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Letzte Änderung: 05.05.2008
http://transpatent.com/gesetze/mbmma.html

Merkblatt für IR-Markenregistrierungen

mitgeteilt und bearbeitet von H. Jochen Krieger, Rechtsanwalt in Düsseldorf

TT-BEGRIFF
Deutschland
Markenrecht
Anmeldeverfahren
Merkblatt 2007
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
4051
501
Februar 2008

Merkblatt

Die internationale Registrierung nach dem
Madrider Markenabkommen (MMA) und nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen (PMMA)

(Ausgabe 2007)

Quelle: DPMA M 8940 3.07 (online)

zusätzlich:

Anlage: Gebührenmerkblatt
Gebühren des Internationalen Büros nach dem Madrider Abkommen (MMA)
und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)
(gültig ab 1. April 1996/1. April 2002)

die Individuellen Gebühren (von TT eingefügt)

[Merkblatt M 8940 - Ausgabe 1999]

Internationale Registrierung von Marken

Der Inhaber einer deutschen Marke kann den Schutz für seine Marke im Wege der internationalen Registrierung nach dem sogenannten Madrider System auf andere Staaten ausdehnen.

Das Madrider System beruht auf dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) und dem Protokoll zu diesem Abkommen (PMMA). Die Marke wird in einem internationalen Register eingetragen, das von der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization - WIPO / Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle - OMPI) geführt wird. Die internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz wie wenn die Marke unmittelbar bei der dortigen nationalen Behörde angemeldet worden wäre.

Die internationale Registrierung nach dem Madrider System hat gegenüber der Direktanmeldung in anderen Staaten den Vorteil, dass nur ein Antrag gestellt werden muss.

In welchen Staaten kann nach dem Madrider System Markenschutz erlangt werden?

Deutschland ist Vertragspartei sowohl des MMA als auch des PMMA. Der Inhaber einer deutschen Marke kann daher seine Marke in allen Vertragsparteien dieser beiden Übereinkünfte schützen lassen.

Der Kreis der Vertragsparteien vergrößert sich ständig. Der jeweils aktuelle Stand der Vertragsparteien kann über die Internetadresse der WIPO unter http://www.wipo.int/madrid abgefragt werden. [Wird auch von TT aktualisiert: http://transpatent.com/archiv/mma194.html#member]

Wer kann eine internationale Registrierung beantragen?

(1) Möchten Sie den Schutz Ihrer Marke auf

- Vertragsparteien des MMA (Formblatt MM1)

oder

- Vertragsparteien des MMA und Vertragsparteien, die ausschließlich dem PMMA angehören (Formblatt MM3),

ausdehnen, müssen Sie entweder

(2) Möchten Sie den Schutz Ihrer Marke nur auf Vertragsparteien des PMMA ausdehnen, müssen Sie

Wie kann eine internationale Registrierung beantragt werden?

Für einen Antrag auf internationale Registrierung sind die von der WIPO herausgegebenen Formblätter MM1, MM2 oder MM3 zu verwenden. Diese können bei der Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts oder bei der WIPO bestellt bzw. über die dortige Internetadresse (http://www.wipo.int/madrid/) abgerufen werden.

Welches der genannten Formblätter der WIPO zu verwenden ist, hängt davon ab, in welchen Staaten Sie Markenschutz begehren:

Welche Verfahrenssprache ist zu verwenden?

Bei Anträgen, für die das Formblatt MM1 zu verwenden ist, ist Verfahrenssprache ausschließlich Französisch.

Bei den Formblättern MM2 und MM3 kann zwischen Englisch und Französisch gewählt werden.

Bitte beachten Sie, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis immer in der Sprache des gewählten Formblatts abgefasst sein muss. Ansonsten gilt es als nicht beigefügt, was sich nachteilig auf das Datum der internationalen Registrierung auswirken kann.

Wird für den Antrag auf internationale Registrierung eine unzulässige Verfahrenssprache verwendet, wird der Antrag auf internationale Registrierung nicht als solcher betrachtet.

Wie sind die Formblätter der WIPO auszufüllen?

Die Formblätter sind mit Schreibmaschine oder mit PC auszufüllen. Die WIPO akzeptiert keine handschriftlich ausgefüllten Formblätter.

Ausfüllanleitungen für die WIPO-Formblätter MM1, MM2 und MM3 können Sie bei der Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts anfordern oder über das Internet (http://www.dpma.de/marke/formulare/internationalemarkenregistrierung/index.html) abrufen.

Wohin ist der Antrag auf internationale Registrierung zu schicken?

Das ausgefüllte WIPO-Formblatt ist in zweifacher Ausfertigung an folgende Adresse zu senden:

Es empfiehlt sich, für das Begleitschreiben an das Deutsche Patent- und Markenamt den Vordruck M8005 zu verwenden.

Was geschieht mit Ihrem Antrag nach Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt?

Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob die im Antrag auf internationale Registrierung bezeichnete Marke mit der deutschen Marke übereinstimmt und ob das im internationalen Antrag angegebene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht weiter gefasst ist als dasjenige der nationalen Marke. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, leitet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag an die WIPO weiter und bestätigt außerdem das Datum, an dem der Antrag auf internationale Registrierung eingegangen ist. Denn dieses Datum bestimmt in der Regel das Datum der internationalen Registrierung.

Was geschieht mit Ihrem Antrag nach Eingang bei der WIPO?

Die WIPO prüft, ob der Antrag auf internationale Registrierung allen Erfordernissen für die Eintragung in das internationale Register entspricht.

Ist dies der Fall, trägt die WIPO die Marke in das internationale Register ein und teilt den Vertragsparteien, in denen Schutz beansprucht wird, die internationale Registrierung mit. Die Marke hat damit in diesen Vertragsparteien Schutz, als ob sie dort unmittelbar registriert worden wäre. Die Behörden der benannten Vertragsparteien haben jedoch innerhalb einer Frist von einem Jahr bzw. 18 Monaten ab der Mitteilung durch die WIPO die Möglichkeit, der Marke den Schutz in ihrem Gebiet zu versagen. Wird der Schutz in einer der benannten Vertragsparteien ganz oder teilweise versagt, und ist der Antragsteller weiterhin an einem Markenschutz in dieser Vertragspartei interessiert, kann er sein Begehren bei den Behörden dieser Staates nach den dort geltenden Vorschriften weiterverfolgen. In der Regel ist hierfür die Bestellung eines dort ansässigen Vertreters erforderlich.

Entspricht der Antrag auf internationale Registrierung nicht den Erfordernissen für eine Eintragung im internationalen Register, erlässt die WIPO einen Bescheid, in dem der Antragsteller oder die nationale Behörde aufgefordert werden, den Mangel innerhalb einer Frist von drei Monaten zu beseitigen. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag auf internationale Registrierung als zurückgenommen.

Mit welchem Datum erfolgt die internationale Registrierung?

Grundsätzlich erfolgt die internationale Registrierung mit dem Datum, an dem der Antrag auf internationale Regis-trierung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag innerhalb von zwei Monaten ab Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt bei der WIPO eingeht und folgende Mindestangaben enthält:

Wird die Zweimonatsfrist überschritten oder fehlt eine der Mindestangaben, so erhält die internationale Registrierung das Datum des Eingangs der letzten fehlenden Angabe bei der WIPO.

Es besteht auch die Möglichkeit, für die internationale Registrierung die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf internationale Registrierung innerhalb von sechs Monaten nach dieser Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wird. In den Fällen, in denen für die internationale Registrierung eine eingetragene deutsche Marke erforderlich ist (wenn Vertragsparteien benannt werden, die dem MMA angehöhren), muss außerdem die Eintragung der deutschen Marke innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Anmeldung erfolgt sein, aus der die Priorität beansprucht wird.

Wie lange besteht der Schutz für die internationale Registrierung?
Wie kann die Schutzdauer verlängert werden?

Unter dem MMA beträgt die Schutzdauer 20 Jahre, unter dem PMMA 10 Jahre. Die Schutzdauer der internationalen Registrierung kann für den entsprechenden Zeitraum beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung (Erneuerung) erfolgt durch Zahlung der hierfür geltenden Gebühren unmittelbar an die WIPO, wobei die Zahlung auch bei einer Schutzdauer von 20 Jahren immer nur für einen Zeitraum von 10 Jahren erfolgen kann. Die WIPO erinnert den Inhaber der internationalen Registrierung sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist hieran. Bitte beachten Sie, dass das Deutsche Patent- und Markenamt weder Anträge noch Zahlungen für Verlängerungen international registrierter Marken vermittelt.

