innerhalb einer Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetags nicht vorliegen (§ 36 Abs. 2 S. 1 MarkenG). Fehlen andere formelle Erfordernisse, so wird die Anmeldung durch Beschluss zurückgewiesen (§ 36 Abs. 4 MarkenG). Wurde die Markenanmeldung nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist zurückgewiesen, kann der Anmelder innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die Weiterbehandlung seiner Anmeldung beantragen (§ 91a MarkenG). Innerhalb der Einmonatsfrist muss die Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von EUR 100,– entrichtet und die versäumte Handlung vollständig nachgeholt werden. Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

Weiterhin wird geprüft, ob der Marke absolute Schutzhindernisse im Sinne von § 8 MarkenG entgegenstehen. Danach sind insbesondere Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich nach ihrer Art, Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften und Merkmalen beschreiben, von der Eintragung ausgeschlossen.

Wird ein absolutes Schutzhindernis festgestellt, so wird dies dem Anmelder in einem Beanstandungsbescheid mitgeteilt. In diesem Bescheid wird dem Anmelder die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb einer Frist zu äußern.

Besteht das Schutzhindernis auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme fort, erlässt – je nach Geschäftsverteilung – ein Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter als Prüfer/in einen Zurückweisungsbeschluss.

Hat ein Beamter des höheren Dienstes die Entscheidung getroffen, kann gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt werden. Hat ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter die Entscheidung getroffen, kann gegen diese Entscheidung Erinnerung oder Beschwerwe eingelegt werden. Im Unterschied zur Beschwerde zum Bundespatentgericht wird über die Erinnerung ein Beamter des höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter als Erinnerungsprüfer entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist dann die Beschwerde zum Bundespatentgericht möglich.

Die Frist zur Einlegung der Erinnerung und der Beschwerde beträgt jeweils einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.

Es besteht die Möglichkeit, die Bescherde rechtswirksam in elektronischer Form einzulegen (elektronische Bescherde). Dazu müssen bestimmte EDV-technische Voraussetzungen erfüllt sein. Bitte beachten Sie unbedingt diese detaillierten Anforderungen an die Einlegung einer elektronischen Bescherde, die auch unter

http://www.dpma.de/service/e_dienstleistungen/dpmadirekt/index.html
aufgeführt sind.

Es genügt beispielsweise nicht, einen Beschwerde-Schriftsatz per E-Mail an das DPMA zu übermitteln. Wenn die Anforderungen nicht eingehalten werden, ist die Beschwerde nicht rechtswirksam eingelegt. Prüfen Sie daher bitte sorgfaltig, ob Sie das Rechtsmittel der Beschwerde ordnungsgemäß in elektronischer Form einlegen können oder dies in der weiterhin gültigen Schriftform vornehmen wollen.

Sowohl für die Erinnerung als auch für die Bescherde ist eine Gebühr zu entrichten. Näheres ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die dem Zurückweisungsbeschluss beiefügt ist. Wird über die Erinnerung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlegung entschieden, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Entscheidung zu stellen. Sollte innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Antrags nicht entschieden werden, kann gegen den mit der Erinnerung angefochtenen Beschluss unmittelbar Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden.

Sind alle formellen Vorausetzungen erfüllt, die Gebühren bezahlt und wird kein absolutes Schutzhindernis festgestellt, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen und die Eintragung im Markenblatt veröffentlicht. Der Markeninhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung – bei einer farbigen Markendarstellung wird seit dem 1. November 2008 eine Farburkunde erstellt – sowie eine Bescheinigung über die sonstigen in das Register eingetragenen Angaben.

Welche Möglichkeiten bietet die eingetragene Marke?

Mit der Eintragung der Marke entsteht ein ausschließliches Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG), das dem Markeninhaber unter anderem ermöglicht, im Verletzungsfall Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder die Unterlassung der beeinträchtigenden Handlung zu verlangen (§§ 14 ff. MarkenG).

Allerdings ist zu beachten, dass die Marke im Falle eines sich anschließenden Widerspruchsverfahrens aufgrund älterer Markenrechte wieder gelöscht werden kann. Es handelt sich insoweit zunächst um ein vorläufig eingetragenes Recht.

Widerspruch

Nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke haben Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken innerhalb einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einzulegen (§ 42 MarkenG).

Wenn ein oder mehrere Widersprüche eingehen, informiert das DPMA den Inhaber der angegriffenen Marke, der dann Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern. Nachdem sowohl der Widersprechende als auch der Inhaber der angegriffenen Marke Gelegenheit hatten, Stellungnahmen abzugeben, entscheidet je nach Geschäftsverteilung ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter oder ein Beamter des höheren Dienstes über den Widerspruch. Dem Widerspruch wird stattgegeben und die jüngere Marke gelöscht, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der Widerspruchsmarke mit der eingetragenen Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen bzw. der Branchennähe für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Andernfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Auch der Sonderschutz der bekannten Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann geltend gemacht werden.

