Merkblatt für Patentanmelder (Ausgabe 2012) (Deutschland)




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Letzte Änderung: 22.05.2012

http://transpatent.com/gesetze/mbpat.html

Merkblatt für Patentanmelder
(Ausgabe 2012


mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf












TT-BEGRIFF
Deutschland
Patentrecht
Merkblatt für
Patentanmelder
TRANSPATENT

TT-ZAHL
DE597
2578
514
Mai 2012

Merkblatt für Patentanmelder



(Ausgabe 2012)

Quelle: DPMA P 2791 3.12



Die gesetzlichen Erfordernisse einer Patentanmeldung ergeben sich aus



  • dem Patentgesetz (PatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981, S. 1; BlPMZ 1981, S. 3 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521; BlPMZ 2009, 301),

  • der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159; BlPMZ 2006, 305), geändert durch Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 93; BlPMZ 2010, 129)

  • der Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung – PatV) vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702; BlPMZ 2003, 322), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996; BlPMZ 2011, 206)

  • der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA-Verordnung – DPMAV) vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514; BlPMZ 2004, 296), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2010 (BGBl. I S. 330; BlPMZ 2010, 173)

  • der Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchtsmusterverfahren (Biomaterial-Hinterlegungsverordnung – BioMatHintV) vom 24. Januar 2005 (BGBl. I S. 151; BlPMZ 2005, 102).

Dieses Merkblatt gibt dem Anmelder Hinweise zum Vorbereiten und Einreichen einer Patentanmeldung sowie für das Patenterteilungsverfahren. Es wird durch das Merkblatt für die Hinterlegung von biologischem Material für die Zwecke von Patent- und Gebrauchsmusterverfahren (X 1200) ergänzt. Es kann kostenlos allein oder zusammen mit dem Text der Patentverordnung, mit dem Text der DPMA-Verordnung und/oder dem Merkblatt X 1200 beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen werden.

Die Formulare und Merkblätter des Deutschen Patent- und Markenamts können auch über das Internet abgerufen werden.


I. Was kann geschützt werden?



1. Patentfähige Erfindungen



Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 PatG). Dies gilt auch für Erfindungen, die ein aus biologischem Material bestehendes oder ein dieses enthaltendes Erzeugnis bzw. ein Verfahren zur Herstellung, Bearbeitung oder Verwendung biologischen Materials betreffen sowie für mittels technischer Verfahren aus seiner natürlichen Umgebung isoliertes oder hergestelltes biologisches Material, das in der Natur bereits vorhanden war. Biologisches Material i.d.S. ist ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren kann bzw. in einem biologischem System reproduziert werden kann.

Betrifft eine Erfindung biologisches Material so kann dieses zur Offenbarung der technische Lehre – anstelle eines wiederholbaren Bereitstellungs- oder Herstellungsverfahrens – auch als vermehrbare Probe hinterlegt werden (Merkblatt X 1200).

2. Nicht patentfähige Erfindungen

Als Patente werden insbesondere nicht geschützt:


  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

  • ästhetische Formschöpfungen;

  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z.B. Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden für Menschen und Tiere, Notenschrift, Kurzschriften), für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten (z.B. Buchführungssysteme) sowie Computerprogramme als solche (d. h. soweit sie keine technische Lehre enthalten);

  • die Wiedergabe von Informationen (z.B. Tabellen, Formulare, Schriftenanordnungen);

  • Konstruktionen und Verfahren, die den Naturgesetzen widersprechen (z.B. eine Maschine, die ohne Energiezufuhr Arbeit leisten soll – perpetuum mobile -).

Daneben können Patente nicht erteilt werden für

  • den menschlichen Körper in den einzelnen Phasen seiner Enstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung eines dieser Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens;

  • Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann jedoch nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwendung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; insbesondere können Patente nicht erteilt werden für

    • Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen und zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens

    • die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken (Embryonenschutzgesetz)

    • Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere;

  • Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzensorten oder Tieren;

  • Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostisierverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG).


3. Neuheit

Als neu gilt der Gegenstand des Patents, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Dieser umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (Anmelde- bzw. Prioritätstag) durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (§ 3 Abs. 1 PatG). Zum Stand der Technik wird auch der Inhalt der in § 3 Abs. 2 PatG bezeichneten Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang gerechnet, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag veröffentlicht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung der Erfindung bleibt außer Betracht, wenn sie auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder eine Zurschaustellung der Erfindung auf bestimmten amtlichen oder amtlich anerkannten und im Bundesgesetzblatt bekanntgemachten Ausstellungen zurückgeht (§ 3 Abs. 5 PatG).

Dem Anmelder wird empfohlen, sich über den Stand der Technik sorgfältig zu informieren, bevor er ein Patent beantragt. Es besteht die Möglichkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Technischen Informationszentrum in Berlin und bei den Patentinformationszentren in den patentamtlichen Veröffentlichungen (Offenlegungs-, Auslege-, Patentschriften, Unterlagen eingetragener Gebrauchsmuster) Einsicht zu nehmen. Der Anmelder sollte vor Einreichung einer Anmeldung in jedem Fall die Druckschriften des technischen Gebiets durchsehen, dem der Gegenstand des Patents angehört. Ein Verzeichnis der Patentinformationszentren, in welchem deren Anschriften und Öffnungszeiten sowie der Umfang der vorhandenen Druckschriften aufgeführt sind, ist kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt erhältlich und auch über das Internet abrufbar.



4. Erfinderische Tätigkeit

Die Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt (§ 4 Satz 1 PatG) und somit das Können des Durchschnittfachmanns überragt (Erfindungshöhe).


5. Gewerbliche Anwendbarkeit

Der Gegenstand eines Patents gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich z.B. der Land- und Forstwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann (§ 5 PatG).


Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfüllten Funktion beschrieben werden. Wenn der Aufbau der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens dabei mit dem Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens übereinstimmt, so ist deren Verwendung in den Patentanspruch aufzunehmen (§ 1a Abs. 3 und 4 PatG).

6. Einheitlichkeit der Erfindung

In jeder Anmeldung darf nur eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, beschrieben werden (§ 34 Abs. 5 PatG).

Das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung ist erfüllt, wenn zwischen den Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt.



II. Muss man einen Anwalt nehmen?

Wer ein Patent anmelden will, kann dies beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) grundsätzlich selbst machen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:


1. Beratung und Vertretung

Der Anmelder kann sich der Hilfe eines auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen und zur Rechtsbesorgung zugelassenen Beraters (Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Erlaubnisscheininhaber) bedienen und sich von ihm auch im Erteilungsverfahren vertreten lassen. Verzeichnisse der deutschen Patentanwälte und der Erlaubnisscheininhaber können beim DPMA unter der Rufnummer (0 89) 21 95 – 3402 kostenlos angefordert werden.