Während eines Zeitraums von fünf Jahren bleibt die internationale Registrierung von der nationalen Basismarke oder Basisanmeldung abhängig. Wird die Basismarke innerhalb dieses Zeitraums infolge Verzichts, eines Löschungsverfahrens, einer Nichtig- oder Ungültigerklärung gelöscht oder wird die Basisanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen, entfällt auch der Schutz aus der internationalen Registrierung.

Wie viel kostet die internationale Registrierung?

Mit dem Antrag auf internationale Registrierung ist sowohl eine Gebühr an das Deutsche Patent- und Markenamt nach §§ 1, 2 Patentkostengesetz als auch eine Gebühr an die WIPO zu entrichten (Artikel 8 Abs. 2 MMA/PMMA).

Die Höhe der an das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichtenden Gebühren entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt über die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (A9510 - Gebührencode: 334 100). Das Deutsche Patent- und Markenamt erstellt keine gesonderten Gebührenrechnungen.

Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts können wie folgt entrichtet werden:

Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Stellung des Antrags fällig. Ist die deutsche Marke, auf die die internationale Registrierung gestützt werden soll, noch nicht eingetragen, ist die Eintragung aber Voraussetzung für die internationale Registrierung, werden die Gebühren erst mit Eintragung der deutschen Marke fällig (§§ 109 Abs. 1, 121 Abs. 1 Markengesetz). Ab Fälligkeit sind die Gebühren gemäß §§ 109 Abs. 2, 121 Abs. 2 Markengesetz innerhalb einer Frist von einem Monat zu bezahlen. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 Patentkostengesetz in Verbindung mit §§ 109 Abs. 2, 121 Abs. 2 Markengesetz).

Die Höhe der an die WIPO zu entrichtenden Gebühren kann auf der Homepage der WIPO unter http://www.wipo.int/madrid abgefragt werden. Dort ist auch ein Gebührenberechnungssystem verfügbar (Stichwort: "Fees / Fee calculator"). Die zur Verfügung stehenden Zahlungsmodalitäten sind jeweils auf den Formblättern der WIPO angegeben. Dort ist die gewünschte Zahlungsart anzukreuzen.

Wo sind Anträge auf Eintragung einer Änderung im internationalen Register einzureichen?

Anträge auf Eintragung einer Änderung (Übertragung der Marke auf einen anderen Inhaber, Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers, Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) können wahlweise entweder unmittelbar bei der WIPO oder beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden, das diese Anträge dann an die WIPO weiterleitet.

Anträge auf Eintragung eines Verzichts oder einer Löschung müssen über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden, wenn die Änderung eine nach dem MMA benannte Vertragspartei betrifft. Sind von dem Verzicht oder der Löschung ausschließlich Vertragsparteien des PMMA betroffen, kann der Antrag dagegen auch unmittelbar bei der WIPO eingereicht werden.

Wo sind Anträge auf Eintragung einer Lizenz in das internationale Register einzureichen?

Seit 1. April 2002 besteht die Möglichkeit, Lizenzen in Bezug auf internationale Registrierungen in das internationale Register eintragen zu lassen. Bitte beachten Sie, dass das Deutsche Patent- und Markenamt keine Anträge auf Eintragung von Lizenzen vermittelt. Inhaber von auf deutschen Basismarken beruhenden internationalen Registrierungen können entsprechende Anträge nur unmittelbar bei der WIPO einreichen. Die WIPO stellt hierfür das Formblatt MM13 zur Verfügung.

Entsprechendes gilt für Anträge auf Eintragung einer Änderung (MM14) oder Löschung (MM15) einer Lizenz.

Haben Sie noch Fragen, wenden Sie sich bitte an:

Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts in München
Telefon: (0 89) 21 95 - 34 02

Auskunftsstelle der Dienststelle Jena des Deutschen Patent- und Markenamts
Telefon: (0 36 41) 40 - 54

Auskunftsstelle Technisches Informationszentrum Berlin des Deutschen Patent- und Markenamts
Telefon (0 30) 2 59 92 - 2 20

World Intellectual Property Office
34, chemin des Colombettes
PO Box 18
CH-1211 Geneva 20
Internetadresse: http://www.wipo.int/
Telefon: 00 41 22 338 91 11
Telefax: 00 41 22 733 54 28
E-Mail: intreg.mail@wipo.int

Alle im Text genannten Formblätter und Vordrucke sind über die Homepage des Deutschen Patent- und Markenamts bzw. der WIPO abrufbar. Die Formulare des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Antragsformulare der WIPO MM1, MM2 und MM3 können auch bei der Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts angefordert werden.


Merkblatt
Die internationale Registrierung deutscher Marken sowie Schutzbewilligung
für international registrierte ausländische Marken nach dem
Madrider Markenabkommen (MMA) und nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen (PMMA)

(Ausgabe 1999)

Quelle: DPMA M 8940 8.99 (online); BlPMZ 1999, S. 326 ff.

zusätzlich die Individuellen Gebühren (von TT eingefügt)

Inhalt

I. Allgemeines

1 - Grundlagen

Das Madrider Markenabkommen 1) ( MMA) und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen 1) (PMMA) bieten dem Inhaber einer in einem Vertragsstaat dieser Übereinkünfte eingetragenen oder angemeldeten Marke die Möglichkeit, durch eine einzige Registrierung beim

Schutz für seine Marke auch in den anderen Vertragsstaaten zu erlangen. Nach dem MMA ist eine internationale Registrierung nur in bezug auf eine im Ursprungsstaat bereits eingetragene Marke möglich. Der Antrag auf internationale Registrierung kann jedoch schon vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt werden. Er gilt dann allerdings dem Deutschen Patent- und Markenamt erst als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen. Demgegenüber kann die internationale Registrierung nach dem PMMA nicht nur auf der Grundlage einer nationalen Markeneintragung (Basiseintragung), sondern auch auf der Basis einer nationalen Markenanmeldung (Basisgesuch) beantragt werden. Für das Verfahren im einzelnen ist die Gemeinsame Ausführungsordnung zum MMA und PMMA 1)(GAusfOMMA/PMMA) maßgeblich.

Gesuche um internationale Registrierung werden durch die Behörde, bei der das Basisgesuch eingereicht bzw. die Basiseintragung vorgenommen wurde (Ursprungsbehörde), an das Internationale Büro vermittelt.



1)

2 - Vertragsparteien

Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspartei sowohl des MMA als auch des PMMA.

Der Kreis der Vertragsparteien, die dem MMA und dem PMMA angehören, vergrößert sich ständig. Von einem Abdruck der Liste der Vertragsparteien an dieser Stelle wird daher abgesehen.

Der jeweils aktuelle Stand der Vertragsparteien kann über die Internetadresse der WIPO/OMPI abgefragt werden: http://www.wipo.int oder http://www.ompi.int. Außerdem ist jeweils im Aprilheft des Blattes für PMZ eine Liste der Vertragsparteien auf dem Stand vom Januar des jeweiligen Jahres abgedruckt. Die Beitritte der neu hinzukommenden Vertragsparteien werden laufend in der Gazette OMPI des marques internationales / WIPO Gazette of International Marks, im Bundesgesetzblatt Teil II sowie im Blatt für PMZ veröffentlicht.

II. Internationale Registrierung deutscher Marken

3 - Zuständige Behörde

Der Antrag auf Vermittlung des Gesuchs um internationale Registrierung einer in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen oder hinterlegten (= angemeldeten) Marke ist zu richten an:

Deutsches Patent- und Markenamt
- Markenabteilung 3.2. -
Sachgebiet IR-Marken Inland/Ausland
80297 München

4 - Antrag auf internationale Registrierung

(1) Achtung! Wichtiger Hinweis:

Der Antrag auf internationale Registrierung unterliegt strengen Formerfordernissen, die sich aus dem MMA, dem PMMA und der GAusfOMMA/PMMA ergeben; diese Formerfordernisse sind daher zwingend. Ein ordnungsgemäßes Gesuch um internationale Registrierung liegt nur dann vor, wenn der vorgeschriebene Vordruck in der korrekten Verfahrenssprache verwendet (siehe dazu unten (3)), richtig und vollständig ausgefüllt wird und alle beizufügenden Unterlagen mit dem Antrag eingereicht werden (siehe dazu unten Nr. 5). Anleitungen zum Ausfüllen der Vordrucke sind als Anlagen M 8006.1; M 8006.2 und M 8006.3 beigefügt.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Deutsche Patent- und Markenamt als vermittelnde Ursprungsbehörde im wesentlichen eine bestätigende und kontrollierende Funktion bei der Weiterleitung von Gesuchen um internationale Registrierung hat. Jedoch obliegt es in erster Linie dem Hinterleger selbst, ein ordnungsgemäß erstelltes Gesuch um internationale Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen, insbesondere auch mit Blick auf die für einen günstigeren Zeitrang zu wahrende Weiterleitungsfrist (siehe unten, Nr. 9). Das Deutsche Patent- und Markenamt behält sich in seiner Funktion als Ursprungsbehörde vor, fehlerhaft erstellte Anträge auf internationale Registrierung unter Hinweis auf die Fehler oder Mängel an den Hinterleger zurückzuleiten und diesen zu bitten, ein entsprechend korrigiertes Exemplar, das zur Weiterleitung an die WIPO/OMPI geeignet ist, nachzureichen.