Gegen die Entscheidung ist wiederum Erinnerung bzw. Beschwerde zum Bundespatentgericht gegeben (siehe oben).

Um Widersprüche so weit wie möglich auszuschließen, sollten Sie bereits vor der Anmeldung einer Marke feststellen, ob bereits identische oder ähnliche Marken registriert sind. Eine solche Recherche können Sie entweder selbst mit Hilfe des Recherchesystems DPMAregister des DPMA (http://register.dpma.de/) über das Internet oder im Recherchesaal des DPMA in München, im Technischen Informationszentrum in Berlin oder einem der Patentinformationszentren durchführen oder Sie können sich durch einen Rechts- oder Patentanwalt oder private Dienstleister bei der Recherche unterstützen lassen. Auch empfiehlt sich die Durchführung einer allgemeinen (Internet-)Recherche im Hinblick auf ältere Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen, da diese nicht in DPMAregister recherchiert werden können.

Löschung der Marke im Register

Als Inhaber einer eingetragenen Marke können Sie jederzeit auf die Marke insgesamt oder für einzelne Waren bzw. Dienstleistungen verzichten (§ 48
MarkenG).

Darüber hinaus kann die eingetragene Marke auf Antrag Dritter in Verfahren vor dem DPMA wegen Verfalls (§§ 49,
53 MarkenG) oder wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse (§§ 50, 54 MarkenG) gelöscht werden. Daneben kann die eingetragene Marke nach Abschluss eines vor den ordentlichen Gerichten durchgeführten Löschungsverfahrens wegen Verfalls oder Bestehen älterer Rechte gelöscht werden (§§ 49, 51, 55 MarkenG).

Wie lange ist die Marke geschützt?

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1 MarkenG) und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (§ 47 Abs. 1 MarkenG).

Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden
(§ 47 Abs. 2 MarkenG).

Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, dass eine Verlängerungsgebühr und, wenn die Verlängerung für Waren bzw. Dienstleistungen gelten soll, die in mehr als drei Klassen fallen, die Klassengebühren gezahlt werden. Diese Gebühren sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer der Marke endet (§ 3 Abs. 2 PatKostG). Sie dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden. Sie sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Danach kann die Verlängerung nur noch bewirkt werden, wenn die Gebühren mit einem Verspätungszuschlag bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden (§ 7 Abs. 1 PatKostG).

Um Kosten zu sparen, wird dringend empfohlen, rechtzeitig (zuschlagsfrei) zu zahlen bzw. selbst den (teilweisen) Verzicht auf die Marke zu erklären (§ 48 Abs. 1 MarkenG), soweit eine Verlängerung der Schutzdauer nicht beabsichtigt ist.

Hinweis

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt kann die Anmeldung jederzeit zurückgenommen werden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis einzuschränken oder die Teilung der angemeldeten oder eingetragenen Marke zu erklären.

Einzelheiten zu Anmeldungen per Telefax und zu fremdsprachigen Anmeldungen finden sich in § 11 DPMAV und in § 15 MarkenV.

Das Formular zur Anmeldung einer Marke (W 7005) ist beim Deutschen Patent- und Markenamt erhältlich und ebenso wie weitere Formulare und Informationen auch auf der Homepage des DPMA (http://www.dpma.de/) zu finden.

Haben Sie noch Fragen, wenden Sie sich bitte an:

Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts in München

Telefon: (089) 21 95 – 34 02

Auskunftsstelle Technisches Informationszentrum Berlin des Deutschen Patent- und Markenamts

Telefon: (030) 25 992 – 220

Auskunftsstelle Dienststelle Jena des Deutschen Patent- und Markenamts

Telefon: (03641) 40 – 54

Achtung

Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen vor – teilweise irreführenden – Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen, die nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt stammen.

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register oder eine Verlängerung des Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen bzw. Rechnungen und Überweisungsträger dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare. Solche Schreiben entfalten für sich allein jedoch keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungsverpflichtigunggegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet.

Weitere Informationen hierzu sowie eine (nicht abschließende) Liste von Unternehmen, die nicht im Zusammenhang mit Aufgaben und Leistungen des Deutschen Patent- und Markenamts stehen, finden Sie auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamts unter: http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/warnung/index.html.


DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT

Markenabteilungen
80297 München

Telefon: (0 89) 21 95 – 0

Telefax: (0 89) 21 95 – 40 00

Telefonische Auskünfte: (0 89) 21 95 – 34 02

Internet: http://www.dpma.de

Zahlungsempfänger:

Bundeskasse Weiden
BBk München 700 010 54 (BLZ 700 000 00)
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Telefax: (0 36 41) 40 – 56 90

Telefonische Auskünfte: (0 36 41) 40 – 55 55

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Telefonische Auskünfte: (0 30) 25 992 – 220


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