2. Ausländer / Auswärtige

Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen einen als Rechts- oder Patentanwalt zugelassenen Vertreter bestellen (§ 25 Abs. 1 PatG).

Als Vertreter kann auch ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt werden, wenn er seine berufliche Tätigkeit unter einer bestimmten, mit deutschen Rechts- oder Patentanwälten vergleichbaren Berufsbezeichnung ausüben darf (§ 25 Abs. 2 PatG).


3. Vollmacht

Eine schriftliche Vollmacht muss beim DPMA nur dann vorgelegt zu werden, wenn der Vertreter kein Rechtsanwalt, Patentanwalt, Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der Patentanwaltsordnung Patentassessor ist. Die Vollmacht muss auf eine prozessfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Person lauten. Es kann auch ein Zusammenschluss von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses bevollmächtigt werden. Ist der Vollmachtgeber keine natürliche Person, so muss die Zeichnungsberechtigung des Unterzeichnenden durch Angabe seiner Stellung oder die Beifügung geeigneter Nachweise schlüssig dargetan werden. Bei Zweifeln fordert das DPMA den Nachweis in notariell beglaubigter Form.

Reicht der Anmelder mehrere Anmeldungen ein und soll für ihn jeweils derselbe Vertreter tätig werden, so kann er entweder eine allgemeine Vollmacht erteilen, die für alle Verfahren vor dem DPMA gilt, oder er kann für jedes einzelne Erteilungsverfahren eine Einzelvollmacht ausstellen. Ein Unternehmen kann einem Angestellten eine allgemeine Angestelltenvollmacht erteilen, die ihn zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten vor dem DPMA berechtigt. Die allgemeinen Vollmachten werden beim DPMA unter Vergabe einer Nummer registriert.



III. Wo kann man die Patenameldung einreichen?

Die Anmeldung kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA), bei der Dienststelle in Jena oder beim Technischen Informationszentrum in Berlin (TIZ) einreichen (Anschriften: s. Kopf des Merkblattes). Daneben werden Patentanmeldungen auch von bestimmten Patentinformationszentren entgegengenommen (Anschriften können beim Deutschen Patent- und Markenamt erfragt werden). Diese Patentinformationszentren dokumentieren den Eingangstag und leiten die Patentanmeldungen, ohne sie zu prüfen, an das Deutsche Patent- und Markenamt weiter.

IV. Kann die Anmeldung auch in elektronischer Form eingereicht werden?

Nationale Patentanmeldungen können beim Deutschen Patent- und Markenamt auch in elektronischer Form eingereicht werden. Für die elektronische Patentanmeldung gelten ermäßigte Gebührensätze. (siehe dazu unter VI. 1. (10)).

Die rechtlichen Voraussetzungen sowie die technischen Rahmenbedingungen sind in § 125a PatG, der ERVDPMAV, der PatV und der DPMAV festgelegt. Die technischen Details für die elektronische Patentanmeldung unter Verwendung der vom DPMA ausgegebenen DPMAdirekt-Software sind auf der Homepage des DPMA unter
http://www.dpma.de/service/e_dienstleistungen/dpmadirekt/allgemeineinformationen/technischevoraussetzungen/index.html veröffentlicht.

Elektronische Patentanmeldungen können darüber hinaus auch unter Verwendung des für deutsche Anmeldungen entwickelte Anmeldesystem (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen epoline(R)-Software eingereicht werden. Die vom Europäischen Patentamt dazu bekannt gemachten technischen Anforderungen sind auf der Website des Europäischen Patentamts (http://www.epo.org/index_de.html) abrufbar.

Die weiteren Einzelheiten können der Mitteilung Nr. 5/2003 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. September 2003 (BlPMZ 2003, 305) und der Mitteilung Nr. 10/2004 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. April 2004 (BlPMZ 2004, 173) entnommen werden.

V. Kann die Anmeldung auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst sein?

Anmeldungen können auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst sein. In diesem Fall ist jedoch eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 PatG). Wird die Übersetzung nicht fristgemäß eingereicht, gilt die Anmeldung als nicht erfolgt.

Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein (§ 14 Abs. 1 PatV).

Die Unterschrift des öffentlich bestellten Übersetzers muss von einem Notar beglaubigt sein. Der Notar muss auch bescheinigen, dass der Übersetzer öffentlich bestellt ist.

VI. Was ist einzureichen?

Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind auf gesonderten Blättern einzureichen. Die bei der Einreichung einer Patentanmeldung weiter einzuhaltenden Formvorschriften sind im Einzelnen in den §§ 3, 4 (Erteilungsantrag), § 6 (Formerfordernisse der Anmeldung), § 9 (Patentansprüche), § 10 (Beschreibung), § 12 (Zeichnungen) und § 13 (Zusammenfassung) der Patentverordnung aufgeführt. Darüber hinaus sind die Vorschriften der DPMAV zu beachten.

Folgende Unterlagen muss die Anmeldung enthalten:

1. Der Erteilungsantrag (§ 34 Abs. 3 PatG, § 4 PatV)

Es ist das vom DPMA herausgegebene Antragsformblatt, das auch über das Internet bezogen werden kann (Adresse s. Kopf des Merkblattes), zu verwenden. Es hat die Formblatt-Nr. P 2007.

Für die Ausfüllung der Felder (1) bis (12) des Antragsformblatts werden folgende Hinweise gegeben:

(1) Zustellanschrift/Datum

Hier ist einzutragen, an wen alle Sendungen des DPMA in diesem Verfahren gerichtet werden sollen, und zwar


  • Name,


  • Vorname,


  • ggf. akademischer Grad,


  • Firma,

  • Straße,


  • Hausnummer,


  • ggf. Postfach,


  • Ort mit Postleitzahl.

Dies kann die Anschrift des Anmelders, eines Zustellungsbevollmächtigten oder eines bestellten Vertreters sein. Wird das Patent von mehreren Anmeldern gemeinschaftlich angemeldet und ist ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt, so muss hier die Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten angegeben werden.

Ferner ist das Datum der Antragstellung einzutragen.

(2) Zeichen/Telefon

Hier sind das interne Zeichen und die Telefonnummer des in Feld (1) genannten Empfängers anzugeben.

(3) Funktion des Empfängers

Hier ist durch Ankreuzen des in Betracht kommenden Auswahlfeldes zu erklären, welche der dort aufgeführten Funktionen der in Feld (1) angegebene Empfänger hat. Gegebenenfalls ist die Nummer der „allgemeinen Vollmacht“ (vgl. oben unter II. 3.) zu nennen, falls das DPMA diese nach der Registrierung einer solchen Vollmacht bereits mitgeteilt hat.