(2) Zu unterscheiden ist zwischen:

a) Verfahren, auf die ausschließlich das MMA Anwendung findet:

Hierbei handelt es sich um Anträge, bei denen alle benannten Vertragsparteien, auf die sich der Schutz der internationalen Registrierung erstrecken soll, dem MMA angehören. Unerheblich ist, ob eine benannte Vertragspartei auch dem PMMA beigetreten ist; es bleibt auch in einem solchen Fall bei der Maßgeblichkeit allein des MMA.

Will der Antragsteller eine für ihn in Deutschland eingetragene Marke international registrieren lassen, muß er in Deutschland eine tatsächliche nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben. Wenn dies nicht der Fall ist, muß er hier einen Wohnsitz haben. Hat er weder Niederlassung noch Wohnsitz in Deutschland, kann er eine hier eingetragene Marke nur dann durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts registrieren lassen, wenn er deutscher Staatsangehöriger ist. Zwischen diesen Kriterien besteht eine Rangfolge. Dies bedeutet, daß der Antragsteller seinen Antrag auf internationale Registrierung nicht auf eine in Deutschland eingetragene Marke stützen und über das Deutsche Patent- und Markenamt laufen lassen kann, wenn er in Deutschland nur einen Wohnsitz, gleichzeitig aber in einem anderen Staat, der ebenfalls dem MMA angehört, eine gewerbliche oder Handelsniederlassung hat. In diesem Fall kann eine internationale Registrierung nach dem MMA nur auf der Basis einer im Staat der gewerblichen oder Handelsniederlassung eingetragenen Marke beantragt werden.

b) Verfahren, auf die ausschließlich das PMMA Anwendung findet:

Hierbei handelt es sich um Anträge, bei denen alle der benannten Vertragsparteien, auf die sich der Schutz der internationalen Registrierung erstrecken soll, ausschließlich dem PMMA, nicht aber gleichzeitig dem MMA angehören. Will der Antragsteller eine für ihn in Deutschland angemeldete oder eingetragene Marke international registrieren lassen, muß er entweder deutscher Staatsangehöriger sein oder in Deutschland einen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben. Nach dem PMMA stehen diese Kriterien alternativ nebeneinander. Eine Rangfolge wie beim MMA besteht hier nicht.

c) Verfahren, auf die das MMA und das PMMA Anwendung finden:

Hierbei handelt es sich um Anträge, bei denen von den benannten Vertragsparteien mindestens eine dem MMA (gleichgültig ist, ob diese Vertragspartei auch dem PMMA angehört) und mindestens eine weitere benannte Vertragspartei ausschließlich dem PMMA, nicht aber gleichzeitig dem MMA angehört (sog. Mischgesuche).

Für die Antragsbefugnis gilt das gleiche wie für die unter a) genannten Verfahren.

Achtung! Wichtiger Hinweis:

Geht beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Mischgesuch ein, bevor die international zu registrierende Marke im nationalen Register eingetragen ist, ist es grundsätzlich wie ein Gesuch zu behandeln, auf das ausschließlich das PMMA Anwendung findet. Das Deutsche Patent- und Markenamt streicht in diesem Fall aus der Liste der beanspruchten Vertragsparteien diejenigen, die (auch) dem MMA angehören und leitet das Gesuch an das Internationale Büro weiter, ohne die Eintragung der Marke im deutschen Register abzuwarten (Regel 11 Abs. 1 b) GAusfOMMA/PMMA). Diejenigen Vertragsparteien, deren Benennung gestrichen wurde, weil sie dem MMA angehören, können zum Gegenstand einer nachträglichen Schutzerstreckung gemacht werden, sobald die Basiseintragung erfolgt ist.

Will der Hinterleger diese Konsequenz vermeiden, muß er bei Einreichung des Gesuchs um internationale Registrierung ausdrücklich erklären (durch Ankreuzen auf dem als Anschreiben dienenden Vordruck M 8005), daß das Gesuch weiterhin sowohl nach dem MMA als auch nach dem PMMA behandelt werden soll, auch wenn die Basismarke noch nicht eingetragen ist (Regel 11 Abs. 1 c) GAusfOMMA/PMMA). Der Antrag ist dann so anzusehen, als wäre er beim Deutschen Patent- und Markenamt am Tag der Eintragung der Marke im nationalen Register eingegangen. Er kann dann vom Deutschen Patent- und Markenamt auch erst ab diesem Zeitpunkt an das Internationale Büro weitergeleitet werden, allerdings dann auch mit allen beanspruchten Vertragsparteien.

(3) Entsprechend den unterschiedlichen Verfahren gibt es für das Gesuch um internationale Registrierung drei Arten von Formblättern;

a) MM1: für Gesuche, auf die ausschließlich das MMA Anwendung findet;

Verfahrenssprache: ausschließlich Französisch (Englisch ist nicht zulässig).

b) MM2: für Gesuche, auf die ausschließlich das MMA Anwendung findet;

Verfahrenssprache: wahlweise Englisch oder Französisch

c) MM3: für Mischgesuche, auf die sowohl das MMA als auch das PMMA Anwendung finden; Verfahrenssprache: wahlweise Englisch oder Französisch.

Diese von der WIPO/OMPI erstellten Formblätter sowie ein vorbereitetes Anschreiben (Vordruck M 8005) sind bei der Auskunftsstelle oder beim Sachgebiet IR-Marken Inland/Ausland des Deutschen Patent- und Markenamts erhältlich.

Achtung! Wichtiger Hinweis:

Die korrekte Verfahrenssprache ist Grundvoraussetzung für ein wirksames Gesuch um internationale Registrierung, da die WIPO/OMPI gemäß der GAusfOMMA/PMMA Gesuche, die in einer unzulässigen Verfahrenssprache erstellt sind, als nicht eingereicht betrachtet.

(4) Die in der korrekten Verfahrenssprache ausgefüllten Formblätter sind in zweifacher Ausfertigung, auf zusätzlichen Seiten beigefügte Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse sind ebenfalls zweifach in der Reihenfolge der Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppiert einzureichen. Das Gesuch darf weder Änderungen der Marke noch des Inhabers der Marke gegenüber der Basiseintragung bzw. des Basisgesuchs enthalten. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis darf nicht erweitert werden. Einschränkungen sind jedoch möglich. Der Antrag wird nach Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung mit der deutschen Basiseintragung bzw. Basisanmeldung vom Deutschen Patent- und Markenamt an das Internationale Büro weitergeleitet.

(5) Für jede Marke ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Sollen mehrere identische Marken als Basiseintragung einer einzigen internationalen Registrierung dienen, so ist dies besonders kenntlich zu machen. In diesem Fall genügt ein Antrag auf internationale Registrierung.

(6) Die Formblätter für die Gesuche sind nach der GAusfOMMA/PMMA mit Schreibmaschine oder einem sonstigen Gerät abzufassen (z.B. PC, auf dem die über das Internet zu der WIPO/OMPI bereitgestellten Vordrucke aufgespielt sind). Handschriftliche Eintragungen sind nicht zulässig.