(4) Anmelder/Vertreter

Hier ist nur dann eine Eintragung erforderlich, wenn die Anmelder- und Vertreterangaben nicht mit der Zustellanschrift im Feld (1) übereinstimmen. In diesem Falle sind hier den Angaben in Feld (1) entsprechende Angaben bezüglich des Anmelders und des Vertreters zu machen. Bezüglich des Anmelders ist bei ausländischen Orten auch der Staat anzugeben: ggf. können auch Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden.

Wird das Patent für eine Firma angemeldet, so ist die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung und die Handelsregister-Nummer anzugeben.

Ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft und als solche in ein Register eingetragen, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sind neben dem Namen der Gesellschaft und ihres Sitzes auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben.

(5) Codenummern

Das DPMA vergibt für den Anmelder, den Vertreter und die in Feld (1) angegebene Zustelladresse jeweils eine Nummer. Sofern solche bereits in einer früheren Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusteranmeldung vergeben und mitgeteilt worden sind, sind diese Nummern hier einzutragen.

(6) Bezeichnung der Erfindung

Hier ist eine kurze und genaue technische Bezeichnung der Erfindung, für die Schutz begehrt wird, übereinstimmend mit dem Titel der Beschreibung, anzugeben. Marken oder Phantasiebezeichnungen sind nicht zulässig. Verkehrsübliche Begriffe sind Hilfsbegriffen wie „Vorrichtung„, „Mittel„, „Gerät“ usw. vorzuziehen (z.B. „Blumentopf“ statt „topfförmige Vorrichtung zur Aufnahme von Pflanzen und Erde„). In der Bezeichnung sollen die Neuerungen, für die Schutz beansprucht wird, nicht vorweggenommen werden. Diese Information gehört erst in die Patentansprüche.

(7) Sonstige Anträge

Hier ist durch Ankreuzen des entsprechenden Auswahlfeldes zu erklären, welche Anträge gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Patents gestellt werden.



    (a) Zusatzanmeldung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 PatG)

    Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung des Gegenstandes einer älteren Anmeldung oder eines bereits erteilten Patents, kann eine Anmeldung als Zusatzanmeldung zu dieser älteren Anmeldung eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Einreichung einer Zusatzanmeldung nur bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der älteren Anmeldung (Hauptanmeldung) erfolgen kann. Diese Einschränkung gilt auch für Anträge auf Umwandlung einer selbständigen jüngeren Anmeldung in eine Zusatzanmeldung. Voraussetzung für die Anerkennung des Zusatzverhältnisses sind Personenidentität der Anmelder in Haupt- und Zusatzanmeldung (die Identität kann im Wege der Umschreibung auch nachträglich hergestellt werden) und ein hinreichender technologischer Zusammenhang der Erfindungen. Für eine Zusatzanmeldung sind keine Jahresgebühren zu entrichten.

    (b) Prüfungsantrag (§ 44 PatG)

    Die bloße Einreichung einer Anmeldung führt nicht automatisch zur Patentprüfung; diese Prüfung muss zusätzlich beantragt werden. Der Prüfungsantrag ist gebührenpflichtig (siehe Erläuterungen zu Feld (10)). Wird die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang des Antrags gezahlt, so gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr endet aber spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung. Der Antrag kann vom Patentanmelder und von jedem Dritten bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt oder wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist eingezahlt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

    Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Prüfungsantrag zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 PatG).

    Die Bearbeitung des Prüfungsantrags erfolgt beschleunigt (in der Regel innerhalb von acht Monaten nach der Anmeldung/Prioritätstag), sofern der Prüfungsantrag innerhalb von vier Monaten nach dem Anmelde-/Prioritätstag gestellt wird.

    (c) Rechercheantrag (§ 43 PatG)

    Der Anmelder kann eine bloße Recherche des Standes der Technik beantragen und sich damit die Grundlage für eine eigene Einschätzung verschaffen, wie die Chancen für eine Patenterteilung stehen. Dieser Antrag auf Ermittlung der öffentlichen Druckschriften kann durch Ankreuzen des Auswahlfeldes bereits mit der
    Einreichung der Anmeldung, aber auch später gestellt werden. Das DPMA ermittelt dann aus dem der zuständigen Prüfungsstelle vorliegenden Prüfstoff die inländischen und ausländischen öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 PatG). Der Antrag ist gebührenpflichtig (siehe Erläuterungen zu Feld (10) ); wird die Gebühr nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang des Antrags gezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

    Die Ermittlungen werden – wie auch im Prüfungsverfahren nach § 44 PatG – erst nach Zahlung der Gebühr aufgenommen. Wird der Recherchenantrag vor oder gleichzeitig mit dem Prüfungsantrag gestellt, so werden erst die Druckschriften ermittelt und mitgeteilt; erst danach wird mit dem Prüfungsverfahren begonnen. Grundsätzlich ist jedoch zu bemerken, dass sich die gleichzeitige Stellung eines Prüfungs- und Rechercheantrags erübrigt.

    Weitere Informationen enthalten die „Richtlinien für die Durchführung der Druckschriftenermittlung nach § 43 PatG“ (Rechercherichtlinien) vom 2. September 2009 (P 3611).

    Hinweis zu (b) und (c):

    Für die Übermittlung eines Exemplars öffentlicher Druckschriften, die im Prüfungsverfahren und im Rechercheverfahren ermittelt worden sind, fallen keine zusätzlichen Kosten an. Diese Auslagen sind in der Prüfungsantragsgebühr und der Rechercheantragsgebühr enthalten. Weitere Exemplare können im Publikationsservice des Technischen Informationszentrums Berlin erworben werden.

    (d) Aussetzung (§ 49 Abs. 2 PatG)

    Auf Antrag des Anmelders kann die Erteilung des Patents bis zu höchstens 15 Monaten ab dem Anmelde- bzw. Prioritätstag ausgesetzt werden. Eine Aussetzung kann sinnvoll sein, wenn der Anmelder eine Anmeldung in Staaten beabsichtigt, die nicht der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) angehören und in denen eine vorherige Veröffentlichung der Erfindung in Deutschland neuheitsschädlich sein könnte.

(8) Erklärungen


– Teilung/Ausscheidung

Hier sind nur dann Angaben erforderlich, wenn die Anmeldung durch Teilung nach § 39 PatG oder Ausscheidung aus einer bereits anhängigen Patentanmeldung (Stammanmeldung) hervorgeht. Ist das der Fall, so ist das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen und das Aktenzeichen der Stammanmeldung einzutragen.