5 - Dem Antrag beizufügende Unterlagen

(1) Zahlungsbeleg über die internationalen Gebühren

Da das Deutsche Patent- und Markenamt sämtliche Angaben des Gesuches einschließlich der Zahlungsangaben bestätigen muß, ist dem internationalen Antrag (am besten bereits bei Antragstellung) ein Beleg (Original oder Kopie) über die Zahlung der internationalen Gebühren (siehe Nr. 7) oder die Quittung des Internationalen Büros beizufügen bzw. nachzureichen. Dabei wird darauf hingewiesen, daß der Antrag zur Wahrung des Zeitranges der Anmeldung bzw. einer eventuellen Prioritätsfrist spätestens zwei Monate nach Antragstellung (siehe auch Nr. 9) an die WIPO/OMPI weitergeleitet sein muß. Daher ist auf möglichst frühzeitige Vorlage der Zahlungsnachweise beim Deutschen Patent- und Markenamt zu achten.

Ein Zahlungsbeleg ist nicht erforderlich, wenn die Gebühren von einem beim Internationalen Büro eingerichteten Kontokorrentkonto abgebucht werden können.

(2) Wiedergaben von Bildmarken und dreidimensionalen Marken Enthält die Marke einen Bildbestandteil oder ist eine Wortmarke in einer vom Anmelder gewählten graphischen Wiedergabe zu registrieren, so sind dem Gesuch Wiedergaben der Marke beizufügen, die eine Größe von mindestens 1,5 cm x 1,5 cm haben müssen und die Größe von 8 cm x 8 cm in keinem Fall übersteigen dürfen.

Einzureichen sind:

a) bei national in Schwarz-weiß geschützten Marken:

- 6 schwarz-weiße Wiedergaben

b) bei national in Farbe geschützten Marken:

- 6 farbige Wiedergaben (sofern die Marke auch international in Farbe registriert werden soll. In diesem Fall müssen außerdem die Farben in der jeweils zulässigen Verfahrenssprache angegeben werden.)

- 6 schwarz-weiße Wiedergaben (sofern die Marke international lediglich in Schwarz-weiß geschützt werden soll).

c) bei dreidimensionalen Marken:

- eine Ansicht in 6 übereinstimmenden Wiedergaben (schwarz-weiß, wenn die Marke national in Schwarz-weiß geschützt ist oder wenn die Marke national zwar farbig geschützt ist, international aber nur schwarz-weiß geschützt werden soll; farbig, wenn die Marke national farbig geschützt ist und auch international farbig geschützt werden soll).

d) bei Hörmarken

- 6 graphische Darstellungen (Notenschrift oder Sonagramm), die der graphischen Darstellung in der Basiseintragung oder im Basisgesuch entsprechen. Die Tonaufzeichnung einer Hörmarke kann nicht eingereicht werden.

Die Wiedergaben dürfen keine Zusätze enthalten. Insbesondere dürfen sie keine durchscheinenden rückseitigen Beschriftungen aufweisen. Sie müssen von guter Qualität sein, damit eine klare, präzise Reproduktion der Marke in allen ihren Einzelheiten möglich ist. Unscharfe oder graue Fotokopien sind nicht reproduzierbar und können deshalb nicht verwendet werden.

6 - Nationale Gebühr

(1) Mit dem Antrag auf internationale Registrierung ist pro Marke eine nationale Gebühr von DM 300.-- [gültig bis 31.12.2001 - danach gilt das Patentkostengesetz)] an die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zu entrichten. Soll die Registrierung auf der Grundlage einer bereits im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung ins Register gestellt worden, wird die Gebühr erst mit dem Tag der Eintragung fällig. Es sollte auf eine rechtzeitige Zahlung der Gebühr geachtet werden, da der Antrag auf internationale Registrierung bei Nichtzahlung der Gebühr als nicht gestellt gilt.

(2) Die Zahlung der Gebühren richtet sich nach den Bestimmungen des Patentgebührengesetzes und der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2012; BlPMZ 1991, 362), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 2875; BlPMZ 1998, 434). Danach können Gebühren außer durch Barzahlung in der nachfolgend genannten Weise entrichtet werden:

  1. durch Übergabe oder Übersendung:

    a) von Gebührenmarken des Deutschen Patent- und Markenamts,

    b) von Schecks, die auf ein Kreditinstitut im Geltungsbereich dieser Verordnung gezogen und nicht mit Indossament versehen sind,

    c) eines Auftrags zur Abbuchung von einem Konto bei der Dresdner Bank AG München, die nach einer Bekanntmachung des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts ermächtigt ist, solche Konten zu führen;

  2. durch Überweisung,

  3. durch Einzahlung auf das Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts in München.

Die Zahlung der nationalen Gebühr soll möglichst durch die Verwendung von Gebührenmarken entrichtet werden, da diese Zahlungsweise dem Einzahler Unkosten und Zeit erspart, die Einhaltung von Fristen erleichtert und das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt beschleunigt. Gebührenmarken können gegen Barzahlung bei der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts, Zweibrückenstr. 12, 80331 München und bei den Geldannahmestellen der Dienststelle Jena und des Technischen Informationszentrums Berlin bezogen werden. Schriftliche Bestellungen können nur auf Beträge über mindestens 100,-- DM lauten und nur an die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts gerichtet werden; der Gegenwert ist auf das oben angegebene Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Angabe "Gebührenmarken" zu überweisen.

Gebühren können auf das oben angegebene Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts unter Angabe des Aktenzeichens eingezahlt werden. Bankschecks sind mit dem Vermerk "Nur zur Verrechnung" zu versehen. Zahlungen sind unter Angabe des Verwendungszwecks, des Aktenzeichens der Basiseintragung bzw. der Basisanmeldung sowie des Namens des Einzahlers zu leisten.

Bargeld sollte nicht als Anlage zu Schriftstücken versandt werden.

7 - Internationale Gebühren

(1) Das Internationale Büro erhebt die aus dem als Anlage 4 beigefügten Gebührenmerkblatt ersichtlichen internationalen Gebühren, die unmittelbar, im voraus und in Schweizer Franken an

Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI)
34, chemin des Colombettes
CH-1211 Genève 20

zu zahlen sind.

Die Gebühren können wie folgt entrichtet werden:

  1. durch Abbuchung von einem bei der WIPO/OMPI bestehenden Kontokorrentkonto,

  2. durch Überweisung auf das Konto der WIPO/OMPI bei der Crédit Suisse, Genf, Nr. 48 70 80 - 81,

  3. durch Bankscheck, lautend auf WIPO/OMPI in Genf und in Schweizer Franken ausgestellt,

  4. durch Überweisung auf das Postscheckkonto der WIPO/OMPI, Genf, Nr. 12 - 5000-8.

Bei jeder Zahlung sind Zweck der Zahlung, deutsche Registernummer der Marke, Name und Anschrift des Hinterlegers und des Einzahlers anzugeben.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat gegenüber dem Internationalen Büro der WIPO/OMPI weder den Einzug noch die Weiterleitung der internationalen Gebühren übernommen. Die Zahlung der internationalen Gebühren hat daher in jedem Fall unmittelbar gegenüber der WIPO/OMPI zu erfolgen. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, daß auch Schecks über internationale Gebühren unmittelbar an die WIPO/OMPI zu übersenden sind (siehe (1)). Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist jedoch möglichst frühzeitig (am besten schon bei Antragstellung) ein Beleg über die Zahlung der internationalen Gebühren gemäß Nr. 5 (1) einzureichen, es sei denn, die Gebühren werden per Abbuchungsauftrag von einem bei der WIPO/OMPI eingerichteten Kontokorrentkonto entrichtet.

(3) Für den pünktlichen Eingang der internationalen Gebühren bei der WIPO/OMPI trägt der Antragsteller die alleinige Verantwortung. Grundsätzlich gilt eine Gebühr nach der GAusfOMMA/PMMA als an dem Tag gezahlt, an dem der betreffende Betrag beim Internationalen Büro eingeht. Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar und hat das Internationale Büro vom Kontoinhaber einen Abbuchungsauftrag erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag gezahlt, an dem das internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist.

8 - Registrierung der Marke im internationalen Register

Stellt das Internationale Büro fest, daß das Gesuch um internationale Registrierung den Anforderungen des MMA bzw. PMMA entspricht, trägt es die Marke mit den in Regel 14 GAusfOMMA/PMMA genannten Angaben ins internationale Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsstaaten die internationale Registrierung mit und benachrichtigt die Ursprungsbehörde hiervon. Der Antragsteller erhält eine Bescheinigung über die internationale Registrierung unmittelbar vom Internationalen Büro. Die internationale Registrierung wird in dem von der WIPO/OMPI herausgegebenen Veröffentlichungsblatt, der Gazette des marques internationales, veröffentlicht.

9 - Registrierungsdatum, Priorität

(1) Die internationale Registrierung erhält das Datum, an dem das internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder als eingegangen gilt (vgl. §§ 108 Abs. 2, 120 Abs. 2 MarkenG), sofern das internationale Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt beim Internationalen Büro eingegangen ist und dem MMA bzw. PMMA und der GAusfOMMA/PMMA entspricht.

(2) Ist das internationale Gesuch nicht innerhalb der unter (1) genannten Frist beim Internationalen Büro eingegangen, so erhält die internationale Registrierung das Datum, an dem das internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist.

(3) Die internationale Registrierung genießt gemäß Artikel 4 PVÜ die Priorität der Basiseintragung bzw. des Basisgesuchs, wenn

10 - Registrierungswirkung, Schutzverweigerung

(1) Von dem Zeitpunkt der erfolgten Registrierung an ist die Marke in jedem der benannten Vertragsstaaten ebenso geschützt, als wäre sie dort unmittelbar hinterlegt worden.

(2) Die Behörden der benannten Vertragsparteien können jedoch innerhalb eines Jahres (bzw. Vertragsstaaten des PMMA innerhalb von 18 Monaten, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgegeben haben) nach der Eintragung der Marke in das internationale Register gemäß Regel 17 Abs. 1 GAusfOMMA/PMMA der international registrierten Marke nach Maßgabe der nationalen Gesetze den Schutz verweigern. Gegen einen Bescheid, der eine Schutzverweigerung ausspricht, steht dem Inhaber das gleiche Rechtsmittel zu, das ihm bei einer unmittelbaren Anmeldung der Marke in dem betreffenden Staat gegen die Zurückweisung der Anmeldung zustehen würde. Dieses Rechtsmittel ist direkt bei der Behörde der benannten Vertragspartei, die die Schutzverweigerung mitgeteilt hat, einzulegen. Das Deutsche Patent- und Markenamt und das Internationale Büro sind hierfür nicht zuständig.

11 - Schutzdauer, Erneuerung

(1) Unter dem MMA erfolgt die Registrierung einer Marke für zwanzig Jahre. Sie kann beliebig oft für einen weiteren Zeitabschnitt von zwanzig Jahren erneuert werden. Unter dem PMMA erfolgt die Registrierung einer Marke für zehn Jahre mit der Möglichkeit, die Registrierung immer wieder für weitere zehn Jahre zu erneuern. Das Internationale Büro erinnert den Inhaber der Marke und gegebenenfalls den Vertreter sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer an den bevorstehenden Schutzablauf.

(2) Die Erneuerung erfolgt durch einfache Zahlung der entsprechenden Gebühren (vgl. Ziff. 6 des beiliegenden Gebührenmerkblatts) unmittelbar an die WIPO/OMPI. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermittelt weder Anträge noch Zahlungen für Erneuerungen international registrierter Marken. Zu beachten ist, daß die Gebühr für die Erneuerung einer Marke, für die das MMA gilt, nicht auf einmal für die Schutzdauer von zwanzig Jahren entrichtet werden kann, sondern in zwei Raten für jeweils zehn Jahre bezahlt werden muß.

(3) Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten Stand der vorhergehenden Registrierung keine Änderung enthalten (Art. 7 Abs. 2 MMA/PMMA). Eine Reduzierung der Zahl der benannten Vertragsparteien ist jedoch zulässig. Sofern vor der Erneuerung noch Änderungen im internationalen Register eingetragen werden sollen (z.B. Änderung der Anschrift des Markeninhabers oder Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses usw.), ist der Antrag auf Änderung beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren so frühzeitig einzureichen, daß eine Weiterleitung des Änderungsantrags an das Internationale Büro noch vor dem Erneuerungstermin möglich ist.

Änderungsanträge, die beim Internationalen Büro nicht bis zum Erneuerungstermin eingegangen sind, können vor der Erneuerung nicht mehr berücksichtigt werden.

(4) Die Schutzdauer einer nachträglichen Benennung läuft zusammen mit der Schutzdauer der internationalen Registrierung aus. War zum Beispiel eine internationale Registrierung bereits seit acht Jahren eingetragen, decken die für die nachträgliche Benennung zu zahlenden Gebühren nur eine Frist von zwei Jahren ab. Das Erneuerungsdatum ist also für alle Benennungen einer internationalen Registrierung gleich, unabhängig von dem Datum, unter dem diese eingetragen wurden.

(5) Für die Fälle, in denen die internationale Registrierung vor Inkrafttreten der GAusfOMMA/PMMA am 1. April 1996 vorgenommen wurde und die erforderlichen Gebühren für zwanzig Jahre bezahlt worden waren, gilt folgendes: Wird hier eine nachträgliche Benennung während der ersten Zehnjahresfrist vorgenommen, decken die gezahlten Gebühren die verbleibenden Jahre der Zehnjahresfrist ab. Am Ende dieser Frist muß die entsprechende Ergänzungs- oder individuelle Gebühr für die zweite Zehnjahresfrist, aber nicht noch einmal eine Grundgebühr bezahlt werden.

12 - Abhängigkeit der internationalen Registrierung

(1) Während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum der internationalen Registrierung, bleibt die internationale Registrierung von der Basiseintragung bzw. dem Basisgesuch oder der daraus hervorgegangenen Eintragung abhängig. Der sich aus der internationalen Registrierung ergebende Schutz kann nicht länger in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Basismarke während dieses Fünfjahreszeitraums Gegenstand eines Verzichts, einer Rücknahme, einer Zurückweisung, einer Löschung, einer Nichtigerklärung oder Ungültigerklärung gewesen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Schutz der Basismarke aufgrund einer der genannten Möglichkeiten zwar erst nach Ablauf der fünf Jahre wegfällt, das entsprechende Verfahren aber bereits vor Ablauf der fünf Jahre eingeleitet wurde.

(2) Die Abhängigkeit der internationalen Registrierung von der Basiseintragung bzw. vom Basisgesuch steht einer Veräußerung der IR-Marke nicht entgegen.

13 - Änderungen von IR-Marken

(1) Zuständigkeit

a) - Anträge auf Eintragung von Änderungen einer IR-Marke mit einer deutschen Basismarke, nämlich

- Übergang des Rechts an der Marke (Vollübertragung),

- Firmen- und/oder Anschriftenänderungen,

- Vertreterbestellung, -wechsel, -niederlegung, Änderung der Anschrift des Vertreters,

- Nachträgliche Benennungen von Vertragsparteien, auf die der Schutz der IR-Marke erstreckt werden soll (sog. nachträgliche Schutzerstreckung),

- Teilübertragungen für einzelne Vertragsparteien und/oder Waren und Dienstleistungen,

- Verzicht auf einzelne Vertragsparteien,

- Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen sowie - Löschung der internationalen Registrierung

sind zu richten an:

Deutsches Patent- und Markenamt
Markenabteilung 3.2.
Sachgebiet IR-Marken Inland/Ausland
80297 München.

b) Für Änträge auf Berichtigungen von Änderungen einer IR-Marke gelten die Ausführungen unter a) entsprechend.

(2) Bei allen Anträgen ist die Nummer der betreffenden IR-Marke sowie der zugehörigen deutschen Basismarke anzugeben.

Sofern die Eintragung von Änderungen für eine Serie von Marken beantragt wird, sind im Antrag die Nummern der IR-Marken in numerischer Reihenfolge aufzuführen. Den Nummern der IR-Marken ist jeweils die Registernummer der deutschen Basismarke in Klammern hinzuzufügen.

(3) Für Umschreibungen von IR-Marken gelten die gleichen Formerfordernisse wie für nationale Marken. Insbesondere finden die im Bl.f.PMZ 1996, S. 426 ff. veröffentlichten Umschreibungsrichtlinien Anwendung.

(4) Hinsichtlich der Eintragung von Firmen- und/oder Adressenänderungen wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach Einführung der maschinellen Datenverarbeitung beim Internationalen Büro Änderungen in bezug auf mehrere Marken nur dann in einem Antrag bearbeitet werden können, wenn die Angaben bezüglich Name bzw. Firma sowie bezüglich Wohnort bzw. Sitz des bisherigen Markeninhabers völlig identisch sind!

(5) Anträge auf Vertreterbenennung oder -wechsel sind nach Markeninhabern getrennt einzureichen, und zwar unter Angabe der IR-Marken in numerischer Reihenfolge und Beifügung der Nummer der jeweiligen Basismarke.