– Unverbindliche Lizenzinteresseerklärung

Die Erklärung, an einer Lizenzvergabe interessiert zu sein, ist unverbindlich. Sie verpflichtet den Anmelder nicht, Lizenzen zu vergeben, sondern dient allein der Information möglicher Lizenznehmer. Die Erklärung wird im Falle der Patenterteilung im Patentregister vermerkt und im Patentblatt veröffentlicht. Sie kann gegenüber dem DPMA und Dritten jederzeit widerrufen werden.

Hinweis: Bei der unverbindlichen Lizenzinteresseerklärung handelt es sich nicht um die Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 PatG ). Die Lizenzbereitschaft muss gesondert erklärt werden (siehe hierzu unter VII 3.).

Nachanmeldung im Ausland beabsichtigt (unverbindlich)

Mit der Anmeldung wird der Patentschutz für das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begehrt. Sollten Sie beabsichtigen, über einzelne Nachanmeldungen in anderen Staaten bzw. eine europäische oder internationale Nachanmeldung, in weiteren Staaten Patentschutz zu begehren, können Sie dies hier unverbindlich mitteilen.

(9) Priorität

Der Zeitrang der Anmeldung wird grundsätzlich durch den Tag des Eingangs der Anmeldung beim DPMA bestimmt. Der Zeitrang einer früheren Anmeldung derselben Erfindung kann als inländische und ausländische Priorität für eine spätere Anmeldung in Anspruch genommen werden. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Priorität vor und will der Anmelder die Priorität beanspruchen, so ist anzugeben, aus welcher Voranmeldung der Erfindung die beanspruchte Priorität hergeleitet wird. Dabei sind die folgenden Grundsätze zu beachten:



inländische Priorität (§ 40 PatG)

Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim DPMA eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, dass für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist. Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim DPMA eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden. Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung und nur für solche Merkmale der Anmeldung beansprucht werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind. Die Prioritätserklärung gilt als nicht abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Anmeldetag der späteren Anmeldung unaufgefordert beim DPMA angegeben worden ist. Ist die frühere Anmeldung eine noch beim DPMA anhängige Patentanmeldung, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklärung als zurückgenommen.

ausländische Priorität (§ 41 PatG)

Eine in einem Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) vorschriftsmäßig hinterlegte Voranmeldung (Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung) derselben Erfindung gewährt für eine innerhalb eines Jahres beim DPMA eingereichte Nachanmeldung den Zeitrang der Voranmeldung. Ein entsprechendes Recht gewähren auch Voranmeldungen in den Staaten Taiwan (Art. 2 Abs. 1 TRIPS i.V.m. Art. 4 PVÜ). Der Anmelder hat innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag der Voranmeldung Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Unterlagen und Angaben bereits mit dem Antrag auf Erteilung eines Patents einzureichen.

(10) Gebührenzahlung


Als Gebühren und Auslagen sind zu entrichten:

  • für eine Patentanmeldung (Anmeldegebühr):

    • bei elektronischer Anmeldung:

      – die bis zu 10 Patentansprüche enthält: 40,– EUR (Gebührennummer 311 000)

      – die mehr als 10 Patentansprüche enthält: 40,– + 20,– EUR (Gebührennummer 311 050)
      für jeden Anspruch größer 10

    • bei Anmeldung in Papierform:

      – die bis zu 10 Patentansprüche enthält: 60,– EUR (Gebührennummer 311 100)

      – die mehr als 10 Patentansprüche enthält: 60,– + 30,– EUR (Gebührennummer 311 100)
      für jeden Anspruch größer 10

  • für eine Recherche (Rechercheantragsgebühr): 250.– EUR (Gebührencode 311 200)

  • für die Prüfung der Anmeldung (Prüfungsantragsgebühr)

    • bei gestelltem Rechercheantrag: 150.– EUR (Gebührencode 311 300)

    • ohne Rechercheantrag: 350.– EUR (Gebührencode 311 400)

Konkrete Beispiele zur Berechnung der Anmeldegebühr sind im Vordruck Hinweise für Gebühren in Patentsachen (P 2795) dargestellt.

Werden die Anmeldegebühr, die Rechercheantragsgebühr oder die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der Anmeldung bzw. des Antrags gezahlt, so gilt die Anmeldung bzw. der Recherche- oder Prüfungsantrag als zurückgenommen.

Erhöht sich im Laufe des Patenterteilungsverfahrens die Anzahl der Patentansprüche, so dass im Vergleich zur bereits gezahlten Anmeldegebühr eine höhere Anmeldegebühr fällig wäre, wird der Differenzbetrag mit Eingang der zusätzlichen Patentansprüche fällig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PatKostG). Die Zahlungsfrist beträgt drei Monate ab Fälligkeit. Wird der Differenzbetrag innerhalb dieser Zahlungsfrist nicht oder nicht vollständig entrichtet, gilt die sonstige Handlung als nicht vorgenommen (§ 6 Abs. 2 PatkostG) und die nachgereichten Patentansprüche werden nicht berücksichtigt.

Die Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr endet aber spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung. Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt und wird die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb dieser Frist eingezahlt, so gilt die Anmeldung ebenfalls als zurückgenommen. Anmeldung, Recherche- oder Prüfungsantrag werden erst bearbeitet, wenn die Anmeldegebühr bzw. die Antragsgebühr eingezahlt ist.

Bitte beachten Sie, dass außer der Empfangsbescheinigung keine weitere Gebührenbenachrichtigung versandt wird.

Jahresgebühren

Für jedes Patent und jede Anmeldung ist unaufgefordert bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr nach dem Patentkostengesetz zu entrichten:

Patentjahr: 3 70.– Gebührencode: 312 030
Patentjahr: 4 70.– Gebührencode: 312 040
Patentjahr: 5 90.– Gebührencode: 312 050
Patentjahr: 6 130.– Gebührencode: 312 060
Patentjahr: 7 180.– Gebührencode: 312 070
Patentjahr: 8 240.– Gebührencode: 312 080
Patentjahr: 9 290.– Gebührencode: 312 090
Patentjahr: 10 350.– Gebührencode: 312 100
Patentjahr: 11 470.– Gebührencode: 312 110
Patentjahr: 12 620.– Gebührencode: 312 120
Patentjahr: 13 760.– Gebührencode: 312 130
Patentjahr: 14 910.– Gebührencode: 312 140
Patentjahr: 15 1.060.– Gebührencode: 312 150
Patentjahr: 16 1.230.– Gebührencode: 312 160
Patentjahr: 17 1.410.– Gebührencode: 112 170
Patentjahr: 18 1.590.– Gebührencode: 312 180
Patentjahr: 19 1.760.– Gebührencode: 312 190
Patentjahr: 20 1.940.– Gebührencode: 312 200

Die 3. bis 5. Jahresgebühr kann auch als eine Gebühr bereits vor Fälligkeit der 3. Jahresgebühr bezahlt werden (200,- EUR – Gebührennummer 312 205); im Vergleich zur Zahlung von Einzelgebühren (Gebührennummern 312 030 bis 312 050) ermäßigt sich die Gebühr dann um 30,- EUR.

Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn der gewünschten Schutzfrist fällig und zwar am letzten Tag des Monats des jeweiligen Jahres, der dem Anmeldemonat entspricht (Beispiel: Anmeldetag 15.06.2009, Fälligkeit der 3. Jahresge-bühr 30.06.2011). Wird die Jahresgebühr nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit bezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag in Höhe von 50,- EUR noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fällig-keit bezahlt werden (im obigen Beispiel endet die Zuschlagsfrist am 31.12.2011). Im Voraus kann eine Jahresgebühr frühestens ein Jahr von Eintritt der jeweiligen Fälligkeit gezahlt werden. Wird die Jahresgebühr nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen bzw. erlischt das Patent.

Für Zusatzanmeldungen müssen keine Jahresgebühren gezahlt werden.

Neben diesen Gebühren können dem Anmelder unter Umständen Kosten z.B. für die Tätigkeit eines bestellten Vertreters, für Beweismittel, Gutachten und Modelle, für von der Prüfungsstelle verlangte Vorführungen, für die Wahrnehmung einer Anhörung vor der Prüfungsstelle oder Patentabteilung sowie Auslagen für Ablichtungen entstehen.

Die Zahlung der Gebühren bestimmt sich nach der Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung – PatKostZV). Danach können Gebühren wie folgt entrichtet werden:

  1. durch Barzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts in München, Jena und im Technischen Informationszentrum in Berlin,

  2. durch Überweisung,

  3. durch (Bar-) Einzahlung auf das Konto der Bundeskasse Halle, oder

  4. durch Übergabe oder Übersendung einer Einzugsermächtigung von einem Inlandskonto.

Es wird dringend empfohlen, für die Einzugsermächtigung den amtlichen Vordruck (A 9507 – erhältlich auch unter der angegebenen Internet-Adresse) zu verwenden. Nur so können Zeitverzögerungen bei der Zahlungsabwicklung vermieden werden. Die Einzugsermächtigung sollte nur auf dem Vordruck erteilt und keinesfalls mit dem Text des Sachantrags verbunden werden.

Die Anmeldegebühr soll, sofern die Zahlung nicht durch Einzugsermächtigung erfolgt, erst nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens gezahlt werden.

Bei jeder Zahlung sind das vollständige Aktenzeichen und die Gebührennummer, die sich aus den Gebührenverzeichnissen (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG und Anlage zu § 2 Abs. 1 DPMAVwKostV) ergibt, sowie der Einzahler anzugeben. Die Gebührennummern sämtlicher Gebühren und Auslagen können dem Kostenmerkblatt (Vordruck A 9510) entnommen werden. Unkorrekte bzw. unvollständige Angaben führen zu Verzögerungen in der Bearbeitung.


(11) Anlagen

Hier ist jeweils die Zahl der beigefügten Anlagen anzugeben.

(12) Unterschrift

Die Unterschrift ist vom Anmelder oder seinem Vertreter (siehe auch unter II. 3.) mit dem bürgerlichen Namen, bei Firmen von dem Zeichnungsberechtigten zu leisten. Unterzeichnet ein Angestellter für seinen anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis nachzuweisen. Bei mehreren Anmeldern ohne gemeinsamen Vertreter ist der Antrag von sämtlichen Anmeldern zu unterschreiben.

(13) Funktion des Unterzeichners

Erfolgt die Anmeldung nicht durch eine natürliche Person unter ihrem bürgerlichen Namen, ist zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung die Funktion des Unterzeichners (z.B. Prokurist, Geschäftsführer) anzugeben.

2. Die Anmeldungsunterlagen

Die Erfindung muss in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ohne weiteres ausführen kann. Das Einreichen des ausgefüllten Antragsformblatts reicht hierzu in aller Regel nicht aus. Wird die Erfindung nicht vollständig offenbart, muss die Anmeldung zurückgewiesen werden. Nachträglich kann dieser Mangel nicht geheilt werden. Die Anmeldegebühr ist verfallen.

2.1. Die Patentansprüche (§ 9 PatV)

Sie können einteilig oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein. In beiden Fällen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.

Wird die zweiteilige Fassung gewählt, sind in den Oberbegriff die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Technik ausgeht. Im Oberbegriff ist die technische Bezeichnung der Erfindung aus dem Feld (6) des Anmeldevordrucks zu verwenden. In den kennzeichnenden
Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten „dadurch gekennzeichnet, dass“ oder „gekennzeichnet durch“ oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.

Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung dadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.

Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben. Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Patentansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 34 Abs. 5 PatG). Nebenansprüche können eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Patentansprüche enthalten. Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein oder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten der Erfindung beziehen. Unteransprüche müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Patentansprüche enthalten. Sie sind soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.

Ist eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau mit dem Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens übereinstimmt, Gegenstand der Erfindung, so ist deren Verwendung, für die die gewerbliche Anwendung gemäß § 1a Abs. 3 PatG konkret beschrieben ist, in den Patentanspruch aufzunehmen.

Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerieren.

Die Patentansprüche dürfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z.B. „wie beschrieben in Teil … der Beschreibung“ oder „wie in Abbildung … der Zeichnung dargestellt„.

Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein.

Auf das am Ende dieses Merkblatts aufgeführte Beispiel wird hingewiesen.

2.2. Beschreibung (§ 10 PatV)

Als Titel der Beschreibung ist die Bezeichnung in Feld (6) des Anmeldevordrucks zu verwenden.

Es wird empfohlen, die Beschreibung mit der Angabe des technischen Gebiets, zu dem die Erfindung gehört, zu beginnen. Dann soll die Angabe des dem Anmelder bekannten Stands der Technik erfolgen, sowie die Darstellung der Mängel der bisher bekannten Ausführungen. Nunmehr ist darzulegen, welches technische Problem sich der Anmelder gestellt hat und mit welchen Mitteln er dieses Problem gelöst hat. Im Anschluss hieran soll die Erfindung anhand mindestens eines Ausführungsbeispiels erläutert werden; in diesem Ausführungsbeispiel sind auch Einzelheiten zu besonderen Ausführungsarten der Erfindung, die in den weiteren Patentansprüchen aufgeführt sind, wiederzugeben. In diesem Teil der Beschreibung sind Bezugszeichen zu verwenden, wenn auf Zeichnungen Bezug genommen wird. Die Beschreibung wird zweckmäßig mit der Darstellung der durch die Erfindung erzielten Vorteile abgeschlossen.