Der Widerruf der Vollmacht oder die Niederlegung der Vertretung können auch auf Grund einer unmittelbar an das Internationale Büro gerichteten schriftlichen Mitteilung durch den Markeninhaber oder den Vertreter eingetragen werden.

(6) Für die Eintragung von Änderungen einer IR-Marke erhebt das Internationale Büro nach Maßgabe von Ziffer 7 des beiliegenden Gebührenmerkblatts internationale Gebühren, die wie im Falle des Gesuchs um internationale Registrierung unmittelbar, im voraus und in Schweizer Franken an die WIPO/OMPI zu zahlen sind (siehe auch oben Nr. 7). Ein Beleg über die Zahlung der internationalen Gebühren gemäß Nr. 5 (1) ist dem jeweiligen Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt beizufügen.

(7) Für den Antrag auf Nachträgliche Schutzerstreckung ist eine nationale Gebühr an das Deutsche Patent- und Markenamt in Höhe von DM 200,- [Ab 1.1.2002: 120 EUR] zu zahlen. Für sonstige Änderungen erhebt das Deutsche Patent- und Markenamt keine nationalen Gebühren.

14 - Berichtigungen im internationalen Register

Liegt hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vor, so berichtigt das Internationale Büro das Register von Amts wegen, auf Antrag des Markeninhabers oder auf Antrag der Behörde eines Vertragsstaates entsprechend (vgl. Regel 28 Abs. 1 GAusfOMMA/PMMA).

15 - Abschriften und Auszüge aus dem internationalen Register

Das Internationale Büro erteilt Abschriften und Auszüge aus dem internationalen Register. Hierfür erhebt das Internationale Büro die aus dem beiliegenden Gebührenmerkblatt ersichtlichen Gebühren.

16 - Veröffentlichung

(1) Die international registrierten Marken sowie deren Erneuerungen und Änderungen werden in der Gazette des marques internationales veröffentlicht. Es erfolgt weder eine Eintragung in das Markenregister noch eine Veröffentlichung im Markenblatt.

(2) Die Zeitschrift Gazette des marques internationales kann bezogen werden beim

Wila Verlag
Wilhelm Lampl GmbH
Landsberger Straße 191a
80687 München

oder bei der

Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI),
34, chemin des Colombettes
CH - 1211 Genève 20.

III. Schutzbewilligungsverfahren für international registrierte ausländische Marken

17 - Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

International registrierte ausländische Marken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Markenregister angemeldete nationale Marken auf absolute Schutzhindernisse geprüft (vgl. § 37 MarkenG).

18 - Widerspruch gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken

(1) Gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken in der Bundesrepublik Deutschland kann aufgrund einer Marke mit älterem Zeitrang beim

Deutschen Patent- und Markenamt
Markenabteilung 3.2.
Sachgebiet IR-Marken Ausland/Inland
80297 München

nach Maßgabe des § 114 MarkenG Widerspruch gemäß § 42 Abs. 1 MarkenG eingelegt werden.

(2) International registrierte Marken werden nicht im Markenblatt, sondern nur in der vom Internationalen Büro herausgegebenen Gazette des marques internationales veröffentlicht. Für die Berechnung der Widerspruchsfrist tritt dementsprechend an die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt die Veröffentlichung in der Gazette des marques internationales.

(3) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beträgt drei Monate ab dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes der Gazette des marques internationales angegeben ist, in dem die betreffende international registrierte Marke veröffentlicht ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags. (Beispiel: Heft 6/1999, veröffentlicht am 29. April 1999: Die Widerspruchsfrist beginnt am 1. Mai 1999 und endet, da der 31. Juli 1999 ein Sonnabend ist, am 2. August 1999).

(4) Wird gegen eine ausländische IR-Marke Widerspruch erhoben, so ist die Einrede der Nichtbenutzung gegenüber der Widerspruchsmarke erst zulässig, wenn die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der IR-Marke in der Gazette des marques internationales länger als fünf Jahre im Markenregister eingetragen ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 MarkenG), oder wenn der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung zwar erst nach der Veröffentlichung der IR-Marke in der Gazette aber noch vor der Entscheidung über den Widerspruch abläuft (§ 43 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 1 MarkenG).

19 - Schutzverweigerung

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist teilt das Deutsche Patent- und Markenamt bestehende absolute Schutzhindernisse und eventuell erhobene Widersprüche dem Internationalen Büro in einem Schutzverweigerungsbescheid (Avis de Refus de Protection) mit, der zunächst nur vorläufigen Charakter hat.

Das Internationale Büro stellt dem Inhaber der betreffenden international registrierten Marke den Schutzverweigerungsbescheid zu. In diesem Bescheid wird dem Markeninhaber zunächst Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Monaten einen Inlandsvertreter (Rechts- oder Patentanwalt) zu bestellen.

Kommt der Markeninhaber der Aufforderung zur Vertreterbestellung nicht nach, wird der Schutzverweigerungsbescheid endgültig. Der Bescheid kann dann aber noch innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist mit dem im Schutzverweigerungsbescheid angegebenen Rechtsbehelf (Erinnerung oder Beschwerde) angegriffen werden. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Einmonatsfrist wird der Schutzverweigerungsbescheid rechtskräftig.

Hat der Inhaber der international registrierten Marke innerhalb der genannten Viermonatsfrist einen Inlandsvertreter bestellt, entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Schutzverweigerung im Beschlußverfahren.

20 - Schutzentziehung

An die Stelle des Antrags oder der Klage auf Löschung wegen Verfalls, wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse oder aufgrund eines älteren Rechts tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung (vgl. § 115 MarkenG).

21 - Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke

Bei ausländischen IR-Marken beginnt die Fünfjahresfrist für die Aufnahme der Benutzung in Deutschland grundsätzlich mit dem Ablauf eines Jahres nach der Eintragung in das internationale Register, oder, falls die Prüfung auf absolute und relative Schutzhindernisse nach den §§ 113, 114 MarkenG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, mit dem Zugang der abschließenden Mitteilung über die Schutzbewilligung beim Internationalen Büro (§§ 116 Abs. 1, 115 Abs. 2, 124 MarkenG i.V.m. Artikel 5 Abs. 2 MMA/PMMA, Regel 17 Abs. 1 GAusfOMMA/PMMA). Das letztere Datum wird im Markenblatt veröffentlicht.

Die Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung ist in diesen Fällen zulässig, wenn die Fünfjahresfrist zum Zeitpunkt der Eintragung der jüngeren Marke bereits abgelaufen ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 116 Abs. 1 MarkenG), oder wenn die Fünfjahresfrist zwar nach Eintragung der jüngeren Marke aber noch vor der Entscheidung über den Widerspruch endet.

22 - Veröffentlichung des Rechtsstandes ausländischer IR-Marken

Im Markenblatt erscheint in Teil 9a vierteljährlich jeweils im ersten Heft eines Quartals eine Zusammenstellung der international registrierten ausländischen Marken,

  1. denen der Schutz in vollem Umfang bewilligt worden ist,

  2. denen der Schutz teilweise bewilligt worden ist,

  3. denen der Schutz ganz versagt bzw. auf deren Schutz ganz verzichtet worden ist,

  4. denen der Schutz entzogen worden ist,

  5. denen der Schutz teilweise entzogen worden ist,

  6. die Gegenstand einer Berichtigung waren.


Anlage:
Gebührenmerkblatt
Gebühren des Internationalen Büros
nach dem Madrider Abkommen (MMA)
und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)


(gültig ab 1. April 1996)

A

- Das Internationale Büro erhebt für die internationale Registrierung von Marken nach dem obengenannten Abkommen bzw. dem Protokoll folgende im voraus in Schweizer Franken zu entrichtende Gebühren. Die Gebühren in der unter A angegebenen Liste bestehen vorbehaltlich der unter B angegebenen individuellen Gebühren, die einige Mitglieder des PMMA festgesetzt haben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus Regel 10 der Gemeinsamen Ausführungsverordnung zum Madrider Markenabkommen und zum Protokoll zum Madrider Markenabkommen (GAusfOMMA/PMMA). Die ab 1. April 1996 gültigen Gebührensätze sind nachstehend aufgeführt. Wegen der Zahlungsweise und der Konten siehe "Merkblatt über die internationale Registrierung deutscher Marken sowie Schutzbewilligungsverfahren für international registrierte ausländische Marken nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)", Nr. 7.

1. Internationale Gesuche, für die ausschließlich das MMA maßgebend ist
für einen Zeitraum von 10 Jahren:
1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Abs. 2 Buchst. a MMA)
1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren u. Dienstleistungen (Artikel 8 Abs. 2 Buchst.b MMA) 73
1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines jeden benannten Vertragsstaats (Artikel 8 Abs. 2 Buchst.c MMA) 73
2. Internationale Gesuche, für die ausschließlich das PMMA maßgebend ist
für einen Zeitraum von 10 Jahren
2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Abs. 2 Ziffer i PMMA)
2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren und Dienstleistungen (Artikel 8 Abs. 2 Ziffer ii PMMA), sofern nicht ausschließlich Vertragsparteien benannt werden, für die individuelle Gebühren (s. 2.4) zu zahlen sind 73
2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder Vertragspartei (Artikel 8 Abs. 2 Ziffer iii PMMA), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um eine Partei handelt, für die eine individuelle Gebühr (s. 2.4) zu zahlen ist (s. Artikel 8 Abs. 7 Buchst.a Ziffer ii PMMA) 73
2.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (s. Artikel 8 Abs. 7 Buchst.a PMMA): der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder Vertragspartei festgesetzt s. unter B
3. Internationale Gesuche, für die sowohl das MMA als auch das Protokoll maßgebend sind
für einen Zeitraum von 10 Jahren
3.1 Grundgebühr
3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
3.1.2 wenn eine der Wiedergaben in Farbe ist 903
3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen 73
3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die keine individuelle Gebühr zu zahlen ist 73
3.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr zu zahlen ist, sofern es sich nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich auch bei der Ursprungsbehörde um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für einen solchen Staat ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt s. unter B
4. Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Abs. 1 Buchst. b)
4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert sind 77
sowie 4 für jeden den zwanzigsten Begriff übersteigenden Begriff.
4.2 wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation eines oder mehrerer Begriffe unzutreffend ist

Allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der aufgrund dieser Nummer fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 CHF beträgt.

20
sowie 4 für jeden unzutreffend klassifizierten Begriff.
5. Nachträgliche Benennung

Die Gebühren umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der laufenden Schutzfrist für die internationale Registrierung:

5.1 Grundgebühr 300
5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch angegeben wird, wenn in bezug auf diese Vertragspartei eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (die Gebühr umfaßt die verbleibenden 10 Jahre) 73
5.3 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist: der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt s. unter B
6. Erneuerung

Die Gebühren sind für einen Zeitraum von 10 Jahren zu zahlen

6.1 Grundgebühr 653
6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind 73
6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist 73
6.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist: der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt s. unter B
6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist 50 v.H. des Betrags der nach Nummer 6.1 zu zahlenden Gebühren.
7. Verschiedene Eintragungen
7.1 Vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung 177
7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder einen Teil der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung 177
7.3 nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte Einschränkung, sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für alle Vertragsparteien dieselbe ist 177
7.4 Änderungen des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer oder mehrerer internationaler Registrierungen, für die dieselbe Änderung in demselben Antrag beantragt wird 150
7.5 Eintragung einer Lizenz in Bezug auf eine internationale Registrierung oder Änderung der Eintragung der Lizenz [Ab 1.4.2002] 177
8. Informationen über internationale Registrierungen
8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung (detaillierter beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 155
für jede über die dritte hinausgehende Seite 10
8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register, bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämtlicher Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine internationale Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 77
für jede über die dritte hinausgehende Seite 2
8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft
für eine einzelne internationale Registrierung 77
für jede weitere internationale Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in demselben Antrag beantragt wird 10
8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, je Seite 5
9. Besondere Dienstleistungen
Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfaßt sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag es selbst festsetzen kann.

B - Individuelle Gebühren nach Artikel 8 (7) a) PMMA

Nach Art. 8 Abs. 7 Buchst. a PMMA haben die Vertragsparteien des PMMA die Möglichkeit, im Zusammenhang mit jeder internationalen Registrierung, in der sie benannt werden, eine sogenannte individuelle Gebühr zu verlangen. Bei den Vertragsparteien, die eine derartige Erklärung abgegeben haben, treten die individuellen Gebühren an die Stelle der Zusatz- und Ergänzungsgebühren von 73 Schweizer Franken der Ziffern 2.2, 2.3, 3.3, 5.2., 6.2 und 6.3 des Gebührenverzeichnisses des Internationalen Büros (vgl. A).

Achtung! Wichtiger Hinweis:

Die individuelle Gebühr kann im Einzelfall ein Vielfaches der Zusatz- und Ergänzungsgebühr in Höhe von 73 Franken betragen.

Eine aktuelle Übersicht darüber, welche Vertragsparteien individuelle Gebühren in welcher Höhe verlangen, kann bei der WIPO/OMPI angefordert oder unter den Internetadressen: http://www.wipo.int oder http://www.ompi.int abgefragt werden. (Hier siehe unten)

Zu beachten ist, daß bei einer deutschen Basiseintragung oder -anmeldung individuelle Gebühren nur für diejenigen benannten Vertragsparteien zu zahlen sind, die ausschließlich dem PMMA angehören und eine solche individuelle Gebühr festgesetzt haben.

C - Falls die Höhe der Gebühren geändert wird, so ist der neue Betrag für die internationalen Registrierungen, die das Datum des Inkrafttretens der Änderung oder ein späteres Datum tragen, sowie für die Erneuerungen internationaler Registrierungen, für die der laufende Zeitabschnitt an diesem oder einem späteren Datum abläuft, maßgebend.

Für internationale Marken, die noch einen Zeitrang vor dem 1. April 1996 aufweisen: Hinsichtlich der für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren zu entrichtenden Restgrundgebühr ist der neue Betrag maßgebend, wenn die Restgrundgebühr nach Inkrafttreten der Änderung gezahlt wird.

D - Gebührenfreiheit besteht für folgende Eintragungen:

  1. die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung des Vertreters,

  2. Änderungen betreffend die Telefon- und Telefaxnummern des Inhabers sowie die Berichtigung von Postleitzahlen,

  3. die Löschung der internationalen Registrierung,

  4. der Verzicht auf den Schutz in einem Teil der benannten Vertragsparteien hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen,

  5. die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in bezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien,

  6. die Löschung auf Ersuchen einer nationalen Behörde,

  7. der Vermerk eines gerichtlichen Verfahrens oder eines rechtskräftigen Urteils, das das Basisgesuch oder die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung betrifft,

  8. Schutzverweigerungen,

  9. die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,

  10. Mitteilungen über die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Markeninhabers,

  11. Mitteilungen über die Ersetzung einer nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung,

  12. Mitteilungen über die Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihr ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung,

  13. Berichtigungen im internationalen Register.

Individuelle Gebühren

[Diese aufgeführten individuellen Gebühren sind nicht mehr Bestandteil des DPMA-Merkblattes. Sie wurden als zusätzlicher Service von TRANSPATENT aus WIPO-Angaben ( http://www.wipo.int/madrid/en/notices/index.jsp) aufgeführt.]
WIPO-Liste der individuellen Gebühren unter: http://www.wipo.int/madrid/en/fees/pdf/individ.pdf

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.8.2003] Armenien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für die 1. Klasse 221
- für jede weitere Klasse 22
Erneuerungsgebühr
- für die 1. Klasse 221
- für jede weitere Klasse 22

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 15.5.2004] Australien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für jede Klasse 436
Erneuerungsgebühr
- für jede Klasse 291
Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.3.2007] Australien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für jede Klasse 356
Erneuerungsgebühr
- für jede Klasse 288

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 5.4.2007] Bahrain
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für die 1. Klasse 389
(Kollektivmarken: 422)
- für jede weitere Klasse 389
(Kollektivmarken: 422)
Erneuerungsgebühr
- für die 1. Klasse 195
(Kollektivmarken: 195)
- für jede weitere Klasse 195
(Kollektivmarken: 195)

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.1.2005] Benelux-Staaten
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für 3 Klassen 245
(Kollektivmarken: 350)
- für jede weitere Klasse 25
Erneuerungsgebühr
- für 3 Klassen 400 (Kollektivmarken: 730)
- für jede weitere Klasse 71

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 12.9.2007] Bulgarien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für die drei Klassen 552
(Kollektivmarken: 969)
- für jede weitere Klasse 50
(Kollektivmarken: 100)
Erneuerungsgebühr
- für die drei Klassen 251
(Kollektivmarken: 501)
- für jede weitere Klasse 50
(Kollektivmarken: 100)