Fundstellen müssen so vollständig angegeben werden, dass sie nachprüfbar sind, z.B.: Patentschriften mit Land und Nummer (Hinweise auf nichtveröffentlichte Anmeldungen sind jedoch zu unterlassen); Bücher mit Verfasser, Titel, Verlag, Auflage, Erscheinungsort und -jahr sowie Seitenangabe; Zeitschriften mit Titel, Jahrgang oder Erscheinungsjahr, Heft- und Seitennummer.

Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfüllten Funktion beschrieben werden (§ 1a Abs. 3 PatG).

Auf das am Ende dieses Merkblatts abgedruckte Beispiel wird hingewiesen.

2.3. Beschreibung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen
(§ 11 PatV)

Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in Form von Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Beschreibung und Ansprüchen als Anlage zur Anmeldung einzureichen. Das Sequenzprotokoll hat den in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 Satz 2 PatV enthaltenen Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen zu entsprechen.

Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, so ist zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldungsunterlagen ein Datenträger einzureichen, der das Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form enthalten. Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen (§ 11 Abs. 2 PatV).

2.4. Zeichnungen (§ 12 PatV)

Die Zeichnungen sollen das Zusammenwirken der Merkmale der Erfindung klar erkennen lassen und das Wesentliche hervorheben. Auf eine Darstellung unwesentlicher Details kann verzichtet werden. Zeichnungen müssen den in der Anlage 2 zu § 12 PatV enthaltenen Standards entsprechen.

Fotografische Abbildungen sind keine Zeichnungen im Sinne des § 12 PatV. Sie können die gegebenenfalls erforderlichen Zeichnungen nicht ersetzen.

Wichtiger Hinweis: Wenn in der Anmeldung auf Zeichnungen Bezug genommen wird und diese Zeichnungsunterlagen erst später eingereicht werden, verschiebt sich der Anmeldetag. Anmeldetag der gesamten Anmeldung wird dann der Tag, an dem die Zeichnungen beim DPMA eingehen. Dies kann für den Anmelder dann günstiger sein, wenn sich erst aus den Zeichnungen der volle Offenbarungsgehalt der Anmeldung ergibt.

Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Anmelder erklären, dass die Bezugnahme auf Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll; es bleibt dann beim ursprünglich vergebenen Anmeldetag. Geht eine derartige Erklärung nicht ein, stellt das DPMA von Amts wegen fest, dass eine Bezugnahme auf Zeichnungen als nicht erfolgt gilt.

3. Zusammenfassung (§ 13 PatV)

Nach § 36 PatG ist der Anmeldung eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder nach dem in Anspruch genommenen Prioritätstag nachgereicht werden kann. Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Unterrichtung. Sie muss enthalten:



  • die Bezeichnung der Erfindung,

  • eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung, die das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefasst sein soll, dass Dritte das technische Problem, seine Lösung und die hauptsächliche Verwendungsmöglichkeit verstehen können,

  • eine Zeichnung, wenn diese in der Kurzfassung erwähnt ist; sind in ihr mehrere Zeichnungen erwähnt, so ist nur die Zeichnung beizufügen, die die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet.

Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 1500 Zeichen bestehen. In ihr kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet. Die Zusammenfassung darf sich nicht auf Hinweise stützen: „wie beschrieben in Teil … der Beschreibung“ oder „wie in Abbildung … der Zeichnung dargestellt“ (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 8 PatV).

Über die Erstellung der Zusammenfassung gemäß § 36 PatG informiert ein gesondertes Merkblatt (P 2794), welches ebenfalls kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt erhältlich ist und auch über das Internet abgerufen werden kann (Internet-Adresse siehe Kopf des Merkblattes).

Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammmenfassung sind auf gesonderten Blättern einzureichen (§ 6 Abs. 2 PatV).

4. Modelle und Proben (§ 16 PatV)

Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des DPMA einzureichen. Sie sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus der Inhalt und Zugehörigkeit zu der entsprechenden Anmeldung hervorgehen. Schon bei ihrer Einreichung sollte der Anmelder angeben, ob er sie nach Abschluss des Verfahrens zurückerhalten möchte.

Auf einen besonderen Wert der Modelle oder Proben hat der Anmelder hinzuweisen. Können sie schon durch unvorsichtiges Auspacken beschädigt oder durch das Einwirken von Licht, Feuchtigkeit oder dgl. verdorben werden, so ist die Umhüllung mit der deutlichen Aufschrift „Ungeöffnet in den Geschäftsgang“ zu versehen.


5. Erfinderbenennung (§ 37 PatG)

Der oder die Erfinder (Vor- und Zuname, Anschrift) sind vom Anmelder ohne Aufforderung innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätstag zu benennen. Dabei hat er innerhalb des gleichen Zeitraums zu versichern, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht der Erfinder, so muss er auch angeben, wie das Recht an der Erfindung auf den Anmelder übergegangen ist (z.B. durch Übertragung, aufgrund des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen).

Der Erfinder kann einen Antrag stellen, dass die Erfinderbenennung weder veröffentlicht noch im Register vermerkt wird. Dieser Antrag ist möglichst zusammen mit der Erfinderbenennung auf ein und demselben Schriftstück zu stellen. Dem DPMA gegenüber müssen die Erfinder jedoch benannt werden. Die Erfinderbenennung ist schriftlich auf dem vom DPMA herausgegebenen Formblatt (Vordruck P 2792) oder bei der elektronischen Anmeldung als Datei entsprechend den vom DPMA bekannt gemachten Formatvorgaben (Mitteilung Nr. 5/2003 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. September 2003; BlPMZ 2003, 305) einzureichen. Die Erfinderbenennung sollte möglichst gleichzeitig mit der Patentanmeldung eingereicht werden.

6. Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials (§ 4 Abs. 7 PatV)

Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Satz 1 PatG sollen auf einem Zusatzblatt als Anlage zum Antrag auf Erteilung eines Patents eingereicht werden.

VII. Was folgt nach der Anmeldung?

Ist die Anmeldung eingereicht, so erhält der Anmelder, sein Zustellungsbevollmächtigter oder sein Vertreter eine Empfangsbescheinigung, die den Anmeldetag, das für die Anmeldung vergebene Aktenzeichen sowie Angaben zu den eingereichten Unterlagen enthält.

Der Anmelder hat im Übrigen noch Folgendes zu beachten:



1. Durchführung des Patenterteilungsverfahrens

(a) Prüfung auf offensichtliche Patentierungshindernisse; Offenlegung

Die Anmeldung wird nach ihrem Eingang aufgrund der Bestimmungen des Patentgesetzes und der Patentverordnung auf Einhaltung der Formvorschriften (§§ 34, 36 bis 38 PatG) und auf Vorliegen offensichtlicher Patentierungshindernisse hin überprüft (§ 42 PatG). Im Rahmen dieser Prüfung wird die Anmeldung beanstandet, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich



  • nicht gewerblich anwendbar ist,

  • seinem Wesen nach keine Erfindung ist,

  • keine einheitliche Erfindung betrifft,

  • von der Patenterteilung ausgeschlossen ist oder

  • ein geltend gemachtes Zusatzverhältnis zu einer anderen Patentanmeldung sachlich offensichtlich nicht zutrifft.

Dem Anmelder werden Formmängel und offensichtliche Patentierungshindernisse mitgeteilt, und er wird zur Beseitigung dieser Mängel oder zur Zurücknahme der Anmeldung innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert. Werden die Mängel nicht behoben, oder wird die Anmeldung nicht zurückgenommen, so ist bereits in diesem Verfahrensabschnitt mit der Zurückweisung der Anmeldung zu rechnen.

Wurde die Anmeldung nach Versäumung einer vom DPMA bestimmten Frist zurückgewiesen, kann der Anmelder innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die Weiterbehandlung seiner Anmeldung beantragen (§ 123a PatG). Innerhalb der Einmonatsfrist muss die Weiterbehandlungsbebühr in Höhe von 100 Euro entrichtet und die versäumte Handlung nachgeholt werden.

Unabhängig vom Verfahrensstand wird die Patentanmeldung in der Regel achtzehn Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag offengelegt (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG). Dies geschieht durch Veröffentlichung des Offenlegungshinweises im Patentblatt (§ 32 Abs. 5 PatG) und Herausgabe der Anmeldungsunterlagen als „Offenlegungsschrift“ (§ 32 Abs. 2 PatG). Die Offenlegung hat zur Folge, dass jedermann freie Einsicht in die Akten der Patentanmeldung nehmen kann. Außerdem wird dem Anmelder ab diesem Zeitpunkt unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch gewährt (§ 33 PatG). Der Anmelder kann sich gegenüber dem DPMA jedoch auch schon vorzeitig mit der Offenlegung und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen einverstanden erklären (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 PatG).

(b) Prüfung auf materielle Patentfähigkeit

Das DPMA prüft die materielle Patentfähigkeit (§§ 1 – 5 PatG) der angemeldeten Erfindung, insbesondere, ob diese neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit (Erfindungshöhe) beruht, erst, wenn ein wirksamer Prüfungsantrag nach § 44 PatG gestellt worden ist. Es teilt dem Anmelder das Ergebnis der Prüfung unter Fristsetzung zur Äußerung schriftlich mit (Prüfungsbescheid). Es empfiehlt sich, jeden Bescheid möglichst rasch und vollständig zu beantworten. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Wird der Bescheid nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet oder wird die Anmeldung trotz fehlender Patentfähigkeit aufrechterhalten, so muss mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden. Ist vor Stellung des Prüfungsantrags ein Recherchenantrag nach § 43 PatG gestellt worden, so werden zuerst die Druckschriften ermittelt und mitgeteilt. Anschließend beginnt das Prüfungsverfahren.

(c) Erteilung des Patents

Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen, sind gerügte Mängel beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung patentfähig, so wird die Erteilung des Patents beschlossen. Mit der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Sie enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund derer das Patent erteilt worden ist. Außerdem werden auf der Patentschrift die Nummern sämtlicher Druckschriften angegeben, die im Erteilungsverfahren in Betracht gezogen worden sind; auf die übrigen Druckschriften, die im Fall eines vorangegangenen Recherchenantrages ermittelt und dem Anmelder bereits mitgeteilt worden sind, wird hingewiesen. Die Zusammenfassung wird in die Patentschrift nur aufgenommen, wenn sie nicht schon in die Offenlegungsschrift aufgenommen worden war.

Das Patent kann von jedem innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung durch Einspruch angegriffen werden (§ 59 PatG). Ist ein zulässiger Einspruch eingelegt, so wird das Patent insgesamt dahingehend überprüft, ob es zu Recht erteilt worden und aufrechtzuerhalten oder zu widerrufen ist.


2. Anhörungen

Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können die Beteiligten von Amts wegen laden und hören (§§ 46 Abs. 1 und 59 Abs. 3 PatG). Der Anmelder kann auch auf seinen schriftlichen Antrag hin gehört werden, wenn die Anhörung sachdienlich ist. Eine Anhörung ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.


3. Lizenzbereitschaft

Erklärt sich der Patentanmelder oder der im Register (§ 30 Abs. 1 PatG) als Patentinhaber Eingetragene dem Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für die Patentanmeldung oder das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte (§ 23 Abs. 1 und 6 PatG), d. h. die Lizenzbereitschaftserklärung muss dem DPMA vor Fälligkeit der nächsten Jahresgebühr zugehen. Diese Lizenzbereitschaftserklärung ist im Gegensatz zur Erklärung, an einer Lizenzvergabe interessiert zu sein (vgl. VI. 8), verbindlich und muss schriftlich im Original beim DPMA eingereicht werden. Eine Erklärung z.B per Telefax reicht nicht aus. Sie kann gegenüber dem Patentamt jedoch jederzeit schriftlich zurückgenommen werden, solange dem Patentinhaber eine Benutzungsabsicht noch nicht angezeigt worden ist (§ 23 Abs. 7 PatG).


4. Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Vertreters



Im Erteilungsverfahren erhält ein Anmelder, der nachweist, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Gebühr nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Zahlungserleichterungen durch Verfahrenskostenhilfe. Voraussetzung ist, dass hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss ein besonderer Vordruck (A 9541) ausgefüllt und unterschrieben werden, der mit einem Merkblatt über Verfahrenskostenhilfe (A 9540) auf Verlangen kostenlos übersandt wird. Der Vordruck und das Merkblatt sind auch über Internet abrufbar.

Einem Anmelder, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen auch ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Erteilungsverfahrens erforderlich erscheint. Die Erforderlichkeit muss der Anmelder erläutern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das DPMA auch Auskunft und Hilfestellung gibt. Weist der Anmelder nach, dass er mehrere mögliche Vertreter vergeblich um die Übernahme des Mandats gebeten hat, kann auf Antrag auch ein vom DPMA ausgewählter Vertreter zur Übernahme verpflichtet werden.