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 01.06.2004] VR China
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für eine Klasse 310
(Kollektivmarken: 929)
- für jede weitere Klasse 155
(Kollektivmarken: 465)
Erneuerungsgebühr
- für eine Klasse 620
- für jede weitere Klasse 310

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.1.2001] Dänemark
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für drei Klassen 487
- für jede weitere Klasse 124
Erneuerungsgebühr
- für drei Klassen 487
- für jede weitere Klasse 124

Individuelle Gebühr (CHF) [Gültig ab 21.10.2004) Estland
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für eine Klasse 214
(Kollektivmarken: 292)
- für jede weitere Klasse 68
Erneuerungsgebühr: 272
(Kollektivmarken: 341)

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 08.02.2006] EU / Gemeinschaftsmarken
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für 3 Klassen 2.229
(Kollektivmarken: 4.151)
- für jede weitere Klasse 461
(Kollektivmarken: 923)
Erneuerungsgebühr: 1.845
(Kollektivmarken: 4.151)
- für jede weitere Klasse 615
(Kollektivmarken: 1.230)

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 15.8.2006] Finnland
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für 3 Klassen 249
(Kollektivmarken: 358)
- für jede weitere Klasse 93
Erneuerungsgebühr
- für 3 Klassen 280
(Kollektivmarken: 405)
- für jede weitere Klasse 148

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.4.2008] Finnland
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für 3 Klassen 254
(Kollektivmarken: 365)
- für jede weitere Klasse 95
Erneuerungsgebühr
- für 3 Klassen 286
(Kollektivmarken: 413)
- für jede weitere Klasse 151
g
Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 16.6.2005] Georgien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für eine Klasse 281
- für jede weitere Klasse 105
Erneuerungsgebühr
- für eine Klasse 281
- für jede weitere Klasse 105

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 24.12.2004] Griechenland
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für eine Klasse 185 (Kollektivmarken: 924)
- für jede weitere Klasse 46 (Kollektivmarken: 231)
Erneuerungsgebühr
- für eine Klasse 185 (Kollektivmarken: 924)
- für jede weitere Klasse 46 (Kollektivmarken: 231)

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.1.2002] Irland
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für die 1. Klasse 372
- für jede weitere Klasse 106
Erneuerungsgebühr
- für die 1. Klasse 380
- für jede weitere Klasse 190

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.3.2008] Island
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für die 1. Klasse 322
- für jede weitere Klasse 64
Erneuerungsgebühr
- für die 1. Klasse 322
- für jede weitere Klasse 64

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 27.7.2005] Italien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für eine Klasse 141
- für jede weitere Klasse 48
- für Kollektivmarken, unabhängig von der Klassenzahl 472
Erneuerungsgebühr
- für eine Klasse 94
- für jede weitere Klasse 48
- für Kollektivmarken, unabhängig von der Klassenzahl 283

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.6.2003 bis 30.9.2007] Japan
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
1. Teil (zahlbar bei der Bennenung von Japan)
für 1 Klasse: 226
- für jede weitere Klasse 171
2. Teil (zahlbar, wenn das japanische Amt dem
Internationalen Büro notifiziert hat,
dass es der Schutzerstreckung zustimmt)
für 1 Klasse: 754
- für jede weitere Klasse 754
Erneuerungsgebühr
- für jede Klasse 1.724

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.10.2007] Japan
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
1. Teil (zahlbar bei der Bennenung von Japan)
für 1 Klasse: 201
- für jede weitere Klasse 153
2. Teil (zahlbar, wenn das japanische Amt dem
Internationalen Büro notifiziert hat,
dass es der Schutzerstreckung zustimmt)
für 1 Klasse: 671
- für jede weitere Klasse 671
Erneuerungsgebühr
- für jede Klasse 1.536

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 17.6.2004] Kirgisistan
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
für 1 Klasse: 340
- für jede weitere Klasse 160
Erneuerungsgebühr
- klassenunabhängig 500

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 16.4.2004] Rep. Korea
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für jede Klasse 297
Erneuerungsgebühr
- für jede Klasse 339

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.3.2005] Kuba
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
1. Teil (zahlbar bei der Bennenung von Kuba)
für 3 Klassen: 283
- für jede weitere Klasse 113
2. Teil (zahlbar, wenn das kubanische Amt dem
Internationalen Büro notifiziert hat,
dass es der Schutzerstreckung zustimmt)
klassenunabhängig 158
Erneuerungsgebühr
klassenunabhängig 339

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.3.2005] Moldau, Republik
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für 1 Klasse 339
(Kollektivmarken: 452 CHF)
- für jede weitere Klasse 28
(Kollektivmarken: 57 CHF)
Erneuerungsgebühr
- für 1 Klasse 283
(Kollektivmarken: 339 CHF)
- für jede weitere Klasse 57
(Kollektivmarken: 57 CHF)

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 27.8.2004] Niederländische Antillen
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für 3 Klassen 283
(Kollektivmarken: 561 CHF)
- für jede weitere Klasse 29
(Kollektivmarken: 57 CHF)
Erneuerungsgebühr
- für 3 Klassen 283
(Kollektivmarken: 561 CHF)
- für jede weitere Klasse 29
(Kollektivmarken: 57 CHF)

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 15.3.2008] Niederländische Antillen
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für 3 Klassen 248
(Kollektivmarken: 492 CHF)
- für jede weitere Klasse 25
(Kollektivmarken: 50 CHF)
Erneuerungsgebühr
- für 3 Klassen 248
(Kollektivmarken: 492 CHF)
- für jede weitere Klasse 25
(Kollektivmarken: 50 CHF)

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 19.8.2005] Norwegen
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für 3 Klassen 430
- für jede weitere Klasse 121
Erneuerungsgebühr
- für eine Klasse 430
- für jede weitere Klasse 121

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 12.9.2007] San Marino
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für drei Klassen197 (Kollektivmarke: 394)
- für jede weitere Klasse57 (Kollektivmarke: 98)
Erneuerungsgebühr
- für drei Klassen197 (Kollektivmarke: 295)
- für jede weitere Klasse57 (Kollektivmarke: 98)

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 13.1.2004] Schweden
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für eine Klasse243
- für jede weitere Klasse121
Erneuerungsgebühr
- für eine Klasse243
- für jede weitere Klasse121

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.1.2007] Schweiz
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für drei Klassen 450
- für jede weitere Klasse 50
Erneuerungsgebühr
- für drei Klassen 600
- für jede weitere Klasse 50

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 05.05.2007] Singapur
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für jede Klasse 278
Erneuerungsgebühr
- für jede Klasse 221

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.11.2006] Türkei
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für eine Klasse 424
- für jede weitere Klasse 83
Erneuerungsgebühr
- klassenunabhängig 416

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.4.2005] Turkmenistan
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für eine Klasse 236
- für jede weitere Klasse 118
Erneuerungsgebühr
- für eine Klasse 236
- für jede weitere Klasse 118

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 01.04.2005] Ukraine
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für 3 Klassen 590
- für jede weitere Klasse 118
Erneuerungsgebühr
- klassenunabhängig 590

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.2.2007] USA
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für jede Klasse 406
Erneuerungsgebühr
- für jede Klasse 500

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 27.12.2006] Usbekistan
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für eine Klasse 1452 (Kollektivmarke: 2178)
- für jede weitere Klasse 145 (Kollektivmarke: 218)
Erneuerungsgebühr
- für eine Klasse 726 (Kollektivmarke: 1452)
- für jede weitere Klasse 73 (Kollektivmarke: 245)

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.1.2007] Vgt. Königreich
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für eine Klasse 429
- für jede weitere Klasse 119
Erneuerungsgebühr
- für eine Klasse 476
- für jede weitere Klasse 119
Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 11.7.2006] Vietnam
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für eine Klasse 155
- für jede weitere Klasse 122
Erneuerungsgebühr
- für eine Klasse 139
- für jede weitere Klasse 122
Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 15.3.2008] Vietnam
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für eine Klasse 135
- für jede weitere Klasse 106
Erneuerungsgebühr
- für eine Klasse 121
- für jede weitere Klasse 106

Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 28.03.2003] Weißrussland (Belarus)
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
- für drei Klassen 600
- für jede weitere Klasse 50
Erneuerungsgebühr
- klassenunabhängig 700


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