VIII. Und die Verwertung von Patenten?

Die Begutachtung und Verwertung von Erfindungen sowie die Verfolgung von Patentverletzungen gehören nicht zum Aufgabengebiet des Deutschen Patent- und Markenamts. Hierbei können Personen oder Unternehmen behilflich sein, die sich mit der Verwertung von Erfindungen befassen. Auskünfte oder Referenzen hierüber kann das DPMA nicht erteilen. Oft können aber die Patentinformationszentren (Anschriften beim DPMA zu erfragen und über Internet abrufbar) weiterführende Hinweise geben.

Außerdem bietet die
Patentanwaltskammer
beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, beim Technischen Informationsdienst in Berlin sowie bei einigen Patentinformationszentren und Industrie- und Handelskammern eine kostenlose Erfinderberatung an.


Beispiel für Patentansprüche und Beschreibung


(Die auf der linken Seite angegebenen Begriffe sind nur zum Verständnis des
Beispiels angegeben; sie sollen in der Anmeldung nicht verwendet werden).







































































Patentansprüche
(zweiteilige Fassung)

Oberbegriff:

Angabe der Merkmale, die zum Stand der Technik gehören.

1. Streuscheibe für eine Signallaterne mit vorgegebener Lichtstärkeverteilung in der Umgebung der optischen Achse insbesondere für Eisenbahn- und/oder Straßenverkehrs-Lichtsignale,
Kennzeichnender Teil:

Angabe der Merkmale, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird.

dadurch gekennzeichet,

dass die Streuscheibe aus einem Halterahmen und mehreren Scheibenausschnitten, die je für sich hergestellt sind und jeweils einen bestimmten Teil der Lichtstreuung hervorrufen, zusammengesetzt ist.

Oberbegriff des Unteranspruchs:
2. Streuscheibe nach Patentanspruch 1,
Kennzeichnender Teil des Unteranspruchs:
dadurch gekennzeichnet,

dass die Streuscheibenausschnitte und der zugehörige Halterahmen mit Paßstücken zum unverwechselbaren Aneinanderfügen der Scheibenausschnitte versehen sind.


Patentansprüche
(einteilige Fassung)

.
1. Streuscheibe für eine Signallaterne mit vorgegebener Lichtstärkeverteilung in der Umgebung der optischen Achse insbesondere für Eisenbahn- und/oder Straßenverkehrs-Lichtsignale, wobei die Streuscheibe aus einem Halterahmen und mehreren Scheibenausschnitten, die je für sich hergestellt sind und jeweils einen bestimmten Teil der Lichtstreuung hervorrufen, zusammengesetzt ist.
.
2. Streuscheibe nach Anspruch 1, bei dem die Streuscheibenausschnitte und der zugehörige Halterahmen mit Paßstücken zum unverwechselbaren Aneinanderfügen der Scheibenausschnitte versehen sind.

Beschreibung

Titel:
Technische Bezeichnung; wie im Erteilungsantrag angegeben.
Streuscheibe für Signallaternen.
Stand der Technik mit Fundstellen:
Es ist bekannt, Streuscheiben vor der Signallaternenoptik anzuordnen, die aus dem nach Höhe und Seite scharf begrenzten Lichtbündel ausreichend viel Licht zum Erzeugen der Seitenstreuung abzweigen (DE 31 32 016 A2). Um insbesondere bei Eisenbahn-Lichtsignalen die Verteilung des Fernlichtbündels ohne Beeinträchtigung der Nahlicht-Seitenstreuung abwandeln zu können, je nachdem, ob die vor dem Signal befindliche Strecke gerade oder gekrümmt verläuft, ist es ferner bekannt, in die einzelnen Typen von Signallaternen unterschiedliche Streuscheiben mit jeweils anderer Fernlichtstreuung einzusetzen (Zeitschrift „Signal und Draht“ Jahrgang …, Heft … , Seiten … bis … ).

Dabei ist es allerdings nötig, eine Vielzahl von
Streuscheibenarten bereitzustellen, die sich jeweils nach mehreren
Streuungsgraden des Fernlichts und des Nahlichts unterscheiden.


Problem:

Angabe der Wirkungen, die mit der Erfindung erzielt werden sollen.

Der im Patentanspruch 1 angegebenen Erfindung liegt das Problem zugrunde, die Vielzahl von Streuscheibenarten zu vermindern und die Lagerhaltung der Streuscheiben zu vereinfachen.
Lösung:
Dieses Problem wird durch die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale (ggfs. wörtliche Zitierung der Merkmale) gelöst.
Erreichte Vorteile:
Die mit der Erfindung erzielten Vorteile bestehen insbesondere darin, daß statt einer Vielzahl von unterschiedlichen kompletten Streuscheiben für die verschiedenen Anwendungen nur ein Halterahmen und einige wenige unterschiedliche Scheibenausschnitte hergestellt und auf Lager gehalten werden müssen. Die jeweils günstigste Zusammensetzung der Scheibenausschnitte braucht gegebenenfalls erst am Ort der Anwendung mit wenigen Handgriffen durch Einsetzen der passenden Scheibenausschnitte gebildet zu werden; sie kann dort sogleich ausprobiert und erforderlichenfalls verändert werden.
Weitere Ausgestaltung der Erfindung:
Eine vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung ist im Patentanspruch 2 angegeben. Die Weiterbildung nach Patentanspruch 2 ermöglicht es, eine Streuscheibe, die jeweils für eine bestimmte Signallaterne zusammengesetzt wird, auf einfache Weise durch Hilfskräfte zusammenbauen zu können.
Beschreibung eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele:
Ein Ausführungsbeispiel der Erfindung ist in der Zeichnung dargestellt und wird im Folgenden näher beschrieben.

Es zeigen

Fig. 1 …

Fig. 2 …

Es folgt die Erläuterung der Erfindung anhand der
Zeichnungen nach Aufbau und ggf. auch nach Wirkungsweise der dargestellten
Erfindung.




DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT

80297 München

Telefon: (0 89) 21 95 – 0

Telefax: (0 89) 21 95 – 22 21
Telefonische Auskünfte: (0 89) 21 95 – 34 02

Internet: http://www.dpma.de

Zahlungsempfänger:

Bundeskasse Weiden
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– Dienststelle Jena –

07738 Jena

Telefon: (0 36 41) 40 – 54
Telefax: (0 36 41) 40 – 56 90
Telefonische Auskünfte: (0 36 41) 40 – 55 55

– Technisches Informationszentrum Berlin –

10958 Berlin

Telefon: (0 30) 25 992 – 0
Telefax: (0 30) 25 992 – 404
Telefonische Auskünfte: (0 30) 25 992 – 220


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